Skriptum Verfassungsrecht 2026

Schließlich ist jede Landtagspartei berechtigt, an die Landesregierung oder ein- zelne ihrer Mitglieder ein Auskunftsbegehren zu richten.

Recht auf Akteneinsicht

In Bezug auf Verhandlungsgegenstände des Landtages kann jede Landtagspartei die Gewährung der zur Einholung von Auskünften von den Mitgliedern der Lan- desregierung erforderlichen Akteneinsicht begehren.

Das Resolutionsrecht

Es geht auch hier darum, dass der Landtag gegenüber der Landesregierung sei- nen Wünschen durch Entschließungen Ausdruck verleihen kann. Wiederum keine rechtliche Verbindlichkeit, aber politisch – gerade im Hinblick auf das Misstrau- ensvotum – bedeutsam.

 Untersuchungsausschüsse (Enqueterecht)

Zur Untersuchung bestimmter Gegenstände des selbstständigen Wirkungsbe- reichs des Landes kann ein Viertel der Mitglieder des Landtages fallweise die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses verlangen. Auch kann jede Land- tagspartei, die nicht ein Viertel der Abgeordneten stellt, einmal pro Gesetzge- bungsperiode die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses verlangen. Auf Er- suchen des Untersuchungsausschusses haben die Gerichte und alle Behörden Amtshilfe zu leisten.

Auch auf der Ebene des Landes ist von diesem Enqueterecht die „parlamenta- rische Enquete“ zu unterscheiden.

Das Misstrauensvotum

Es ist das schärfste Kontrollrecht und besteht in der Geltendmachung der po- litischen Verantwortlichkeit des obersten Organs „Landesregierung“ bzw deren Mitglieder.

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