IHK-Global Business Ausgabe 07/2022

ZOLL & AUSSENWIRTSCHAFTSRECHT

IHK Global Business Impressum Herausgeber Industrie- und Handelskammer (IHK) Rhein-Neckar Geschäftsbereich International L 1, 2, 68161 Mannheim www.ihk.de/rhein-neckar Redaktion Dr. Gabriele Koch-Weithofer (verantw.) Georg Müller Tel. 0621 1709-228 global-business@rhein-neckar.ihk24.de Erscheinungsweise monatlich (11x im Jahr) Redaktionsschluss jeweils am 20. des Vormonats Gesamtherstellung, Verlag, Druck, Anzeigenservice Prüfer Medienmarketing Endriß & Rosenberger GmbH Ooser Bahnhofstr. 16 76532 Baden-Baden Tel. 07221 211917 medienmarketing@pruefer.com www.pruefer.com Verlags-/Anzeigenleitung Achim Hartkopf Es gilt die Anzeigenpreisliste Nr. 44 vom Januar 2022 Satz, Layout .punto design Werbeagentur Bernhard Kück 69469 Weinheim www.puntodesign.de IHK Global Business wird unter ande- rem in Zusammenarbeit mit Germany Trade and Invest – Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarke- ting mbH erstellt. Die Informationen werden von uns mit größter Sorgfalt zusammengetragen, recherchiert und verarbeitet. Eine Gewähr für die Richtigkeit kann jedoch nicht übernommen werden. Dieser Informationsdienst ist für Unter- nehmen des IHK-Bezirks kostenfrei. Datenschutzrechtliche Informationen www.ihk.de/rhein-neckar/datenschutz Mitgliederservice Bei nicht gewünschter Zeitschriften- belieferung, Mehrfachzustellungen oder Adressänderungen wenden Sie sich bitte per E-Mail an: global-business@rhein-neckar.ihk24.de

In der Veranstaltung erhalten Sie einen Überblick über die Systematik und Struk- tur des europäischen und deutschen Exportkontrollrechts. Anhand von Fall- beispielen erlernen Sie den Umgang mit den Güterlisten des Exportkontrollrechts und dem Antragsverfahren ELANK2 des BAFA. TERMIN UND UHRZEIT: Dienstag, 20. September 2022 09:00 bis 17:00 Uhr TEILNAHMEENTGELT: 265 Euro für IHK-Mitglieder 390 Euro für Nichtmitglieder PROGRAMM UND ANMELDUNG: ihk.de/rhein-neckar/event/15385031 ISRAEL Präferenzzölle bei Import aktualisiert Die Europäische Kommission hat am 22. Mai 2022 die Liste der präferenzrechtlich nicht begünstigten Orte mit den siebenstelligen Postleitzah- len auf ihrer Website aktualisiert. Waren, die in israelischen Siedlungen hergestellt werden und die seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehen, fal- len nicht unter die Zollpräferenzbehand- lung nach dem Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Israel. Die Präferenzbehandlung wird daher abgelehnt, wenn auf einem Präferenznachweis angegeben ist, dass sie dort hergestellt wurden; von dort stammt dann die Ursprungseigenschaft. Deshalb müssen auf allen in Israel ausgestellten oder ausgefertigten Präfe- renznachweisen Postleitzahl und Name des Ortes oder Industriegebietes angege- ben werden, in dem die Ursprungseigen- schaft verleihende Herstellung stattge- funden hat. DIHK/IHK Weitere Informationen und einen Link auf die aktualisierte Liste finden Sie in einem Merk - blatt des Zolls unter: zoll.de > Service > Formulare und Merk- blätter > Warenursprung und Präferenzen

RUSSLAND 6. Sanktionspaket in Kraft Am 3. Juni 2022 wurde das 6. Sanktionspaket der EU gegen Russland veröffentlicht. Es beinhaltet folgende Maßnahmen:

ZOLL Zollwertauskunft wird Pflicht

 Verbot von Versicherungen für Tankschiffe mit russischem Öl  Exportverbot für weitere High- tech-Produkte, die der Stärkung des russischen Verteidigungs- und Sicherheitssektors dienen könnten (zum Beispiel Chemikalien)  SWIFT-Ausschluss für drei russi- sche Großbanken ab 14. Juni 2022: Sberbank, Kreditbank Moskau, Russische Agrarbank  Verbot des Sendebetriebs für drei russische Rundfunkanstalten

 Verbot der Erbringung von Buchführungs- und Beratungs- dienstleistungen für russische Unternehmen (Ausnahmen für russische Töchter westlicher Unternehmen) EU/IHK Auf unserer Internetseite haben wir ein Prüfschema hinterlegt, welches den Umgang mit den Sanktionen erleichtert. Dieses und alle Informationen zu den Sanktionen finden Sie unter:

Der Zollwert einer Ware ist elementarer Bestandteil jeder Zollanmeldung und bestimmt unmittelbar den Umfang der zu zahlenden Zollabgaben. Ebenso ist er Grundlage für die Erhebung weiterer Abgaben wie etwa der Einfuhrumsatzsteuer. Im Einzelfall kann es sich allerdings als schwierig erweisen, den korrekten Zollwert zu ermitteln. Neben dem reinen Warenwert sind weitere Elemente zu berücksichtigen wie beispielweise Transportkosten, interne Verrechnungspreise oder unter Umständen anfallende Lizenzgebühren. Nun soll ein neues Instrument der ver- bindlichen Zollwertauskunft (VZWA, eng- lisch: Binding Valuation Information, BVI) hinzukommen. Es ergänzt die beiden bis- herigen Instrumente für verbindliche Aus- künfte im Bereich des Zolltarifs (VZTA, englisch: Binding Tarif Information, BTI) und des Ursprungs (VUA, englisch: Bin- ding Origin Information, BOI). Außerdem ist vorgesehen, dass Entscheidungen über VZWAs - ähnlich wie bei VZTAs - auf einer Internet-Plattform öffentlich einsehbar sind. Angedacht ist eine Einbettung in das VZTA-Portal der EU. Details werden derzeit ausgearbeitet und in den nächsten Wochen veröffentlicht. DIHK/IHK

 Finanzsanktionen: Listung weiterer 65 Personen und 18 Einrichtungen (EU (DVO) 2022/878 zur Ände- rung VO 269/2014)  Einfuhrverbot von Rohöl und Erd- ölerzeugnissen. Für Rohöl, das über Pipelines geliefert wird, gelten Aus- nahmen (EU (VO) 2022/879 zur Änderung VO 833/2014)

ihk.de/rhein-neckar/russland

RUSSLAND Luxusgüter-Embargo betrifft auch Auto-Ersatzteile

angeht, gilt als Bemessungsgrund- lage grundsätzlich der Verkaufs- preis auf der Rechnung. Wenn keine Rechnung in Bezug auf das Bestimmungsfahrzeug vorliegt, ist der Marktpreis für Neuwagen in Deutschland zugrunde zu legen (Grundlistenpreis des Fahrzeug- typs). Dieser kann nur durch den konkreten Verkaufspreis des Fahr- zeugs aus der EU widerlegt werden. Zoll/IHK Zusammenfassende Meldung (ZM) Eine Zusammenfassende Meldung (ZM) ist eine monatliche Meldung der Unternehmen an das Bundes- amt für Finanzen und dient der Kontrolle der richtigen Umsatz- besteuerung bei Handelsverkäu- fen ins Ausland. Sie gibt darüber Auskunft, an welche Unternehmer in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und in wel- chem Umfang Lieferungen und Dienstleistungen (DL) ausgeführt worden sind. Ebenfalls enthalten sind die Angabe der Umsatzsteuer- Identifikationsnummer (USt-IdNr.) von Abnehmenden und der Waren- wert in Euro.

Im Rahmen der Sanktionen gegen Russland sind auch

zungen kumulativ gegeben sein. Das Ersatzteil muss 1. in Anhang XVIII Nr. 17 der VO (EU) 833/2014 gegen Russland gelistet sein, 2.einen Wert von mehr als 300 Euro haben und 3.für ein Fahrzeug mit einem Wert von über 50.000 Euro (5.000 Euro für ein Motorrad) bestimmt sein. Was den Wert eines Ersatzteils oder Zubehörs für ein Fahrzeug ZOLL A B C Wer mit Zoll, Exportkontrolle und dem Ausstellen von Ausfuhrdokumen- ten zu tun hat, muss mit einer Vielzahl von Fachbegriffen sicher umgehen können. Doch was verbirgt sich hinter all diesen Abkürzungen? Wir erklären in dieser Rubrik wichtige Begriffe aus Zollrecht, Exportkontrolle und Um- satzsteuer und stellen die zuständigen Behörden und Ministerien vor. Zugelassener Versender Zulassungsbedürftige Vereinfachung im gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren, bei der der Versen- dende die Waren direkt in seinem Be- trieb oder einem anderen festgelegten Ort in das Verfahren überführen kann.

Luxusgüter betroffen. So dürfen unter anderem nach Russland kein Sekt, keine Autos und Motorräder, Diamanten, Designertaschen, teurer Wein oder Pferde exportiert werden. Der Zoll hat nun auf das gelten- de Luxusgüterembargo speziell für Kfz-Ersatzteile hingewiesen. Damit ein Ersatzteil von diesem Embargo erfasst ist, müssen drei Vorausset-

HYBRID-VERANSTALTUNG

20. SEPTEMBER 202 Praxisworkshop: Exportkontrolle

BELARUS Sanktionen erweitert

Das 6. Sanktionspaket gegen Russland verschärft auch die

Sanktionen gegen Belarus. So wurden Finanzsanktionen gegen wei- tere 12 Personen und 8 Einrichtun- gen erlassen. Zudem ist die „Belarus- sische Bank für Entwicklung und Wiederaufbau (Belinvestbank)“ seit 14. Juni 2022 aus dem SWIFT-Sys- tem ausgeschlossen. DIHK/IHK

Das geltende Exportkontrollrecht stellt Unternehmen regelmäßig vor Herausforderungen. Die Aufgabe eines jeden Unternehmens besteht darin zu überprüfen, ob seine Lieferungen unter die Beschränkungen aus den Embargo- verordnungen fallen oder aber seine Güter als Dual-Use- oder Rüstungsgüter gelistet sind. Weiterhin gilt es bestimmte Endver- wendungen sowie die Endempfänger zu kontrollieren. Bestehen für die Lieferun- gen Genehmigungspflichten, ist gegebe- nenfalls beim Bundesamt für Ausfuhr und Wirtschaftskontrolle (BAFA) eine Ausfuhr- genehmigung zu beantragen oder aber eine Allgemeine Genehmigung zu nutzen.

IHR ANSPRECHPARTNER: Oliver Falk 0621 1709-223 oliver.falk@rhein- neckar.ihk24.de

IHRE ANSPRECHPARTNERIN: Andrea Förster 0621 1709-164

 andrea.foerster@rhein-neckar.ihk24.de

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