IHK-Magazin Ausgabe 8/2024

Seit dem 1. Juli 2023 ist ein Abkommen zwischen einzel- nen europäischen Staaten (nicht nur EU-Staaten) in Kraft, das Ausnahmevereinbarungen ermöglicht. Danach verbleiben die Mitarbeiter im Sozialversicherungssys- tem des gewöhnlichen Beschäftigungsstaates – also des Staates, in dem der Arbeitgeber ansässig ist, wenn ihre Tätigkeit im Ausland bei unter 50 Prozent der Gesamt- arbeitszeit liegt. Bislang haben sich folgende Länder der Vereinbarung angeschlossen: Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Kroatien, Liechten- stein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwe- gen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien und Tschechien. Weitere EU-Mitgliedsstaaten haben signalisiert, eben- falls an dem Abkommen teilnehmen zu wollen. Gut zu wissen: Das Vereinigte Königreich hingegen hat bereits erklärt, sich nicht an dem Abkommen zu beteiligen.

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