BZ-BezirksZeitung Ausgabe 1:2022

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BAUEN &WOHNEN

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tende, einvernehmliche Rege- lung zustande kam, trat eine automatische Verlängerung der Laufzeit des Kreditvertrags um den zehnmonatigen Stun- dungszeitraum ein. Es sollte nach der Absicht des Gesetzgebers vermieden werden, dass mit Ablauf des Moratoriumszeitraums die bis dahin gesetzlich gestundeten Ansprüche und die nach die- sem Zeitpunkt wieder regulär fällig werdenden Ansprüche parallel zu erfüllen sind. Durch die Verzögerung der Tilgung des Kredits um zehn Monate sollten Kreditnehmer, die durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in eine wirtschaftliche Notlage geraten

sind, vor dem Abgleiten in eine Überschuldung bewahrt wer- den. Mit dieser Regelung – so der OGH – entschied der Gesetz- geber zu Gunsten der Kredit- nehmer, dass die Kreditgeber nach einer Stundung das rest- liche Kapital erst zehn Monate später ohne Entgelt für die zu- sätzliche Kreditlaufzeit erhalten. Der von Verbrauchern auf- grund des Kreditvertrags zu zahlende Gesamtbetrag darf sich daher aufgrund der Stun- dung nicht erhöhen. SERVICE : Das Urteil im Voll- text und den Musterbrief gibt es auf www.verbraucherrecht.at/ Kreditmoratorium. Foto: Pixabay

Der Verein für Konsumenten- information (VKI) hatte im Auf- trag des Sozialministeriums die Bawag P.S.K. (Bawag) geklagt. Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob Banken wäh- rend der gesetzlich angeordne- ten, pandemiebedingten Kre- ditstundung (Kreditmoratorium) Sollzinsen verlangen dürfen. Das Gesetz zu dem Kredit- moratorium nahm dazu nicht ausdrücklich Stellung. Diese Frage war seit Einführung des Gesetzes ein Streitpunkt zwi- schen der Bankenbranche und Konsumentenschützern, die der Oberste Gerichtshof (OGH) nun zu Gunsten der Verbraucherin- nen und Verbraucher entschied. Der VKI fordert die Banken auf, bei laufenden Krediten die Konten der betroffenen Ver- braucher richtigzustellen. Für Kreditnehmer mit bereits aus- gelaufenen Krediten stellt der VKI einen kostenlosen Muster- brief zur Verfügung. Zum Schutz der durch die Pandemie in finanzielle Not geratenen Verbraucher wurde mit 01.04.2020 eine gesetzliche

Regelung eingeführt, die eine zehnmonatige Stundung der Ansprüche des Kreditgebers auf die Zinsen vorsah (2.CO- VID-19-JustizBegleitgesetz zum Kreditmoratorium). Zugute kam die Regelung Verbrauchern, die aufgrund der durch die Ausbreitung der COVID-19-Pandemie hervor- gerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einkommensaus- fälle hatten, sodass ihnen die Erbringung der geschuldeten Leistung nicht zumutbar war. Diese gesetzliche Regelung nahm nicht ausdrücklich Be- zug auf die Frage, ob die ver- traglichen Sollzinsen im Stun- dungszeitraum weiterlaufen. Die Bawag informierte ihre Kre- ditnehmer dahingehend, dass sie die Sollzinsen während der Stundungszeitraums weiterhin dem Kreditkonto anlastet. Dagegen brachte der VKI eine Klage ein. Der OGH gab nun der Klage des VKI statt: So- fern zwischen Kreditgeber und Kreditnehmer keine anderslau-

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