Skriptum Verfassungsrecht 2026

3. Exkurs: Weitere generelle Normen (Gesetze im materiellen Sinn)

Wir besprechen in diesem großen Kapitel die Staatsfunktion „Gesetzgebung“.

Gesetze im formellen Sinn sind nur jene, die von den genannten Gesetzge- bungsorganen erlassen werden, sohin in Gesetzesform ergehen. Diese Gesetze sind im Allgemeinen (weil sie generelle Verbindlichkeit für einen unbestimmten Personenkreis haben) Gesetze im formellen und materiellen Sinn. Des Weiteren gibt es aber auch Rechtsquellen, welche die gleiche generelle Wirksamkeit und Verbindlichkeit wie formelle Gesetze haben, jedoch nicht in Gesetzesform ergehen und nicht von den Gesetzgebungsorganen beschlossen werden. Sie sind so gesehen Gesetze im nur materiellen Sinn . Sie sind hier darzustellen, wenn auch in einem „Exkurs“ (was damit im Zusammenhang steht, dass sie nicht von den Gesetzgebungsorganen erlassen werden).

3.1. Staatsverträge

Staatsverträge sind Verträge mit anderen Völkerrechtssubjekten (Staaten). Der Bund hat die Kompetenz, solche auf allen Sachgebieten abzuschließen, also ohne dabei durch die bundesstaatliche Kompetenzverteilung beschränkt zu sein. Für den Bund werden sie grundsätzlich vom Bundespräsidenten abge- schlossen, nur bei „Verwaltungsabkommen“ kann er dazu die Bundesregierung oder die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung ermächtigen. Grundsätz- lich bedürfen Staatsverträge 52 vor der Ratifikation durch den Bundespräsiden- ten der Genehmigung des Nationalrates. Der Bundesrat wirkt im Sinn der allge- meinen Regeln über den Gesetzgebungsprozess entsprechend mit, nur bei

52 Politische Staatsverträge, Staatsverträge mit gesetzesänderndem oder gesetzesergänzen- dem Inhalt, Staatsverträge, bei welchen die vertraglichen Grundlagen der EU geändert wer- den.

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