Der Landtag kann der Landesregierung oder einzelnen ihrer Mitglieder das Ver- trauen versagen, was die Amtsenthebung zur Folge hat. Für ein derartiges Miss- trauensvotum ist – der Grundregel folgend – die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stim- men erforderlich.
Finanzielle Kontrolle
Die finanzielle Kontrolle durch den Landtag wird in mehrerlei Hinsicht ausge- übt. Einerseits durch die Genehmigung des Rechnungsabschlusses, andererseits durch den Rechnungshof des Bundes und den Landesrechnungshof.
Genehmigung des Rechnungsabschlusses
Der Rechnungsabschluss wird von der Landesregierung verfasst und wird vom Landtag genehmigt. Anders als auf Bundesebene ergeht die Genehmigung hier nicht in Gesetzesform.
Der Rechnungshof
Der Rechnungshof ist in Angelegenheiten der Länder-, Gemeindeverbände- und Gemeindegebarung als Organ des betreffenden Landtages tätig.
Der Landesrechnungshof
Der Landesrechnungshof wird im Regelfall als Organ des Landtages tätig. Im Detail wird der Landesrechnungshof zu einem späteren Zeitpunkt bei den Kontrolleinrichtungen 61 besprochen.
61 Vgl Kapitel VII. 2.4. b).
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