Seit dem 1.1.2014 kann der (einfache) Gesetzgeber in einzelnen Angelegenhei- ten einen Instanzenzug von einer Verwaltungsbehörde zu einem ordentlichen Gericht vorsehen (Art 94 Abs 2 B-VG). In einem solchen Fall wird anstelle der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht der Rechtszug von einer Verwaltungsbehörde an ein ordentliches Gericht ermöglicht. 62
a) Zur Gerichtsbarkeit
Einem „Gericht“ sind bestimmte Merkmale eigen.
Richter sind
in Ausübung ihres Amtes unabhängig (dh weisungsfrei),
unabsetzbar und
unversetzbar.
Des Weiteren formuliert das B-VG für Gerichte den Grundsatz der „ festen Ge- schäftsverteilung “. Innerhalb eines Gerichts soll von vornherein festgelegt sein, wer – je nach Sachgebiet oder einer bestimmten Buchstabenzuordnung – für die einzelnen Fälle zuständig ist.
Die genannten Merkmale dienen der Garantie der Unabhängigkeit der Ge- richte . Diese Unabhängigkeit ist zugleich ein wesentliches Element des rechtsstaatlichen Prinzips der Bundesverfassung .
62 Von dieser Möglichkeit hat der Bundesgesetzgeber bereits Gebrauch gemacht. Nach den Bestimmungen des Übernahmegesetzes – dieses beinhaltet Regelungen für öffentliche Ange- bote zum Erwerb von Beteiligungspapieren, die von einer Aktiengesellschaft mit Sitz im In- land ausgegeben werden – können Bescheide der Übernahmekommission nur mit Rekurs an das Oberlandesgericht Wien angefochten werden. Eine Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht ist unzulässig (§ 30a ÜbG).
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