Wo und wie Verordnungen stets kundzumachen sind, ergibt sich aus dem einfa- chen Gesetz. Die Möglichkeiten reichen – freilich je nach Behörde und Verord- nungsinhalt – von der ortsüblichen Kundmachung, über die Einschaltung in Me- dien (zB Amtsblatt zur Wiener Zeitung 56 oder Salzburger Landes-Zeitung 57 ), Kundmachung im Rundfunk 58 bis hin freilich zum Landesgesetzblatt. Verordnun- gen der Landesregierung und des Landeshauptmannes sind grundsätzlich im Landesgesetzblatt kundzumachen. Seit 1.7.2022 sind darüber hinaus auch Verordnungen der Bezirksverwaltungs- behörden im Landesgesetzblatt kundzumachen. Davon ausgenommen sind al- lerdings interne allgemeine Weisungen (Verwaltungsverordnungen) und solche Verordnungen, für die gesetzlich eine andere Art der Kundmachung vorgesehen ist.
56 Die Wiener Zeitung erscheint seit dem 1.7.2023 nicht mehr in physischer Form. Stattdessen wurde für die veröffentlichungspflichtigen Informationen eine elektronische Verlautba- rungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) eingerichtet (vgl BGBl I Nr 46/2023 idgF). Die Homepage evi.gv.at ersetzt das gedruckte Amtsblatt zur Wiener Zeitung und ist damit die zentrale Plattform für rechtsverbindliche und gesetzlich vorgeschriebene Veröffentli- chungen auf Bundesebene. 57 Die Salzburger Landes-Zeitung erscheint nicht mehr in gedruckter Papierform, sondern nur noch elektronisch im Internet auf der Homepage des Landes Salzburg (https://www.salz- burg.gv.at/salzburger-landeszeitung). 58 Siehe etwa den Fall des Veranstaltungsverbotes aus Anlass einer Landestrauer aufgrund des Salzburger Veranstaltungsgesetzes 1997 (bzw ab voraussichtlich 1.5.2026 Salzburger Veran- staltungsgesetz 2026, das die bisherige Regelung übernehmen wird).
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