Skriptum Verfassungsrecht 2026

a) Die verfassungsunmittelbare (selbstständige) Verordnung – Beispiele

Das B-VG enthält zB folgende Grundlagen für verfassungsunmittelbare Verord- nungen:

 Das Notverordnungsrecht des Bundespräsidenten

Ein im B-VG (Art 18 Abs 3 bis 5) festgelegtes Verordnungsrecht steht dem Bun- despräsidenten zu, der in Fällen eines außerordentlichen Notstandes durch Not- verordnung der Beschlussfassung des Nationalrates vorgreifen kann.

Eine solche Notverordnung kann unter folgenden Voraussetzungen erlassen werden:  Um einen offenkundigen, nicht wieder gut zu machenden Schaden für die Allgemeinheit abzuwehren , und  wenn der Nationalrat nicht rechtzeitig versammelt ist oder wenn er nicht rechtzeitig zusammentreten kann oder

 wenn der Nationalrat in seiner Tätigkeit durch höhere Gewalt verhindert ist.

Eine solche Notverordnung kann auch gesetzesändernd, darf aber nicht verfas- sungsändernd sein und keine dauernden finanziellen Belastungen der Gebiets- körperschaften zum Gegenstand haben.

Bei der Erlassung der Notverordnung ist auch der Hauptausschuss des National- rates einzubinden; die Bundesregierung hat ihren Vorschlag für die Verordnung im Einvernehmen mit diesem Ausschuss zu erstatten.

Die Notverordnung ist sodann in näher bestimmter Weise dem Nationalrat vor- zulegen, der schließlich die Verordnung durch Bundesgesetz zu „bestätigen“ hat bzw die Verordnung außer Kraft setzen kann.

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