IHK-Magazin Ausgabe 8/2024

TIPPS

MARKE, PATENT UND CO. Das sind die Unterschiede Kreativität und Erfindergeist ist von Unternehmen mehr denn je gefordert. Umso wichtiger sind gewerbliche Schutzrechte.

INNOVA­ TION

für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder geschäftliche Tätigkeiten.

Die Marke

• Kennzeichnet Produkte und Dienstleistungen eines Unternehmens. • Kann jeder anmelden. • Markenschutz entsteht durch die Eintragung in das Register des Deutschen Patent- und Markenamtes. Vor der Eintragung muss die Anmeldung erfolgen. • Mit der Eintragung der Marke erwirbt der Inhaber das alleinige Recht, die Marke für die geschützten Waren und/oder Dienstleistungen zu benutzen. • Marken können vom Markeninhaber jederzeit verkauft und veräußert werden. • Der Inhaber einer Marke kann überdies ein Nutzungsrecht an seiner Marke einräumen (Markenlizenz).

Das Design

• Spielt eine erhebliche Rolle bei der Kaufent- scheidung. Es gibt Impulse und weckt Emotio- nen. Nachdem funktionale Unterschiede zwi- schen Produkten seltener und Lebenszyklen kürzer geworden sind, ist die Aufmachung oft das einzige für den Verbraucher wahrnehmba- re Unterscheidungsmerkmal. • Eingetragene Designs schützen die Farb- und Formgebung von nahezu allen industriell oder handwerklich herstellbaren Erzeugnissen, zum Beispiel von Bekleidung, Möbeln, Stoffen, Zier- gegenständen oder grafischen Symbolen. • Auch Teile von Erzeugnissen können als ein- getragenes Design geschützt werden, zum Beispiel die Sohle eines Sportschuhs oder die Kappe eines Schreibgerätes.

1 BILLION US-DOLLAR Wert der teuersten Marke der Welt: Apple QUELLE: STATISTA

Das Patent

• Nur technische Erfindungen können patentiert werden. Sie müssen neu sein, auf einer erfin- derischen Tätigkeit beruhen und sich gewerb- lich umsetzen lassen. • Die Neuheit erfordert, dass die Erfindung vor ihrer Anmeldung nicht veröffentlicht oder so benutzt wurde, dass andere Kenntnis von ihr bekommen konnten. Deshalb sollte immer erst angemeldet und dann veröffentlicht werden. • Die erfinderische Tätigkeit erfordert Leistun- gen, die über das hinausgeht, was zum Wissen des Durchschnittsfachmanns auf dem jewei- ligen Fachgebiet gehört. Durch diese Anfor- derung soll erreicht werden, dass nicht jede kleine Erfindung zum Patent führt. • Die gewerbliche Anwendbarkeit wird in der Regel von technischen Erfindungen erfüllt. Ausnahmen sind zu beachten, wie zum Beispiel chirurgische und therapeutische Behandlungen am Körper von Mensch und Tier. Das bedeutet jedoch nicht, dass es keine Patente im Bereich des Gesundheitswesens gibt. Beispiele sind medizinische Geräte und Arzneimittel • Nicht patentfähig sind unter anderem wis- senschaftliche Theorien, mathematische Methoden, oder Pläne, Regeln und Verfahren

Das Gebrauchsmuster

• Bei diesem Schutzrecht werden die so genann- ten „kleineren“ Erfindungen geschützt. • Für diese technischen Erfindungen gelten fol- gende Voraussetzungen: Die Erfindung muss neu sein, auf einem erfinderischen Schritt be- ruhen und sich gewerblich umsetzen lassen. • Eine sachliche Prüfung erfolgt nicht. Das Ge- brauchsmuster wird lediglich in ein Register eingetragen. Es tritt ein sofortiger Schutz ein. • Im Gegensatz zum Patent sind eigene Veröffent- lichungen des Anmelders innerhalb von sechs Monaten vor der Anmeldung in Deutschland nicht neuheitsschädlich (Neuheitsschonfrist). • Die Schutzdauer des Gebrauchsmusters beträgt maximal zehn Jahre ab dem Anmeldetag. INFO: Der Fonds „ideas Powered for business“ ist ein Finanzhilfeprojekt der EU für kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Es unter- stützt Unternehmen finanziell beim Schutz von geistigem Eigentum. Die Förderung gibt es bis Ende 2024 und kann online über das Portal des Amts für geistiges Eigentum der Europäischen (EUIPO) Union beantragt werden.

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IHK Magazin Rhein-Neckar 08 | 2024

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