Skriptum Verfassungsrecht 2026

2.2. Landesgesetzgebung

In den Landtag gelangen Gesetzesvorschläge

 als Initiativanträge von Abgeordneten

 als Vorlagen der Landesregierung und

als Volksbegehren.

Auch im Landtag können bis zu drei Lesungen der Gesetzesvorschläge erfolgen, wobei der Ablauf prinzipiell gleich zum Verfahren im Nationalrat gestaltet ist.

Die Beschlussfähigkeit ist in allen Fällen bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der gewählten Mandatare gegeben. Die Beschlussfassung erfolgt bei ein- fachen Gesetzen mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Verfassungsbestimmungen mit mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

Sieht ein Landesgesetz bei der Vollziehung die Mitwirkung von Bundesorga- nen vor, muss dazu die Zustimmung der Bundesregierung (zB in Angelegen- heiten des Salzburger Landessicherheitsgesetzes) eingeholt werden.

Auch bei Gesetzen betreffend Landes- und Gemeindeabgaben ist die Mitwir- kung der Bundesregierung vorgesehen. 50

Die Beurkundung des verfassungsmäßigen Zustandekommens der Gesetze er- folgt durch den Präsidenten des Landtages unter Gegenzeichnung durch den Landeshauptmann . Die Kundmachung erfolgt im Landesgesetzblatt. Für das In- krafttreten der Gesetze gelten die gleichen Regeln wie bei Bundesgesetzen.

50 Die Bundesregierung kann binnen acht Wochen Einspruch erheben. Sollte der Landtag sodann einen Beharrungsbeschluss fassen und die Bundesregierung zieht ihren Einspruch daraufhin innerhalb von drei Wochen nicht zurück, dann entscheidet über die Frage, ob der Einspruch aufrecht erhalten bleiben soll, ein sich aus 26 Mitgliedern (bestellt je zur Hälfte von Natio- nalrat und Bundesrat) zusammensetzender Ausschuss.

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