IHK-Magazin Ausgabe 8/2024

TIPPS

MUTTERSCHUTZ Diese Pflichten haben Unternehmen Wird eine Arbeitnehmerin schwanger, stellt sich für den Arbeitgeber die Frage, was er alles beachten muss. Ein Überblick

RECHT & STEUERN

Entbindung nicht beschäftigt werden. Es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären. Diese Erklärung kann jedoch jederzeit widerrufen werden. gungsverbot für acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgebur- ten verlängert sich die Frist auf zwölf Wochen. Bei Frühgebur- ten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängern sich Nach der Entbindung besteht ein Beschäfti- die Fristen um den nicht in Anspruch genommenen Teil. Dieser wird nach der Geburt hinzugerechnet. Unabhängig von den Schutzfristen vor und nach der Entbindung dürfen werdende Mütter nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter und Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist. Das ärztliche Zeugnis muss das Beschäftigungsverbot, seinen Umfang sowie die Gründe konkret bezeichnen. Aus dem Attest muss präzise hervorge- hen, welche Arbeiten die Schwangere noch verrichten kann. Für den Arbeitgeber besteht ein Kündigungs- verbot ab Beginn der Schwan- gerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbin- dung. Der Kündigungsschutz wirkt auch in der Probezeit.

Eine Arbeitnehmerin ist schwanger? Ihr Arbeitsplatz und ihr Berufsalltag müssen so gestaltet sein, dass Leben und Gesundheit der werdenden Mutter und ihres Kindes geschützt sind.

Vorneweg: Für schwan- gere Arbeitnehmerinnen gilt Mutterschutz. Unabhängig davon, ob sie in Voll- oder Teilzeit, zur Probe, zur Aushil- fe, haupt- oder nebenberuflich beschäftigt sind. Er gilt für ebenso für schwangere Frauen, die zur Ausbildung beschäftigt sind oder sich in Weiterbil- dungs- oder Umschulungs- maßnahmen befinden. Ist der Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert, muss der Arbeitge- ber unverzüglich das Regie-

rungspräsidium benachrichti- gen. Betriebsintern dürfen nur Personen informiert werden, die mit der Durchführung der mutterschutzrechtlichen Vorschriften direkt in Berüh- rung kommen. gabe der Information an Dritte ist wegen des Persönlichkeits- rechts der Schwangeren ohne deren Zustimmung verboten. Werdende Mütter dürfen sechs Wochen vor der Wichtig: Eine darüber hinaus gehende Weiter-

Welche Tätig- keiten sind für Arbeiten in der Schwangerschaft verboten? Was ist mit der Eltern- zeit? ihk.de/rhein- neckar/mutter- schutz

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IHK Magazin Rhein-Neckar 08 | 2024

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