Skriptum Verfassungsrecht 2026

 Untersuchungsausschüsse (Enqueterecht)

Der Nationalrat kann durch Beschluss Untersuchungsausschüsse einsetzen, die bestehende Missstände innerhalb der Vollziehung des Bundes feststellen und dem Nationalrat berichten. Gerichte und Verwaltungsbehörden sind verpflich- tet, dem Ersuchen eines Untersuchungsausschusses um Beweiserhebungen Folge zu leisten und ihre Akten vorzulegen. Die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses ist darüber hinaus auch auf Ver- langen eines Viertels der Abgeordneten (es reichen daher 46 Abgeordnete) mög- lich, sodass es sich bei dem Recht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen, um ein Recht der Opposition handelt. Von diesem „Enqueterecht“ zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses ist die sogenannte „parlamentarische Enquete“ zu unterscheiden, bei der es sich um eine Veranstaltung zur Beratung einer in die Gesetzgebung fallenden Ange- legenheit unter Beiziehung von Experten handelt, die Referate abhalten; quasi ein Symposion oder eine Informationsveranstaltung für das Parlament selbst.

Das Misstrauensvotum

Es ist das schärfste Kontrollrecht und besteht in der Geltendmachung der politischen Verantwortlichkeit der obersten Organe . - Der Nationalrat kann der Bundesregierung oder einzelnen ihrer Mitglieder das Vertrauen versagen, was die Amtsenthebung dieser zur Folge hat. Für ein derartiges Misstrauensvotum ist – in Abweichung zur Grundregel – die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Nationalrates er- forderlich. - Der Nationalrat kann beschließen, durch einen entsprechenden Beschluss der Bundesversammlung eine Volksabstimmung über die Absetzung des Bun- despräsidenten zu verlangen. Ein solcher Beschluss bedarf der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Nationalrates und der Mehrheit

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