a) Die verfassungsunmittelbare (selbstständige) Verordnung – Beispiele
Das B-VG enthält zB folgende Grundlagen für verfassungsunmittelbare Verord- nungen:
Das Notverordnungsrecht des Bundespräsidenten
Ein im B-VG (Art 18 Abs 3 bis 5) festgelegtes Verordnungsrecht steht dem Bun- despräsidenten zu, der in Fällen eines außerordentlichen Notstandes durch Not- verordnung der Beschlussfassung des Nationalrates vorgreifen kann.
Eine solche Notverordnung kann unter folgenden Voraussetzungen erlassen werden: Um einen offenkundigen, nicht wieder gut zu machenden Schaden für die Allgemeinheit abzuwehren , und wenn der Nationalrat nicht rechtzeitig versammelt ist oder wenn er nicht rechtzeitig zusammentreten kann oder
wenn der Nationalrat in seiner Tätigkeit durch höhere Gewalt verhindert ist.
Eine solche Notverordnung kann auch gesetzesändernd, darf aber nicht verfas- sungsändernd sein und keine dauernden finanziellen Belastungen der Gebiets- körperschaften zum Gegenstand haben.
Bei der Erlassung der Notverordnung ist auch der Hauptausschuss des National- rates einzubinden; die Bundesregierung hat ihren Vorschlag für die Verordnung im Einvernehmen mit diesem Ausschuss zu erstatten.
Die Notverordnung ist sodann in näher bestimmter Weise dem Nationalrat vor- zulegen, der schließlich die Verordnung durch Bundesgesetz zu „bestätigen“ hat bzw die Verordnung außer Kraft setzen kann.
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