2.3. Die unmittelbare Teilnahme des Volkes an der Gesetzgebung
Die hierzu vorgesehenen Instrumente sind
die Volksabstimmung,
das Volksbegehren und
die Volksbefragung.
a) Die Volksabstimmung
Im Bereich der Bundesgesetzgebung kann nur ein Gesetzesbeschluss des Natio- nalrates (vor Beurkundung) einer Volksabstimmung unterzogen werden; auf Landesebene ist es ähnlich (zur Ausnahme siehe unten).
Jede Gesamtänderung der Verfassung (zB EU-Beitritt) muss einer Volksabstim- mung unterzogen werden („ obligatorische Volksabstimmung “), eine Teilände- rung der Verfassung nur, wenn es ein Drittel der Mitglieder des Nationalrates oder Bundesrates verlangt, ein einfaches Gesetz dann, wenn es der Nationalrat beschließt oder die Mehrheit der Mitglieder verlangt („ fakultative Volksabstim- mung “).
Im Bereich der Landesgesetzgebung in Salzburg bestehen ähnliche Regelun- gen.
Darüber hinaus kennt Salzburg die Volksabstimmung aufgrund eines Volksbe- gehrens. Wird eine Gesetzesanregung (also kein Gesetzesbeschluss) von min- destens 10.000 Antragsberechtigten unterstützt, so muss hierüber von der Lan- desregierung eine Volksabstimmung abgehalten werden (so geschehen bei der sogenannten „EWR-Volksabstimmung“ 1993).
Das Ergebnis einer Volksabstimmung über einen Gesetzesbeschluss ist auf Bun- des- und Landesebene bindend . Im Fall der Ablehnung darf der Gesetzesbe- schluss nicht kundgemacht werden und wird daher nicht als Gesetz wirksam (zB
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