4. Sonstige Aufgaben der Gesetzgebungsorgane
Neben der zentralen Funktion der Gesetzgebung kommen den Parlamenten noch weitere wesentliche Aufgaben zu. Diese lassen sich in zwei Gruppen sys- tematisieren, nämlich die Mitwirkung an der Vollziehung und die Kontrolle der Vollziehung.
4.1. Mitwirkung an der Vollziehung
Unter dieser Gruppe sind verschiedene und zum Teil sehr heterogene Funktio- nen zusammengefasst. Nur die jeweils wichtigsten sollen hier genannt werden.
a) Mitwirkung des Nationalrates und des Bundesrates an der Vollziehung des Bundes
Mitwirkung am Zustandekommen von Staatsverträgen
Politische Staatsverträge und Staatsverträge mit gesetzesänderndem oder ge- setzesergänzendem Inhalt bedürfen der Genehmigung des Nationalrates. Wenn auch Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereichs der Länder gere- gelt sind, zudem der Zustimmung des Bundesrates.
Festlegung des Budgets des Bundes (Budgethoheit des Nationalrates)
Der Bundesvoranschlag (Haushalt, Budget) ist die vorausschauende Gegenüber- stellung von Einnahmen und Ausgaben des Bundes für einen gewissen Zeitraum (Finanzjahr). Er wird durch den Nationalrat in Form eines Bundesgesetzes (Bun- desfinanzgesetz) festgelegt. Der Bundesrat wirkt daran nicht mit.
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