Ein ähnlich gestaltetes Notverordnungsrecht steht auch der Landesregierung im Einvernehmen mit dem dafür eingerichteten Landtagsausschuss zu.
Das ortspolizeiliche Verordnungsrecht
Ortspolizeiliche Verordnungen (Art 118 Abs 6 B-VG) der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zur Abwehr oder Beseitigung von bestimmten Missständen sind ebenso verfassungsunmittelbare Verordnungen. Auf sie wird bei der Bespre- chung der Gemeinden zurückzukommen sein. 55
Geschäftsordnung der Landesregierung
Die Geschäftsordnung der Landesregierung hat ihre Grundlage im Art 103 Abs 2 B-VG bzw im L-VG (Art 36). Auf die genauere spätere Darstellung bei den Landesbehörden wird verwiesen.
b) Die Durchführungsverordnung
Es gibt unzählige Durchführungsverordnungen zu einfachen Gesetzen.
Hervorgehoben sei, dass sie in sehr unterschiedlicher Gestaltungsform auftre- ten können bzw auch sehr unterschiedliche Kundmachungsarten möglich sind.
So sind etwa Flächenwidmungspläne Durchführungsverordnungen zum Raum- ordnungsgesetz. Derartige Verordnungen mit Planinhalt werden oft durch orts- übliche Kundmachung verlautbart, wobei für die Pläne selbst die Auflage in ei- nem Amt sowie die allgemeine Einsichtsmöglichkeit während der Parteienver- kehrszeiten angeordnet wird.
Oder: Durchführungsverordnungen zur Straßenverkehrsordnung 1960 werden oft durch die Aufstellung von Verkehrszeichen kundgemacht.
55 Vgl Kapitel VI 4.2.b.
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