Skriptum Verfassungsrecht 2026

VI. Die Vollziehung

1. Allgemeines und Abgrenzungen

Die Staatsfunktion „Vollziehung“ besteht aus „Gerichtsbarkeit“ und „Verwal- tung“. Dabei werden wiederum sowohl innerhalb der Gerichtsbarkeit als auch innerhalb der Verwaltung verschiedene Arten unterschieden.

Innerhalb der Gerichtsbarkeit insbesondere die ordentliche Gerichtsbarkeit und die Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechtes (Verwaltungsgerichte, Verwal- tungsgerichtshof, Verfassungsgerichtshof).

Die Verwaltung tritt außerdem in den unterschiedlichsten Formen auf:

 Hoheitsverwaltung und Privatwirtschaftsverwaltung

 Allgemeine staatliche Verwaltung, Sonderverwaltung und Selbstverwaltung

 Bundesverwaltung und Landesverwaltung

 Mittelbare und Unmittelbare Verwaltung

1.1. Gerichtsbarkeit und Verwaltung

Die Gerichtsbarkeit ist nach dem B-VG (Art 94 Abs 1) von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt. Dies bringt einen Teil des bereits besprochenen Grundsatzes der Gewaltentrennung zum Ausdruck, nach dem insbesondere für diesen Teil  ein und dieselbe Behörde nicht gleichzeitig Gerichts- und Verwaltungsbe- hörde sein darf,

 zwischen Verwaltungsbehörde und Gericht kein Instanzenzug und

 zwischen Verwaltungsbehörde und Gericht kein Weisungsverhältnis sein darf sowie grundsätzlich die Aufgaben der Verwaltung Verwaltungsbehörden und die Aufgaben der Gerichtsbarkeit Gerichten zu übertragen sind.

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