c) Die Volksbefragung
Gegenstand einer Volksbefragung auf Bundesebene ist eine Angelegenheit grundsätzlicher und gesamtösterreichischer Bedeutung , zu deren Regelung der Bundesgesetzgeber zuständig ist.
Die Durchführung der Volksbefragung ist vom Nationalrat auf Antrag seiner Mit- glieder oder auf Antrag der Bundesregierung zu beschließen. Bislang gab es in Österreich auf Bundesebene erst eine Volksbefragung ( Beibehaltung oder Ab- schaffung der Wehrpflicht). In Salzburg dient die Volksbefragung auf Landesebene dazu, die Meinung der Stimmberechtigten zu einer oder mehreren Fragen aus dem Bereich der Lan- desvollziehung festzustellen. Es handelt sich sohin auf Landesebene um keine Mitwirkung des Volkes an der Gesetzgebung, sondern um Mitwirkung an der Vollziehung . Die Bestimmungen werden aber dennoch – um einen Vergleich zu ermöglichen – an dieser Stelle behandelt. Gegenstand einer Volksbefragung kann aber niemals ein einzelner konkreter Vollziehungsakt sein; es muss sich vielmehr immer um eine allgemeine Angelegenheit der Vollziehung handeln (zB Rettet den Wald; Tempolimit 80/100km/h; Olympiabewerbung; beschränkt auf die politischen Bezirke Stadt Salzburg, Salzburg-Umgebung und Hallein: S- Link als Teil einer Mobilitätslösung 51 ). Die Volksbefragung erfolgt über Beschluss der Landesregierung oder auf An- trag von einem Drittel der Landtagsmitglieder , von wenigstens 10.000 An- tragsberechtigten oder von wenigstens 10% der Einwohner jener Ge- meinde (n), in der (denen) die Volksbefragung stattfinden soll.
51 Der Verfassungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass die Ausschreibung der Volksbefragung mangels klarer Fragestellung gesetzwidrig war (vgl Erkenntnis vom 9.12.2025, V 228/2025- 10).
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