IHK-Global Business Ausgabe 10/2024

ZOLL & AUSSENWIRTSCHAFTSRECHT

IHK Global Business Impressum Herausgeber Industrie- und Handelskammer (IHK) Rhein-Neckar Geschäftsbereich International L 1, 2, 68161 Mannheim www.ihk.de/rhein-neckar Redaktion Georg Müller (verantw.) Tel. 0621 1709-228 global-business@rhein-neckar.ihk24.de Erscheinungsweise monatlich (11 Ausgaben im Jahr) Redaktionsschluss jeweils am 20. des Vormonats Gesamtherstellung, Verlag, Druck, Anzeigenservice Prüfer Medienmarketing Endriß & Rosenberger GmbH Ooser Bahnhofstr. 16 76532 Baden-Baden Tel. 07221 211917 medienmarketing@pruefer.com www.pruefer.com Verlags-/Anzeigenleitung Andrea Albecker Es gilt die Anzeigenpreisliste Nr. 46 vom Januar 2024 Satz, Layout .punto design Werbeagentur Bernhard Kück 69469 Weinheim www.puntodesign.de IHK Global Business wird unter ande - rem in Zusammenarbeit mit Germany Trade and Invest – Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarke - ting mbH erstellt. Die Informationen werden von uns mit größter Sorgfalt zusammengetragen, recherchiert und verarbeitet. Eine Gewähr für die Richtigkeit kann jedoch nicht übernommen werden. Dieser Informationsdienst ist für Unter - nehmen des IHK-Bezirks kostenfrei. Datenschutzrechtliche Informationen www.ihk.de/rhein-neckar/datenschutz Mitgliederservice Bei nicht gewünschter Zeitschriften- belieferung, Mehrfachzustellungen oder Adressänderungen wenden Sie sich bitte per E-Mail an: global-business@rhein-neckar.ihk24.de

ZOLL Zentralisierte Einfuhrzollabfertigung gestartet

Das „Centralised Clearance for Import“ (CCI) startete zum 1. Juli 2024 und ermöglicht es Unternehmen, ihre Zollfor- malitäten an einer zentralen Stelle abzuwi- ckeln, unabhängig davon, wo die Waren in die EU eingeführt werden. Durch die Zentralisierung sollen Verwaltungsauf- wand und Kosten reduziert werden. Außerdem sollen die Unternehmen im Rahmen des CCI von vereinfachten und schnelleren Zollverfahren profitieren, was auch den internationalen Handel erleich- tern und stärken soll. Das CCI wurde im Rahmen des Zollkodex der Union (UZK) eingeführt und soll insbesondere für Unternehmen, die in mehreren EU-Mit-

gliedstaaten tätig sind, von Vorteil sein. Unternehmen, die an der Nutzung des „Centralised Clearance for Import“ inter- essiert sind, müssen als AEO C oder F zertifiziert sein und zunächst eine CCI- Bewilligung beantragen und diese von der zuständigen Zollbehörde des EU-Mit- gliedstaates erhalten. Dies ist der EU-Mit- gliedstaat, in dem der Antragsteller seinen Sitz hat. Die Beantragung der Bewilligung kann über das sogenannte EU-Trader-Por- tal (in Deutschland über das Zoll-Portal) erfolgen. DIHK/IHK Zum Zoll-Portal: zoll-portal.de KANADA Zusatzzölle auf Elektroautos aus China Kanada hat eine Reihe von Maßnah- men zum Schutz heimischer Hersteller angekündigt. Die Regierung plant ab dem 1. Oktober 2024 einen Schutzzoll von 100 Prozent auf alle in China hergestellten Elektro- und Hybrid- personenfahrzeuge, Lastkraftwagen, Busse und Kleintransporter, der zusätzlich zum regulären Einfuhrzoll gelten wird. Außerdem plant die Regierung einen zusätzlichen Schutzzoll von 25 Prozent auf Einfuhren von Stahl- und Aluminium- produkten mit Ursprung in China, der ab dem 15. Oktober 2024 gelten soll. Auch will die Regierung die Förderung für die Herstellung von schadstofffreien Fahr- zeugen (Zero-Emission Vehicles) und die Teilnahme an entsprechenden Infrastruk- turprogrammen auf Hersteller in Ländern beschränken, mit denen Kanada Freihan- delsabkommen abgeschlossen hat. GTAI/IHK

CBAM Keine Standardwerte mehr möglich

Die Nutzung von Standardwerten für den Quartalsbericht ist seit dem 1. August 2024 nicht mehr zulässig. Es sollen die Echtwerte für die im konkreten Herstellungsprozess entstandenen CO2-Emmissionen gemeldet werden. Falls Sie keine Emissionsdaten von Ihren Lieferanten erhalten (gleich welcher Qualität), müssen Sie zeigen können, dass Sie sich bemüht haben. Die Deutsche Immissionshandelsstelle (DEHst) hat hierzu folgende Information veröffentlicht: „Wenn es den CBAM-Meldepflichtigen nicht gelingt, Daten über tatsächliche Emissionen zu melden, müssen sie nach- weisen, dass sie alle zumutbaren Anstren- gungen unternommen haben, um diese Daten von ihren Lieferanten oder Her- stellern von CBAM-Waren zu erhalten. Sie sollten zur Dokumentation das Feld ‚Kom- mentare‘ im CBAM-Übergangsregister (ein Schnappschuss ist eingefügt) nutzen und dort auch Belege beifügen, um erfolglose Bemühungen und Schritte zu dokumentie- ren, die unternommen wurden, um Daten von Lieferanten und/oder Herstellern zu erhalten.“ IHK/DEHSt

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