IHK-Magazin Ausgabe 7/2023

TIPPS

TIPPS

Veranstaltungs-Tipps:

GMBH Wann haftet der Geschäftsführer? Dem Geschäftsführer einer GmbH obliegt die Leitung dieser Gesellschaft. Die fünf wichtigsten Haftungsrisiken im Überblick.

RECHT & STEUERN

AUSLANDS- GESCHÄFT

Incoming Delegation Baltikum – High-Tech, Informations- und Kommunikationstechnologien 20. November Stuttgart www.ihk-exportakademie.de/ Baltikum_2023 Basiswissen Zoll 21. November, Hybrid-Veranstaltung Andrea Förster 0621 1709-164 Aktuelle Rechts- und Steuerfragen im USA-Geschäft 23. November, Mannheim Kathrin Fausel 0621 1709-226 Italien: Branchenübergreifende Geschäftsanbahnungsreise 29. November bis 1. Dezember, Mailand www.ihk-exportakademie.de/ Italien-2023

Export nach Indien – BIS-Zertifizierungen

Warenzertifizierung für Kasachstan und die Eurasische

Wirtschaftsunion 14. Dezember, Webinar Anastasia Stykow

23. Oktober, Webinar Gabriele Borchard

0621 1709-131

0621 1709-124

Änderungen im Zoll- und Außenwirtschaftsrecht 2023/2024 5./12./19./26. Januar, Webinar Andrea Förster 0621 1709-164 Änderungen im Zoll- und Außenwirtschaftsrecht 2023/2024 10. Januar, Hybrid-Veranstaltung Andrea Förster 0621 1709-164 Änderungen im Zoll- und Außenwirtschaftsrecht 2023/2024 18. Januar, Mosbach Andrea Förster 0621 1709-164 Sie suchen neue Absatzmärkte im Ausland? Ihr IHK-Team gibt Tipps: ihk.de/rhein-neckar/ap-international

Incoming Delegation Rumänien – B2B-Gespräche mit rumänischen Einkäufern von Blechbearbeitungsmaschinen 6. bis 9. November, Mannheim, Stuttgart und Ulm Heide Schmidt 0621 1709-147 Innerbetriebliche Vorbereitung für bevorstehende Zoll- Betriebsprüfungen und Auditierungen (AEO, bekannter Versender) 7. November, Hybrid-Veranstaltung Andrea Förster 0621 1709-164 Warenbegleitpapiere im Export 9. November, Hybrid-Veranstaltung Andrea Förster 0621 1709-164

3. Haftung im Bereich des Sozialversicherungs- rechts Auch Pflichten aus dem Sozial- recht treffen den Geschäfts- führer. Die bei der GmbH beschäftigten Arbeitnehmer sind bei dem Krankenversiche- rungsträger anzumelden und die einbehaltenen Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bei der betreffenden Krankenkasse einzuzahlen. Der Geschäfts- führer haftet persönlich für einbehaltene und nicht ab- geführte Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsbei- träge und macht sich zudem strafbar. 4. Haftung in der Insolvenz Im Falle einer drohenden In- solvenz – also bei Überschul- dung oder Zahlungsunfähig- keit der Gesellschaft – ist der Geschäftsführer verpflichtet, innerhalb von drei Wochen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Unterlässt er dies rechtzeitig, drohen strafrechtli- che Konsequenzen nach § 84 I Nummer 2 GmbHG. Tätigt der Geschäftsführer nach Insol- venzreife des Unternehmens weiterhin Zahlungen, so haftet er der Gesellschaft für diese Zahlungen persönlich. Darüber

Vertrauenshaftung und Haftung bei Vertretung

1.

Aus der besonderen Vertrau- ensstellung des Geschäfts- führers kann eine Haftung gegenüber der Gesellschaft entstehen, zum Beispiel bei Spekulationsgeschäften.

Haftung im Bereich Steuern-/Buchführung

2.

Eine der wichtigsten Aufga- ben des Geschäftsführers ist die ordnungsgemäße Buch- führung und Bilanzierung. Bei einer Pflichtverletzung in diesem Bereich muss der Geschäftsführer der Gesell- schaft und den Gläubigern gegenüber persönlich haften und macht sich gegebenen- falls sogar strafbar. Stellt die GmbH Arbeitnehmer ein, übernimmt der Geschäfts- führer die Aufgaben eines Arbeitgebers und muss monatlich Lohnsteuer- und Umsatzsteuervoranmeldun- gen abgeben, sowie die Lohn- steuer für Rechnung des Arbeitnehmers einbehalten und an das Finanzamt abzu- führen. Gleiches gilt für die Umsatzsteuer. Werden diese Pflichten verletzt, drohen dem Geschäftsführer sowohl eine vermögensrechtliche Haftung nach §§ 69 ff. AO als auch strafrechtliche Konsequenzen nach § 370 I oder § 378 I AO.

Verträge mit Partnern im Ausland 29. November, Mannheim Andrea Förster 0621 1709-164

Wenn die Post keine guten Nachrichten bringt: Ob diesem Geschäftsführer gerade eine Haftungsklage in das Unternehmen ge- flattert ist?

hinaus ist ein Verstoß gegen die Betrugs- und Insolvenz- straftatbestände möglich. 5. Vorverlagerte Haftung Die Haftung des Geschäfts- führers wird vorverlagert bei Zahlungen an die Gesellschaf- ter, soweit diese zur Zahlungs- unfähigkeit der Gesellschaft führen mussten – es sei denn, dies war aus der Sicht eines sorgfältigen Geschäftsführers nicht erkennbar. ANSPRECHPARTNERIN Sanja Mülbert 06221 9017-657  sanja.muelbert@rhein- neckar.ihk24.de

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IHK Magazin Rhein-Neckar 07 | 2023

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