Staatsverträgen zur Änderung der Grundlagen der EU hat der Bundesrat ein aus- drückliches Zustimmungsrecht – und solche Staatsverträge bedürfen zudem der Genehmigung mit qualifizierter Mehrheit 53 .
Für die Länder gibt es eine – vor allem im Verfahrensgang komplizierte und eingeschränkte (und in der Praxis kaum relevante) Kompetenz – in Angelegen- heiten des selbstständigen Wirkungsbereichs mit an Österreich angrenzenden Staaten oder deren Teilstaaten Staatsverträge abzuschließen. Staatsverträge haben grundsätzlich generelle Wirkung und Verbindlichkeit . Sie wirken für sich alleine (generelle Transformation), außer es wird ausdrück- lich beschlossen (vom Nationalrat bei von ihm zu genehmigenden Verträgen, vom Bundespräsidenten bzw Mitgliedern der Bundesregierung bei von diesen abzuschließenden Verträgen), dass sie durch Gesetze umzusetzen sind (Erfül- lungsvorbehalt, spezielle Transformation). Bei Verträgen zur Änderung der Grundlagen der EU ist ein Erfüllungsvorbehalt nicht zulässig; die unmittelbare Anwendung solcher Verträge bestimmt sich nach Unionsrecht. Staatsverträge, die vom Nationalrat genehmigt wurden, haben den Rang von einfachen Bundesgesetzen und dieselbe Wirkung wie diese (einschließlich des- sen, dass sie einen verfassungsgerichtlichen Prüfmaßstab für Verordnungen bil- den und die Vollziehung auch an sie gebunden ist); sie sind damit auch "Gesetze" im Sinn des Art 18 Abs 1 und 2 B-VG. Alle anderen Staatsverträge haben den Rang von Verordnungen und dieselbe Wirkung wie diese (einschließlich dessen, dass die Vollziehung an sie gebunden ist); sie können daher auch nur abgeschlossen werden, wenn im Sinn des Art 18 B-VG eine hinreichend determinierte gesetzliche Grundlage besteht.
53 Verfassungsmehrheit im NR und BR.
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