IHK-Global Business Ausgabe 10/2024

EUROPA

POLEN Whistleblower-Gesetz in Kraft

• Gemeinden oder Landkreise mit mehr als 10.000 Einwohnern. Zudem sieht das Gesetz über die Whistleblowing-Richtlinie hinausge- hend die Einführung eines Melde- verfahrens für externe Hinweise, insbesondere auf Korruption und Menschenrechtsverletzungen, vor. Unternehmen und Organisationen müssen Meldeverfahren in Richt- linien klar definieren und metho- disch festlegen. Das federführende Ministerium für Familie, Arbeit und Sozialpolitik stellt unverbindliche Musterverfahren als Hilfestellung bereit. GTAI/IHK

setzt Polen die europäische Whistle- blowing-Richtlinie (EU-Richtlinie 2019/1937) in nationales Recht um. Das neue Gesetz ist zum 25. Sep- tember in Kraft getreten. Ausgenom- men sind die Regelungen zum externen Meldeverfahren, die erst zum 25. Dezember 2024 greifen. Das Gesetz schafft einen recht- lichen Rahmen für den Umgang mit Meldungen von Verstößen gegen EU-Recht durch hinweisgebende Personen sowie deren Schutz, wenn sie rechtswidriges Verhalten in ihrem Unternehmen oder ihrer Organisation melden. Meldepflichtig sind unter anderem Verstöße in den Bereichen öffentliches Auftragswesen, Produkt- sicherheit und Umweltschutz. Für die vertrauliche Entgegennahme von Hinweisen müssen Unternehmen und Organisationen interne Meldewege einrichten. Diese Verpflichtung gilt insbesondere für: • Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten; • Unternehmen des öffentlichen oder privaten Finanzsektors unabhängig von der Zahl der Beschäftigten;

Musterverfahren zum Schutz von Hinweisgebern (auf Polnisch):

gov.pl/web/rodzina/ochrona- sygnalistow

Mit dem Gesetz zum Schutz von Hinweisgebern (Ustwa o ochro- nie sygnalistów) vom 14. Juni 2024 Neue Pflichten: Unternehmen müssen vertrauliche Meldewege für Hinweisgeber schaffen.

Gesetz zum Schutz von Hinweis- gebern – Ustwa o ochronie sygnalistów (auf Polnisch):

isap.sejm.gov.pl/isap.nsf/DocDe- tails.xsp?id=WDU20240000928

TSCHECHIEN Arbeitsgesetzbuch novelliert

Die tschechische Republik hat ihr Arbeitsgesetzbuch geändert. Die Novelle trat am 1. August 2024 in Kraft. Die Änderungen greifen zum 1. Januar 2025. Sie sollen sich positiv auf die Flexibilität der Arbeitszeiten und der Arbeitsmarktbedingungen auswirken. Die wesentlichen Änderungen um- fassen die Abschaffung des „garantier- ten Mindestlohns“, der sich nach der Komplexität der Arbeit richtet, und die Festlegung einer neuen Berechnungs- methode. Die Bestimmung der Höhe des Mindestlohns wird künftig anhand der Inflation und der allgemeinen Wirt-

schaftslage getätigt. Das Ministerium für Arbeit und Soziales (Ministerstvo práce a sociálních věcí) wird die Höhe des indexierten Mindestlohns jeweils spätestens am 30. September für das Folgejahr bekanntgeben. Darüber hinaus sind unter anderem folgende Änderungen vorgesehen: 1. Selbstbestimmung der Arbeitszeit: Arbeitgeber können mit ihren Ar- beitnehmern vereinbaren, dass diese ihre Arbeitszeit innerhalb eines vom Arbeitgeber festgelegten Rahmens selbst einteilen. 2. Abschaffung der formellen Verpflich- tung, einen Jahresurlaubsplan zu er-

stellen: Die Novelle ermöglicht eine flexiblere Urlaubsplanung. Bisher mussten die Arbeitgeber zu Beginn des Jahres einen festen schriftlichen Urlaubsplan erstellen. 3. Flexibilisierung der Lohnwährung: Es kann vereinbart werden, dass Löhne in einer anderen Währung als der tschechischen Krone aus- gezahlt werden, zum Beispiel für Arbeitnehmer mit Arbeitsort im Ausland. GTAI/IHK Novelle des Arbeitsgesetzbuchs – Gesetz Nr. 230/2204 (auf Tschechisch):  zakonyprolidi.cz/cs/2024-230

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