Volksabstimmung über ein Bundesgesetz betreffend die Inbetriebnahme des Atomkraftwerks Zwentendorf).
Unabhängig von der Gesetzgebung ist die Volksabstimmung zur Absetzung des Bundespräsidenten vorgesehen.
b) Das Volksbegehren
Beim Volksbegehren handelt es sich um einen Gesetzesantrag oder eine Ge- setzesanregung . Der Antrag muss von mindestens 100.000 Stimmberechtigten oder von je einem Sechstel der Stimmberechtigten dreier Länder gestellt wer- den (zB bundesweites „Don’t smoke“ Volksbegehren). Das Volksbegehren wird vom Innenminister dem Nationalrat vorgelegt, dieser entscheidet, ob eine wei- tere parlamentarische Behandlung durchgeführt wird. Das heißt, diesfalls be- steht nur eine eingeschränkte Bindung , nämlich dahingehend, dass sich der Nationalrat mit der Problematik auseinander zu setzen hat; er hat aber keine Verpflichtung, das Gesetz in der vorgeschlagenen Form zu beschließen. In Salzburg ist die Regelung ähnlich , allerdings mit der oben bereits angeführ- ten Modifikation , dass jede von wenigstens 10.000 Stimmberechtigten im Land gestellte Gesetzesanregung zunächst einer Volksabstimmung zu unterziehen ist. Erst wenn die Gesetzesanregung in der Volksabstimmung angenommen wurde, ist sie von der Landesregierung dem Landtag in Form einer Gesetzesvor- lage zur Behandlung zuzuleiten. Es besteht aber auch diesfalls keine Bindung des Landtages dahin, das Gesetz in der vorgeschlagenen Form zu beschließen; er muss es lediglich behandeln.
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