VI. Die Vollziehung
1. Allgemeines und Abgrenzungen
Die Staatsfunktion „Vollziehung“ besteht aus „Gerichtsbarkeit“ und „Verwal- tung“. Dabei werden wiederum sowohl innerhalb der Gerichtsbarkeit als auch innerhalb der Verwaltung verschiedene Arten unterschieden.
Innerhalb der Gerichtsbarkeit insbesondere die ordentliche Gerichtsbarkeit und die Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechtes (Verwaltungsgerichte, Verwal- tungsgerichtshof, Verfassungsgerichtshof).
Die Verwaltung tritt außerdem in den unterschiedlichsten Formen auf:
Hoheitsverwaltung und Privatwirtschaftsverwaltung
Allgemeine staatliche Verwaltung, Sonderverwaltung und Selbstverwaltung
Bundesverwaltung und Landesverwaltung
Mittelbare und Unmittelbare Verwaltung
1.1. Gerichtsbarkeit und Verwaltung
Die Gerichtsbarkeit ist nach dem B-VG (Art 94 Abs 1) von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt. Dies bringt einen Teil des bereits besprochenen Grundsatzes der Gewaltentrennung zum Ausdruck, nach dem insbesondere für diesen Teil ein und dieselbe Behörde nicht gleichzeitig Gerichts- und Verwaltungsbe- hörde sein darf,
zwischen Verwaltungsbehörde und Gericht kein Instanzenzug und
zwischen Verwaltungsbehörde und Gericht kein Weisungsverhältnis sein darf sowie grundsätzlich die Aufgaben der Verwaltung Verwaltungsbehörden und die Aufgaben der Gerichtsbarkeit Gerichten zu übertragen sind.
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