b) Mitwirkung des Landtages an der Vollziehung des Landes
Mitwirkung am Zustandekommen von Länder-Staatsverträgen
Das Land kann Staatsverträge mit an Österreich angrenzenden Staaten oder de- ren Teilstaaten über Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereichs schließen. Sie bedürfen der Genehmigung des Landtages, wenn sie gesetzesän- dernd oder -ergänzend sind bzw den Landtag binden sollen.
Festlegung des Landeshaushaltes
Nachdem die Landesregierung alle Erträge und Aufwendungen sowie Einzahlun- gen und Auszahlungen für das folgende Haushaltsjahr vor dessen Beginn in ei- nem Haushaltsplan (Landesvoranschlag) „einzustellen“ hat (Art 44 L-VG), stellt der Landtag den Haushaltsplan durch Gesetzesbeschluss fest. So wird stets ein Landeshaushaltsgesetz erlassen.
4.2. Kontrolle der Vollziehung
In der Praxis sehr bedeutend ist die Kontrollfunktion der Parlamente gegen- über der Vollziehung . Sie ist neben der Gesetzgebung die zweite „klassische“ Funktion der Parlamente. Sie besteht in politischer, finanzieller, aber in be- stimmter Weise auch in (staats)rechtlicher Hinsicht. Auch hier bestehen auf Bundes- und Landesebene sehr ähnliche Regelungen.
a) Kontrolle der Vollziehung auf Bundesebene
Politische Kontrolle
Gegenstand der Kontrolle ist die Geschäftsführung der Bundesregierung und darüber hinaus die Vollziehung , soweit sie im Einflussbereich der Bundesre- gierung und ihrer einzelnen Mitglieder steht (somit im Verantwortungsbereich
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