Skriptum Verfassungsrecht 2026

Verfassungsändernde Staatsverträge sind seit der B-VG Novelle BGBl I Nr 2/2008 nicht mehr möglich 54 .

3.2. Die Wiederverlautbarung

Nach dem B-VG ist der Bundeskanzler gemeinsam mit dem jeweils zuständigen Bundesminister ermächtigt, Bundesgesetze (mit Ausnahme des B-VG) und Staatsverträge durch Kundmachung wiederzuverlautbaren. Konkret geht es da- rum, dass solche Gesetze durch spätere Novellen unübersichtlich geworden sind und daher mit verbindlicher Wirkung neu verlautbart werden sollen. Dies dient der Rechtssicherheit und dem verbesserten Zugang der Bürger zum Gesetz. Nach dem L-VG besteht eine vergleichbare Ermächtigung für die Landesregie- rung in Bezug auf Landesgesetze. Beiden ist gemeinsam, dass im Zuge der Wiederverlautbarung keine inhaltli- chen, sondern nur ganz bestimmte , taxativ aufgeführte , formelle Änderun- gen vorgenommen werden dürfen . Würde diese Ermächtigung überschritten werden, so führte dies zur Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof. Auch stünden inhaltliche Änderungen mit der Gewaltentrennung im diametralen Wi- derspruch, weil formelle Gesetze nur von den Gesetzgebungsorganen erlassen werden dürfen und hier die Vollziehung faktisch „gesetzgebend“ tätig gewor- den wäre.

Im Fall einer Wiederverlautbarung ist das Gesetz in der wiederverlautbarten Fassung verbindlich .

54 Bestehende Staatsverträge bleiben als solche in Geltung, außer sie wurden durch die Novelle ausdrücklich ihres Verfassungsranges entkleidet. Verfassungsrang besitzen aber insbeson- dere nach wie vor die EMRK und alle Zusatzprotokolle zur EMRK.

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