Skriptum Verfassungsrecht 2026

Städtebund, Österreichischer Gemeindebund) verbindlichen „ Konsultations- verfahren “ unterworfen 49 .

Für die Behandlung der Gesetzesvorschläge im Plenum sind drei Lesungen mög- lich.

Die erste Lesung beschränkt sich auf die Besprechung der allgemeinen Grund- sätze der Vorlage und endet mit der Abstimmung, ob die Vorlage an einen Aus- schuss zur Vorberatung überwiesen werden soll. Bei Ablehnung ist die Vorlage verworfen. Eine erste Lesung ist nicht in allen Fällen zwingend und entfällt oftmals.

Die Ausschüsse haben die Beschlussfassung des Plenums vorzubereiten. Auf- grund des Berichts der Ausschüsse erfolgt die zweite Lesung mit General- und Spezialdebatte (einzelne Teile der Vorlage).

In der dritten Lesung stimmt der Nationalrat über die Vorlage als Ganzes ab. Damit liegt ein „Gesetzesbeschluss des Nationalrates“ vor.

Ein Gesetzesbeschluss des Nationalrates ist unverzüglich durch den National- ratspräsidenten dem Bundesrat zu übermitteln.

Der Bundesrat hat folgende Möglichkeiten:

 er kann beschließen, keinen Einspruch zu erheben;

 er kann die Erhebung des Einspruches durch Fristverstreichung unterlassen;

 er kann einen begründeten Einspruch erheben (innerhalb von acht Wochen).

49 Bei bestimmten Kostenauswirkungen kann dabei verlangt werden, dass in einem „Konsulta- tionsgremium“ Verhandlungen über die Kosten geführt werden, deren Ergebnis eine Emp- fehlung an den Gesetzgeber ist. Trägt der Gesetzgeber dieser Empfehlung nicht Rechnung, so hat das zur Folge, dass jene Gebietskörperschaft die durch die gesetzgeberische Maß- nahme entstehenden Kosten tragen muss. Dieser „Konsultationsmechanismus“ gilt im Übri- gen auch für Maßnahmen der Länder gegenüber Bund und Gemeinden sowie im Weiteren für Verordnungen.

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