Skriptum Verfassungsrecht 2026

In bestimmten Fällen unterliegen gewisse Gesetzesbeschlüsse nur der Kenntnis- nahme des Bundesrates (zB Bundesfinanzgesetz).

Erhebt der Bundesrat einen begründeten Einspruch, der dem Nationalrat vom Bundesratsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt und dem Bundeskanzler zur Kenntnis gebracht wird, kann der Nationalrat entweder die Vorlage fallen lassen oder einen Beharrungsbeschluss fassen (bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Nationalratsmitglieder).

In diesem Fall ist der Beschluss zu beurkunden und kundzumachen. Nimmt der Nationalrat Änderungen vor, ist der Bundesrat erneut zu befassen.

Im Falle eines Beharrungsbeschlusses oder, wenn vom Bundesrat kein Einspruch erhoben wird, ist der Gesetzesbeschluss vom Bundeskanzler dem Bundespräsi- denten zur Beurkundung (des verfassungsmäßigen Zustandekommens) vorzu- legen und vom Bundeskanzler gegenzuzeichnen . Anschließend erfolgt die Kundmachung im Bundesgesetzblatt. Einfache Gesetze können bei Anwesenheit von einem Drittel der Mitglieder mit unbedingter Mehrheit (= 50%+1) der abgegebenen Stimmen, Verfassungs- gesetze nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Gesetze bedürfen darüber hinaus der ausdrücklichen Zustimmung des Bundes- rates , wenn dadurch die Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung oder Voll- ziehung eingeschränkt werden soll.

Ein Gesetz (eine Verordnung) tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem das betreffende Bundesgesetzblatt kundgemacht wird; ausgenommen, es wird im Gesetz bzw in der Verordnung etwas anderes bestimmt.

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