IHK-Magazin Ausgabe 8/2024

TIPPS

MOBILES ARBEITEN IM EU-AUSLAND Was Betriebe wissen müssen Arbeiten, wo man will: Für Angestellte verlockend und auch für Arbeitgeber kann das mit Vorteilen verbunden sein. Die Rechtslage innerhalb der EU im Überblick

INTER­ NATIONAL

Mitgliedsstaaten gelten und beachtet werden müssen. Besondere Aufmerksamkeit sollten Arbeitgeber auf Feiertagsregelungen und die Entlohnung legen, die individuelle Vereinbarun- gen erfordern können.

Steuerrecht In der EU ist die Frage, in welchem Land

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der Arbeitslohn des Mitarbeiters besteuert wird, von der Dauer des Arbeitsaufenthaltes abhängig. Grundsätzlich gilt die sogenannte 183-Tage-Re- gelung. Danach greift die Steuerpflicht in dem Land, in dem sich der Mitarbeiter länger als 183 Tage innerhalb eines bestimmten Zeitraums aufhält. Der Zeitraum wird im jeweiligen Dop- pelbesteuerungsabkommen (DBA) definiert und kann dadurch von Land zu Land variieren. So wird zum Beispiel in Frankreich und in Schwe- den das Kalenderjahr zugrunde gelegt, während in Italien das Steuerjahr als Referenz dient. Im deutsch-polnischen DBA sind es „183 Tage in- nerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten, der während des betreffenden Steuerjahrs beginnt oder endet“. UNBEDINGT BEACHTEN: Es sollte geprüft werden, ob durch die Tätigkeit des Mitarbeiters eine „Be- triebsstätte“ im jeweiligen Land begründet wird. Dies ist entscheidend für die steuerlichen und rechtlichen Verpflichtungen des Unternehmens. Die Definition einer Betriebsstätte findet sich ebenfalls im jeweiligen DBA. Eine Betriebsstätte wird beispielsweise dann begründet, wenn der Mitarbeiter vor Ort befugt ist, Verträge zu unter- zeichnen oder wenn es eine feste Geschäftsein- richtung gibt, in der er seine Tätigkeit ausübt. 4. Sozialversicherung In der EU ist grundsätzlich der physische Arbeitsort entscheidend für die Anwendung des Sozialversicherungsrechts. Dementsprechend kann die Ausübung von mobilem Arbeiten zu einem Wechsel in das Sozialversicherungssys- tem des Landes führen, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird.

Aufenthaltsrecht Innerhalb der EU gilt das Prinzip der

Bequemer Arbeits- platz: Für immer mehr Angestellte ist mobiles Arbeiten Realität – daheim oder an anderen Orten.

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Freizügigkeit. Der Aufenthalt in einem anderen EU-Land ist demnach auch zu Arbeitszwecken ohne behördliche Genehmigung möglich. ACHTUNG: Diese Regelung gilt nur für EU-Bürger.

Arbeitsrecht Grundsätzlich findet in der EU das Arbeits-

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recht des Landes Anwendung, in dem der „gewöhnliche Arbeitsort“ des Mitarbeiters liegt. Darüber hinaus gilt das Prinzip der Vertragsfrei- heit: Arbeitgeber und Mitarbeiter können frei entscheiden, welches Arbeitsrecht angewendet werden soll – das des Heimatlandes des Mitarbei- ters oder das des Ziellandes. Diese Regelung gilt allerdings nur dann, wenn der Mitarbeiter durch das vereinbarte Arbeitsrecht nicht schlechter gestellt wird als nach dem an seinem „gewöhn- lichen Arbeitsort“ geltenden Arbeitsrecht. WICHTIG: In der EU existieren zudem Mindest- standards in Bezug auf Arbeitsschutz, Daten- schutz und Arbeitsbedingungen, die in allen

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IHK Magazin Rhein-Neckar 08 | 2024

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