Poinsettia 2020-2021 | DE

Poinsettia

Rot in Ihrem Gewächshaus, Rot im Handel, Rot bei den Verbrauchern, mit Mirage Im Urlaub die Herzen der Verbraucher stehlen; sicherstellen, dass Ihr Gewächshaus das ganze Jahr gefüllt ist. Bei Syngenta Flowers haben wir ein komplett Fairtrade-zertifiziertes Weihnachtsstern- Sortiment, das sowohl Ihre Bedürfnisse als auch die der Einzelhändler und Endverbraucher abdeckt. Nehmen Sie Mirage, einen wahren Star, der die Anforderungen von vielen Gewächshausbedingungen erfüllt, einfach zu kultivieren ist, in viele Topfgrößen perfekt passt und damit eine perfekte Anbauerlösung ist. Gleichzeitig hat diese Schönheit atemberaubende rote Brakteen und jede Menge Cyathien, die über eine lange Haltbarkeit verfügen. Darüber hinaus benötigt Mirage wenig bis gar keine Hemmstoffe. Mirage hat den perfekten roten Glanz, der in Ihrem Gewächshaus beginnt und den beim ganzen Weg bis zum Konsumenten nichts an seiner Strahlkraft einbüßt. Wenn Ihr Markt nach einem wahren nachhaltiger Weihnachtsstern sucht, der sorgenfrei für Sie in der Produktion ist, dann ist dies Ihre Wahl. Neben Mirage finden Sie in diesem Katalog etablierte Namen wie Mira und Mars. Wir sind aufgeregt, ihnen Toro Red vorzustellen, einen Luxusstar, der gezüchtet wurde für größere Töpfe und dies speziell in Südeuropa. Um unser Sortiment zu vervollständigen bieten wir Spezialitäten wie Roccostar Bright Red und Superba New Glitter. Der Weg zu Ihrem Erfolg beginnt mit gesunden und starken Stecklingen und Jungpflanzen. Wir sind bereit, die besten Stecklinge und Jungpflanzen für Sie jeden Tag zu liefern, so dass Sie den ersten Schritt in Richtung eines guten Ergebnisses machen können.

Legende

Von der Auswahl der besten Sorten und weiter auf dem Weg während Ihrer Produktion bieten wir Ihnen kompetente Beratung, denn die Produktion dieser Kultur erfordert die richtige Aufmerksamkeit. Wir freuen uns, Ihnen dies anbieten zu können.

Neu

Topseller

Preis Gewinner

Verbessert

Bei allem, was wir tun, wollen wir sicherstellen, dass unsere Kernwerte sichtbar sind:

Produktformen

Merkmale & Verwendung

Topfgröße (cm)

Verwendung Mini

Jiffy/Paperpot Erhältlich als Jiffy/Paperpot

Leidenschaft für Kunden – wir bringen Produkte, Dienstleistungen und Lösungen, die Kunden schätzen.

Quickstep ® Erhältlich als Quickstep ®

Verwendung Midi

Weitblick – wir wollen die Industrie für die Zukunft wirtschaftlich, ökologisch und sozial stärken.

Höhe

Verwendung Standard

URC Erhältlich als URC

Blütezeit

Wachstum für alle – für unsere Kunden, unsere Mitarbeiter und den Handel. Wir teilen den Wert, den wir schaffen.

Wuchs im Gewächshaus 1 = kompakt / 5 = stark wachsend

Verwendung Hochstamm / Pyramide

Lizenz

Entschlossene Ausführung – wir sind diszipliniert, fokussiert und halten es einfach. Wir finden einen Weg.

Frühzeitigkeit 1 = früh / 5 = spät

Trieblänge 1 = Kurz / 5 = Lang

Blütenfarbe

Auf das Wie kommt es an – wir sind transparent in dem, was wir tun. Wir fördern Vielfalt, Wertschätzung und Anerkennung. Syngenta Flowers dankt Ihnen für Ihre Zusammenarbeit und wir freuen uns darauf, mit Ihnen unsere erfolgreiche Partnerschaft in den kommenden Jahren fortzuführen.

Blütengröße 1 = Klein / 5 = Groß

Reaktionszeit in Wochen

Blüten-Typ

Für Produktion im Süden geeignet

Temperatur

Wir wünschen Ihnen eine erfolgreiche Saison!

Mark Schermer Head Syngenta Flowers

2

3

Inhalt

Willkommen Legende

02 03 06 08 23 25 26

Unser Team Poinsettien Produktinformation AGB Kalender

Poinsettia Mirage Toro Alaska Superba Roccostar

10 12 12 13 13 14 16 17 17 18 18 19 20 21 22

Mars Titan Magma Lyra

Neva Vega Mira ® Cortez ® Candy Early Millennium ®

4

5

Unser Team

Verkaufsberater DE/AT/CH

Kundendienst

Tanja Berns Leiterin Kundendienst +49 2821 994 142 tanja.berns@syngenta.com Isabelle Lambert Kundendienst Support, Logistik +49 2821 994 128 logistik.de@syngenta.com leergut.de@syngenta.com Martina Wahlenmaier Kundendienst, Reklamationen +49 2821 994 241 csceregionord.dekl@syngenta.com

Carsten Strohkamp Verkaufsberater Region 2 +49 172 2633 527 carsten.strohkamp@syngenta.com Uwe Elvers Verkaufsberater Region 1 +49 173 3036 520 uwe.elvers@syngenta.com Karl-Joachim Engelke Verkaufsberater Region 3 +49 171 7256 089 karl-joachim.engelke@syngenta.com Heinz Hünnekens Verkaufsberater Region 4 +49 162 2373 777 heinz.huennekens@syngenta.com Lars Gerber Verkaufsberater Region 7 +49 175 2732 102 lars_manfred.gerber@syngenta.com Peter Hoffmann Verkaufsberater Region 4 +49 172 5111 509 hans_peter.hoffmann@syngenta.com Klaus Hess Verkaufsberater Region 4 +49 (0) 174 1684 478 klaus.hess@syngenta.com Frank Häusler Verkaufsberater Region 5 +49 171 8669 377 frank.haeusler@syngenta.com Thomas Marschner Verkaufsberater Region 6 +49 172 1476 459 thomas.marschner@syngenta.com Andreas Binder Verkaufsberater Region 10 +49 174 1573 427 andreas.binder@syngenta.com Stefan Wilhelm Verkaufsberater Region 9/13 +49 171 5629 209 stefan.wilhelm@syngenta.com Helmut Wagner Verkaufsberater Region 11 +49 174 1996479 helmut.wagner@syngenta.com Wolfgang Vierthaler Verkaufsberater Region 12 +49 172 76 65 206 wolfgang.Vierthaler@syngenta.com Christian Thoma Verkaufsberater Region 8 +49 172 8416 927 christian.thoma@syngenta.com Timm Herget Verkaufsberater Österreich Region 14 +43 664 881 02739 timm.herget@syngenta.com Erik Herget Verkaufsberater Österreich Region 14 +43 664 2426653 erik.herget@syngenta.com

Vertriebspartner Andreas Kröger Vertriebspartner Region 1/2/3 Tel: +49 40 7932 7730 Fax: +49 40 7932 7731 Mobil: +49 171 6857 323 nfo@kroeger-gartenbau.de Samen Aders GmbH & Co KG Vertriebspartner Region 4/7/8/9/10/11/12 Tel: +49 211 9029 120 Fax: +49 211 9029 129 info@samen-aders.de Wegfraß Samen & Pflanzen GmbH Vertriebspartner Region 3/5/6/8/12 Tel: +49 361 225 7715 Fax: +49 361 225 4478 info@wegfrass-samen-und-pflanzen.de Michael Seemüller - Region 12 Tel.: +49 8081 955 36 96 Fax: +49 80 81 955 36 97 Mobil: +49 172 817 92 05 gartenhandel@onlinehome.de Syngenta Flowers Agentur Schweiz Jost Pflanzen AG Robert Schwarz Verkaufsberater Region West 13 +41 79 7999 888 robert.schwarz@hortiplant.ch Bruno Specker Verkaufsberater Region Ost 11/13 +41 79 527 79 23 bruno.specker@sfps-agentur.ch

Verkaufsleitung

Felix Schlösser Sales Unit Manager DACH +49 172 841 20 99 felix.schloesser@syngenta.com Carsten Strohkamp Sales Area Manager Nord-West +49 172 2633 527 carsten.strohkamp@syngenta.com Uwe Elvers Sales Area Manager Nord-Ost +49 173 3036 520 uwe.elvers@syngenta.com Christian Thoma Sales Area Manager Süd-Ost DE & Österreich +49 172 8416 927 christian.thoma@syngenta.com Stefan Wilhelm Sales Area Manager Süd-West DE & Schweiz +49 171 5629 209 stefan.wilhelm@syngenta.com

Kundendienst Regionen Sabine Zevens

Kundendienst Region 1/2 +49 2821 994 234 csce.regionsued@syngenta.com Beate Klabecki Kundendienst Region 3 +49 2821 994 243 csce.regionsued@syngenta.com Florian Lamers Kundendienst Region 4 +49 2821 994 144 csceregionord.dekl@syngenta.com Swetlana Croonen Kundendienst Region 4/5/7 +49 2821 994 237 csceregionord.dekl@syngenta.com Peter Derks Kundendienst Region 9/13 +49 2821 994 134 csce.regionsued@syngenta.com Antje Schmidt Kundendienst Region 11/12 +49 2821 994 135 csceregionord.dekl@syngenta.com Torben Roth Kundendienst Region 8/14 +49 2821 994 235 csce.regionsued@syngenta.com

Marketing

Alexander Ern Regionaler Marketing Manager DACH/PL/Export +49 174 3015 404 alexander.ern@syngenta.com

Technical Specialists

Günter Buckermann Annuals/Biennials +49 (0) 171 5672 965 guenter.buckermann@syngenta.com Klaus Hess Perennials +49 (0) 174 1684 478 klaus.hess@syngenta.com Ulrich Eberhardt Pelargonium/Poinsettia/Mandevilla +49 (0) 171 8709 494 ulrich.eberhardt@syngenta.com

6

7

Poinsettien um alle Ihre Kundenwünsche zu erfüllen

Unser breites und hoch qualitatives Poinsettiensortiment gibt Ihnen die größtmögliche Flexibilität, am Markt zu wachsen. Unsere Sortenauswahl, Topfgrößen, Wuchsformen und Temperaturanforderungen erlauben es Ihnen, auf die Anforderungen Ihrer Kunden optimal einzugehen. In unserem Sortiment finden Sie ausgezeichnete Sorten, die sicherstellen, dass Sie Ihren Kunden immer die besten neuen Sorten anbieten können.

Poinsettien Topfwochen

Juni Oktober KW 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 Juli August September

Standard Sorten

Reaktionszeit

Temperatur

Hemmstoffbedarf

Mirage Red

7 8

17°C 17°C 18°C 17°C 17°C 17°C 17°C 17°C 17°C 17°C 17°C 17°C 19°C 18°C 18°C 18°C 17°C 17°C 17°C 17°C 17°C 17°C 17°C 18°C 17°C 17°C 17°C 17°C 17°C 17°C 17°C 19°C 18°C 18°C 18°C 17°C 17°C 17°C 17°C 17°C 17°C 18°C 17°C 17°C 17°C 17°C 17°C 19°C 18°C 18°C 16°C 17°C 17°C 17°C

Low

Toro Red

Standard/High

Mars Improved

7.5 6.5 8.5 7.5

High

Titan Red

Standard Standard Standard Standard

Magma Red

Lyra Neva

8 7 7 7 7

Vega Red Mira ® Red Cortez ® Red

Low

Standard Standard Standard

Christmasfeeling midi

Christmasfeeling standard

Cortez ® Electric Fire

Mars midi Titan midi

Mars standard Titan standard

Early Millenium ®

5.5

High

Sondersorten

Christmasfeeling midi

Christmasfeeling standard

Alaska White

8

High

Mars midi Titan midi

Mars standard Titan standard

Superba New Glitter

7.5

Standard

Roccostar Red

8

High High

Christmasfeeling midi

Christmasfeeling standard

Mars midi Titan midi

Mars standard Titan standard

Mars White / Marble / Pink

7.5

Mira ® White / Pink Cortez ® Burgundy Candy Cinnamon

7

Standard Standard Standard

7.5

Cortez midi Novia midi

Cortez standard Novia standard

7 7

Candy Cane Candy Mint

Low

Cortez midi Novia midi

Cortez standard Novia standard

6.5

Standard

Standard Sorten Midi

Mirage Red

7 8

Low

Cortez midi Novia midi

Cortez standard Novia standard

Toro Red

Standard/High

Mars Improved

7.5 6.5 8.5 7.5

High

Titan Red

Standard

Mira midi

Mira standard Red Elf standard

Red Elf midi

Magma Red

Low

Lyra

Standard

Mira midi

Mira standard Red Elf standard

Red Elf midi

Vega Red Mira ® Red Cortez ® Red

7 7 7 7

Low

Standard Standard Standard

mini

Mira midi

Mira standard Red Elf standard

midi standard

Red Elf midi

Cortez ® Electric Fire

Sondersorten Midi

Christmasfeeling mini

Christmasfeeling midi

Christmasfeeling standard

Mars mini Titan mini

Mars midi Titan midi Alaska White

Mars standard Titan standard

8

High

Superba New Glitter

7.5

Standard

Roccostar Red

8

High High

Mars White / Marble / Pink

7.5

Mira ® White / Pink Cortez ® Burgundy Candy Cinnamon

7

Standard Standard Standard

7.5

7 7

mini

Cortez midi Novia midi Candy Mint Candy Cane

Low

midi standard

6.5

Standard

Christmasfeeling mini

Christmasfeeling midi Cortez mini

Christmasfeeling standard

Cortez standard Novia standard

Mars mini Titan mini

Mars midi Titan midi Novia mini

Mars standard Titan standard

Standard Sorten Mini

Mirage Red

7

Low High Low

Mars Improved

7.5 8.5 7.5

Magma Red

mini

Lyra Neva

Standard Standard

midi standard

8 7 7

mini midi standard

Mira midi Mira ® Red Vega Red Christmasfeeling midi Mars midi Titan midi

Low Low

Christmasfeeling mini

Christmasfeeling standard

Mars mini Titan mini

Mars standard Titan standard

Cortez midi Novia midi Red Elf mini Mira mini

Mira standard Red Elf standard

Cortez mini Novia mini

Cortez standard Novia standard

Sondersorten Mini

Red Elf midi

Alaska White

8

High

Superba New Glitter

7.5

Standard

Roccostar Red

8 7 7 7

High

Mira ® White / Pink Candy Cinnamon

Standard Standard

mini

Cortez midi Novia midi Candy Mint Candy Cane

Low

midi standard

Cortez mini Novia mini

Cortez standard Novia standard

6.5

Standard

Mira mini

Mira midi

Mira standard Red Elf standard

Red Elf mini

Red Elf midi

Bei gestutzten Minis sind die Hauptwochen eine Woche früher

Haupttopfwochen

mini midi standard

Mira mini

Mira midi

Mira standard Red Elf standard

Red Elf mini

Red Elf midi

8

Poinsettien

Poinsettien Topfwochen

9

Kuivenhoven

EUPHORB I A PULCHERR IMA

Mirage • Kompakter bis mittlerer Wuchs, ideal für kleine Töpfe: effiziente, platzsparende und produzentenfreundliche Sorte • Leuchtend rote Brakteen mit lang haltbaren Cyathien • Geringer Hemmstoffbedarf • Gute Hitzetoleranz!

2018 hatten wir Mirage das erste Mal im Versuch. Schon 2019 sind wir mit der kompletten Produktion roter Poinsettia zu Mirage gewechselt.

"Mirage ist der ideale Weihnachtsstern für Produzenten und für Verbraucher."

Mirage hat einen kompakten Wuchs, wächst langsam, benötigt wenig Hemmstoff und hat eine schöne V-Form. Die intensive rote Farbe ist ein Blickfang. Es ist sicher eine der auffälligsten roten Farben auf dem Markt. Darüber hinaus streckt Mirage wenig im Kurztag, es gibt wenig Ausfall, sie hat eine gute Haltbarkeit und schöne Cyathien. Es ist eine einfach zu kultivierende und sehr robuste Pflanze.

7

1

17°C

Charakteristisch für Mirage ist der sehr geringe Hemmstoff Bedarf. Wir benötigen durchschnittlich 80% weniger Hemmstoff auf Mirage als auf anderen Sorten.

Red

Jordy Zwinkels Kuivenhoven Poeldijk BV, Niederlande

Produktformen

Produzent

Sortenschutz- name

Sortenname

Züchter

Mirage Red

Syngenta Flowers EURZ0009

7

1

17°C

-

✓ ✓

Mirage ist eine unserer besten roten Sorten. Die Pflanzen bauen sich sehr harmonisch mit einem gutem Austrieb und kräftigen Cramer Jungpflanzen

Versuch und wir haben sofort gemerkt das Mirage perfekt unsere Bedürfnisse erfüllt. Also haben wir den Schritt sofort gewagt und wachsen seitdem mit Mirage weiter. Die Mirage hat viele Stärken: V-förmiger Wuchs, sehr robuster Stiel (auch im gewachsenen Zustand in einem 16 cm Topf braucht man kein Gummiband), einfach zu Tüten. Die Verzweigung ist sehr gut und die rote Farbe ist sehr ansprechend und auffällig. Es ist die perfekte Pflanze für Sizilien, sie verliert kaum Blätter, selbst bei einer Kultur mit hoher Bestandsdichte. Die Haltbarkeit ist ausgezeichnet und zu guter Letzt die Verwendung von Hemmstoffen ist fast bei null.

Wurzeln auf. Die Sorte ist universell verwendbar, vom 6er Mini bis zum 17er Busch.

"Es ist nur sehr wenig Hemmstoffeinsatz erforderlich. Sehr ansprechend bei Mirage ist die attraktive leuchtendrote Brakteenfarbe mit den sehr schön ausgebildeten und sehr lang haltbaren Cyathien."

Florguarino

Wir haben eine große Produktion von Weihnachtssternen und wir versuchen immer, uns weiter zu verbessern. Vor allem die Suche nach besser geeigneten alternativen Sorten spielt hier eine große Rolle. Vor 3 Jahren hatten wir Mirage das erste Mal in unserem

Martin & Alexander Cramer Cramer Jungpflanzen, Deutschland

Francesco Guarino Florguarino, Italien

10

Euphorbia pulcherrima

Euphorbia pulcherrima

11

EUPHORB I A PULCHERR IMA

EUPHORB I A PULCHERR IMA

Toro

Superba

• Acht Wochen Reaktionszeit • Gezüchtet für den südeuropäischen Markt • V-förmiger Wuchs • Wüchsig • Warme rote Farbe • Große Brakteen • Gut haltbare Cyathien

• Rot-Weiße Sprenkel • Breitgefleckte Brakteen • Passt zu den meisten roten Sorten in der Kultur • Hinweis: Kann ca. 3-5% Mutanten enthalten!

7,5

3

18°C

8

4

17°C

Red

New Glitter

Produktformen

Produzent

Produktformen

Produzent

Sortenschutz- name

Sortenschutz- name

Sortenname

Züchter

Sortenname

Züchter

Toro Red

Superba New Glitter Lazzeri

Syngenta Flowers

8

4

17°C -

Pending

7,5

3

18°C

✓ ✓

✓ ✓

EUPHORB I A PULCHERR IMA Alaska • Reinstes Weiß auf dem Markt • Geeignet für alle Topfgrößen • Gesundes kräftiges Wachstum • Eichenlaubförmige Brakteen

EUPHORB I A PULCHERR IMA Roccostar

• Beste gewellte Rote auf dem Markt • Starker Wuchs • Lange Reaktionszeit • Gute und gesunde Cyathien • Sehr gut geeignet für eine hohe Flächenbelegung bei der Produktion von Eintriebern

8

4

19°C

8

4

18°C

White

Bright Red

Produktformen

Produzent

Produktformen

Produzent

Sortenschutz- name LAZZPO1319

Sortenschutz- name

Sortenname

Züchter

Sortenname

Züchter

Alaska White

Roccostar Bright Red Lazzeri

Lazzeri

8

4

19°C

Pending

8

4

18°C

✓ ✓

✓ ✓

12

Euphorbia pulcherrima

Euphorbia pulcherrima

13

EUPHORB I A PULCHERR IMA

Mars

• V-förmiger Wuchs • Leicht zu tüten • Ausgezeichnete Haltbarkeit • Das ideale Weihnachsstern Rot • Haltbare Cyathien

7,5

4

18°C

Improved

Marble

White

Pink

Produktformen

Produzent

Produktformen

Produzent

Sortenschutz- name

Sortenschutz- name

Sortenname

Züchter

Sortenname

Züchter

Mars Improved

Mars Marble

Syngenta Flowers FISMARS339 Syngenta Flowers FISMARSCREME

7,5 7,5

4 4

18°C 18°C

Syngenta Flowers FISMARSMARBLE Syngenta Flowers FISMARSPINK

7,5 7,5

4 4

18°C 18°C

✓ ✓

✓ ✓

Mars White

Mars Pink

✓ ✓

✓ ✓

14

Euphorbia pulcherrima

Euphorbia pulcherrima

15

EUPHORB I A PULCHERR IMA

EUPHORB I A PULCHERR IMA

Titan

Magma

• V-förmiger Wuchs und kräftiges Wurzel- Wachstum • Zuverlässige Sorte, hoher Prozentsatz verkaufsfähiger Pflanzen • Frühe Blüte • Leicht zu tüten • Sehr gute Haltbarkeit

• V-förmiger Wuchs und kräftiges Wurzelwachstum • Zuverlässige Sorte - hoher Prozentsatz verkaufsfertiger Pflanzen • Leicht zu tüten • Sehr gute Haltbarkeit • Sehr geringer Hemmstoffeinsatz • Späte Sorte ideal für die Verkäufe zum ersten Advent

6,5

4

17°C

8,5

2

17°C

Red

Red

Produktformen

Produzent

Produktformen

Produzent

Sortenschutz- name

Sortenschutz- name

Sortenname

Züchter

Sortenname

Züchter

Titan Red Titan White

Magma Red

Syngenta Flowers SYEP22432 Syngenta Flowers EURZ0002

6,5 6,5

4 4

17°C 17°C

Syngenta Flowers EURZ0004

8,5

2

17°C

-

✓ ✓

✓ ✓

✓ ✓

EUPHORB I A PULCHERR IMA

Lyra • Kompakter bis mittlerer Wuchs, ideal für kleine Töpfe: effi ziente, platzsparende und produzentenfreundliche Sorte • Leuchtend rote Brakteen mit lang haltbaren Cyathien • Geringer Hemmstoffbedarf • Gute Hitzetoleranz!

7,5

3

17°C

Red

Produktformen

Produzent

Sortenschutz- name

Sortenname

Züchter

Lyra Red

Syngenta Flowers EURZ0012

7,5

3

17°C

-

✓ ✓

16

Euphorbia pulcherrima

17

EUPHORB I A PULCHERR IMA

EUPHORB I A PULCHERR IMA

Neva

Mira ®

• Extrem V-förmiger Wuchs • Für hohe Flächenbelegung geeignet • Leicht zu tüten

• Aufrechter Wuchs • Hübsch gezackte Brakteen über dunkelgrünem Laub • Leicht zu tüten • Sehr gute Haltbarkeit

8

3

17°C

7

3

17°C

Red

Red

Produktformen

Produzent

Sortenschutz- name

Sortenname

Züchter

Neva Red

Syngenta Flowers SYEP23203

8

3

17°C

-

✓ ✓

EUPHORB I A PULCHERR IMA

Vega

• Kräftiger Wuchs • Auffällige leuchtend rote Brakteen • Straffer V-förmiger Aufbau • Große Cyathien mit langer Haltbarkeit • Sehr gut zum Tüten geeignet

White

7

4

17°C

Red

Pink

Produktformen

Produzent

Sortenschutz- name

Sortenname

Züchter

Produktformen

Produzent

Mira ® Red Mira ® White Mira ® Pink

Syngenta Flowers FISMIRED Syngenta Flowers FISMIRWHI Syngenta Flowers FISMIRPINK

7 7 7

3 3 3

17°C 17°C 17°C

- - -

✓ ✓

Sortenschutz- name

Sortenname

Züchter

✓ ✓

Vega Red

Syngenta Flowers EURZ0010

-

7

4

17°C

✓ ✓

18

Euphorbia pulcherrima

Euphorbia pulcherrima

19

EUPHORB I A PULCHERR IMA

EUPHORB I A PULCHERR IMA

Cortez ®

Candy

• Perfekte Brakteen über dem Laub • Sehr uniformer Habitus • Außergewöhnlich gute Haltbarkeit

• Einzigartige Farben • Gesundes Wurzelsystem

6,5 - 7,5

3

17°C

7 - 7,5

3

17°C

Red

Cinnamon

Electric Fire

Mint

Burgundy

Cane

Produktformen

Produzent

Produktformen

Produzent

Sortenschutz- name

Sortenschutz- name

Sortenname

Züchter

Sortenname

Züchter

Cortez ® Red

Candy Cinnamon

Syngenta Flowers FISEARLTEZ

- - -

7 7

3 3 3

17°C 17°C 17°C

Syngenta Flowers EURZ0018 Syngenta Flowers EURZ0014 Syngenta Flowers EURZ0015

- - -

7,5 6,5

3 3 3

17°C -

-

Cortez ® Electric Fire Syngenta Flowers FISCORELECTRIC

Candy Mint Candy Cane

17°C

Cortez ® Burgundy

7

17°C -

-

Syngenta Flowers KAMPBURGUNDY

7,5

20

Euphorbia pulcherrima

Euphorbia pulcherrima

21

EUPHORB I A PULCHERR IMA Early Millennium ®

Syngenta® Flowers Poinsettien

• Aufrechter Wuchs • Hitzetolerant • Extrem kräftiges Wurzelsystem

5,5

4

17°C

Neben der Auswahl erstklassiger Sorten ist die Wahl der richtigen Produktform Voraussetzung für eine erfolgreiche Kultur. Syngenta ® Flowers bietet maßgeschneiderte Lösungen für Ihre individuellen Ansprüche.

Millennium ®

Produktformen

Produzent

Sortenschutz- name

Sortenname

Züchter

Early Millennium ®

Syngenta Flowers FISMILLERL

-

5,5

4

17°C -

Alle unbewurzelten Stecklinge werden direkt von unseren Südbetrieben geliefert. Unsere gesunden Stecklinge sind einheitlich groß und von gleichbleibend guter Qualität. Ein spezieller Steckling für Mini-Pflanzen ist auf Anfrage lieferbar. URC (100)

Gute und zuverlässige Jungpflanzen sind eine Garantie für einen guten Start und ein perfekt geformtes Endprodukt. Abhängig vom Verkaufsgebiet bieten wir Ihnen diese entweder im Jiffy oder im Paperpot an. Seit vielen Jahren bewährt und immer eine gute Wahl. Jiffy/Paperpot (103)

Quickstep ® (208)

Der Quickstep ® 208 in seiner Originalform wird direkt an unseren Mutterpflanzenstandorten produziert. Im 2cm Quicksteppot sind die Jungpflanzen sehr leicht zu verarbeiten.

22

Produktinformation

23

VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN - der Firma Syngenta Seeds GmbH, Bad Salzuflen

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich und Vertragsschluss 1. Die Verkaufsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch soweit sie die Lieferung von Gemüsesaatgut nach dem Saatgutver- kehrsgesetz betreffen. 2. Unsere Verkaufsbedingungen gelten grundsätzlich sowohl gegenüber Landwirten, Kaufleuten bzw. Unternehmern i. S. v. § 14 BGB als auch im nicht-kaufmännischen Verkehr. Sofern eine Klausel nur für den kaufmännischen oder nur für den nicht-kaufmännischen Verkehr gilt, ist diese Geltungsbestimmung ausdrücklich in der Klausel enthalten. 3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. 4. Alle Angebote und Preislisten sind in Euro und für die Schweiz in Schweizer Franken ausgestellt und umfassen den reinenWarenwert ohne Mehrwertsteuer. Alle Angebote, insbesondere die der Preislisten und Kataloge, sind freibleibend und ohne Rückwirkung auf bereits abgeschlossene Geschäfte. Frühere Preise verlieren mit Erscheinen dieser Bedingungen ihre Gültigkeit. 5. Wenn mündliche oder fernmündliche Kaufverträge vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht. Auf diese Folge wird im Bestätigungsschreiben hingewiesen. § 2 Lieferung 1. Bei Verkäufen unter Vorbehalt der Lieferungsmöglichkeit (z. B. bei ausstehender endgültiger Anerkennung durch die zuständigen Anerkennungsbehörden) aus eigener Vermehrung oder bestimmter Herkunft brauchen wir nicht zu liefern, soweit wir, ohne dieses vertreten zu müssen, keine Ware haben. 2. Der Kunde ist verpflichtet, Teillieferungen abzunehmen, soweit die teilweise Erfüllung des Vertrages für ihn zumutbar ist, es sei denn, der Verkäufer hat die nur teilweise Lieferungsfähigkeit zu vertreten. Dann kann der Kunde im kaufmännischen Verkehr bei grobemVerschulden unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten - im nichtkaufmännischen Verkehr, wenn der Verkäufer die schuldhafte Pflichtverletzung zu vertreten hat - Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wobei bei Rechts- geschäften unter Kaufleuten Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns ausgeschlossen ist, oder vom ganzen Vertrag zurücktreten, wenn er an der teilweisen Erfüllung kein Interesse hat. 3. Ist eine Circa-Lieferung vereinbart, so darf bis zu 10 v.H. der vereinbarten Menge mehr oder weniger geliefert werden, wobei der zu zahlende Kaufpreis entsprechend der Mengenabweichung berechnet wird. Der Käufer kann nicht vomVertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn der Verkäufer weniger als 10 vom Hundert der vereinbarten Menge nicht geliefert hat; insoweit ist eine etwaige Pflichtverletzung des Verkäufers unerheblich. § 3 Preisberechnung Die Preise gelten netto für Lieferung ab Lager. Mit dem Liefervertrag vereinbarte Preise können später vom Verkäufer nach den von ihm gesetzten Preislisten erhöht werden, wenn ein Dauerschuldverhältnis vereinbart ist oder die Auslieferung vertragsgemäß mehr als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgen soll. Die Erhöhung findet statt, wenn die bei den Preisvereinbarungen zu Grunde gelegten Bemessungsverhältnisse sich verändert haben, insbesondere wenn uns inzwischen höhere Kosten an Vorfracht oder staat- lichen Abgaben zur Beschaffung anfallen. Bei Änderung der Bemessungsverhältnisse sind Preiserhöhungen bei Lieferungen an Unternehmer i.S. des § 14 BGB immer - auch ohne die oben gezeichneten Einschränkungen - innerhalb einer angemessenen Frist zulässig. § 4 Lieferfristen 1. Lieferung erfolgt ab Werk, es sei denn etwas anderes wurde schriftlich vereinbart. Bindende Lieferzeitbestimmungen müssen ausdrücklich schriftlich als solche gekenn- zeichnet sein. Nach Zeiträumen bemessene Lieferfristen beginnen 2 Tage nach Absendung der Lieferzusage oder der Auftragsbestätigung. Der Beginn der Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Teillieferungen sind zulässig, soweit dies für den Kunden wirtschaftlich sinnvoll ist. 3. Ist ein Liefertermin vereinbart, so hat der Käufer unaufgefordert spätestens fünf Werktage vor dem Termin mitzuteilen, an welchen Ort die Lieferung zu erfolgen hat (Ver- sandverfügung). Trifft die Versandverfügung nicht rechtzeitig ein und hat der Käufer auf eine angemessene Nachfristsetzung nicht reagiert, kann der Verkäufer vomVertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Liefertermine und Lieferfristen werden um die Dauer der Nachfristsetzung verlängert; bei Teillieferungsver- fügungen gilt Entsprechendes für den nicht verfügten Teil. 4. Bei Vereinbarung eines bestimmten Liefertermins oder einer Lieferwoche ist der Liefertermin eingehalten, wenn die Lieferung innerhalb von 5Werktagen nach demTermin erfolgt, vorausgesetzt, der Verkäufer hat die Versandverfügung rechtzeitig erhalten. Bei verspäteter Versendung der Versandverfügung gilt der Liefertermin als eingehalten, wenn die Lieferung innerhalb von 10Werktagen erfolgt, nachdem der Verkäufer die Versandverfügung erhalten hat. Solange der Verkäufer keine Versandverfügung erhalten hat, ist die Lieferpflicht ausgesetzt. 5. Liefert der Verkäufer nicht termin- oder fristgerecht, so hat der Käufer ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen. 6. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließ- lich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. 7. Sofern die Voraussetzungen von Ziffer 6 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. 8. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie durch höhere Gewalt oder behördliche Maßnahmen, Maschinenschaden, Rohstoffmangel oder sonstige Betriebs- und Transportstörungen, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hin- dernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder die Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden in wichtigen Fällen dem Kunden durch uns baldmöglichst mitgeteilt. 9. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 10. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Ver- tragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. § 5 Beizung Wird Saatgut entgegen der Üblichkeit ungebeizt oder unbehandelt bestellt, geht das daraus entstehende Risiko aus einer nachträglichen Behandlung auf den Kunden über. Will der Kunde sich nach einer von ihm oder in seinem Auftrag durchgeführten Beiz- oder sonstigen Behandlung auf einen Mangel an ungebeizt oder unbehandelt gelieferter Ware berufen, so hat er durch geeignete Beweismittel nachzuweisen, dass der Mangel bereits vor der Beiz- oder sonstigen Behandlung bestanden hat. Als geeignetes Beweismittel kommt insbesondere ein vor der Beizung gezogenes Sicherungsmuster gemäß § 10 in Betracht. § 6 Versand und Verpackung 1. Versand und Verpackung erfolgen nach unserem besten Ermessen, es sei denn der Kunde gibt eine ausdrückliche Weisung. Die Verpackungskosten sind nicht im Preis inbegriffen. 2. Gegen Transportschäden, auch Frostschäden und Beförderungsverzögerungen, werden die Lieferungen nur auf ausdrückliches Verlangen des Kunden und auf dessen Kosten versichert. Zusatzkosten für Eilversand gehen zu Lasten des Kunden. 3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Unternehmer über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist. § 7 Zahlung 1. Erfüllungsort für Zahlungen ist der Geschäftssitz unserer Firma. Dies gilt auch für den Fall, dass UN- Kaufrecht für den internationalen Warenkauf Anwendung findet (Be- stimmung des Erfüllungsortes im Sinne d. Art. 5 Nr. 1 lit. b EuGVVO). 2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis brutto (ohne Abzug) innerhalb von 10 Werktagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Der Unternehmer i.S. d. § 14 BGB hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Verbraucher hat während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 5% über dem Basiszins zu verzinsen. 3. Grundsätzlich werden keine Wechsel angenommenen. Scheckzahlungen werden grundsätzlich erst ab einem Betrag von 10.000,-- € entgegengenommen. Schecks werden in jedem Fall nur zahlungshalber angenommen, so dass die Kaufpreisforderung erst mit der Gutschrift auf dem vorgegebenen Konto und nur in Höhe des im Scheck angegebenen Betrages erlischt. 4. Wird dem Verkäufer eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder Zahlungsfähigkeit des Kunden bekannt, so ist der Verkäufer befugt, sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich gestundeter Forderungen und solcher aus Schecks, sofort fällig zu stellen und weitere Lieferungen von einer Vorauszahlung oder der Leistung einer Sicherheit abhängig zu machen. Ist für diese Vorauszahlung eine Frist gesetzt, so ist der Verkäufer nach fruchtlosem Fristablauf berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. 5. Die Aufrechnung gegenüber Forderungen des Verkäufers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen. 6. Zahlungen können nur an solche Personen wirksam geleistet werden, die kraft Gesetzes oder ausdrücklicher Vollmacht zum Inkasso berechtigt sind. Auch mehrfache, stillschweigende Duldung begründet keine Inkassovollmacht. Etwaige zusätzliche Kosten, die durch eine andere Art der Zahlung als durch Überweisung auf das genannte Konto oder in bar in Inlandswährung entstanden sind, trägt in jedem Fall der Kunde. § 8 Beschaffenheitsvereinbarung; Gentechnische Einträge für Saatgut 1. Die Beschaffenheit des Saatgutes ist art- und sortengerecht. 2. Die Sorten, von denen Saatgut zur Aussaat geliefert wird, sind – soweit anderes nicht ausdrücklich vereinbart – klassisch gezüchtete Sorten, die unter Verwendung traditioneller Züchtungsmethoden, also ohne Einsatz von gentechnischen Methoden, aus gentechnisch nicht veränderten Elternkomponenten gezüchtet wurden. 3. Bei Erzeugung dieses Saatgutes wurden Verfahren angewendet, welche die Vermeidung des zufälligen Vorhandenseins gentechnisch veränderter Organismen (GVO) zum Ziel haben. Die Saatgutvermehrung erfolgt auf offenem Feld unter natürlichen Gegebenheiten mit freiem Pollenflug. Es ist deshalb nicht möglich, das zufällige Vorhanden- sein von GVO’s völlig auszuschließen und sicherzustellen, dass das gelieferte Saatgut frei von jeglichen GVO-Spuren ist. § 9 Mängelrüge 1. Ist der Kunde Kaufmann bzw. Unternehmer i.S.v. § 14 BGB, hat er das Saat- oder Pflanzengut unverzüglich, wenn er Verbraucher ist, hat er das Saat- oder Pflanzengut spätestens rechtzeitig vor der Verwendung zu überprüfen und hierbei offensichtliche Mängel unverzüglich uns gegenüber zu rügen. 2. Wird das Saatgut in verschiedenen Verpackungen zum Zweck des Weiterverkaufs erworben, besteht die Untersuchungs- und Rügepflicht nur, wenn die Verpackung geöffnet wird oder wenn Anzeichen, z. B. an der Verpackung, erkennbar sind, die auf einen offensichtlichen Mangel hindeuten. 3. Alle nicht offensichtlichen Mängel sind vom Kunden ebenfalls unverzüglich nach Erkennbarkeit uns gegenüber zu rügen. Maßgeblich ist der Zugang der Rüge beim Ver- käufer. Der Kunde hat die Identität des gerügten Saat-/Pflanzengutes mit der von uns gelieferten Ware durch geeignete Beweismittel darzulegen. Als Beweismittel können z.B. die vom Kunden aufbewahrte Kennzeichnung, Verpackung und Saatgutmengen in Betracht kommen. 4. Ist der Kunde Verbraucher des Saat- und Pflanzgutes und rügt er das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft und erkennen wir den Mangel nicht unverzüglich an, so ist umgehend eine Besichtigung durch einen geeigneten Sachverständigen unter Anwesenheit beider Parteien durchzuführen. Der Sachverständige soll von der nach Länder- recht zuständigen Anerkennungsstelle benannt werden, in deren Bereich die Besichtigung stattfinden soll. Ziel der Besichtigung ist das Festlegen der Tatsachen und die Ursachenermittlung. 5. Reklamationen, die offen zutage liegende Mängel, wie Größe, Sortierung oder gelieferte Stückzahlen der Jungpflanzen betreffen, werden nur berücksichtigt, wenn die Reklamation bei Stecklingen innerhalb von 24 Stunden, bei Jungpflanzen innerhalb von 3 Tagen schriftlich oder telefonisch eingeht. Telefonische Reklamationen müssen vom Kunden innerhalb von 3 Tagen schriftlich nachgereicht werden. Reklamationen, die Mängel betreffen, die bei der Lieferung nicht sichtbar sind – wie Sortenver- mischungen – müssen, sofort bei Auftreten schriftlich reklamiert werden. Gegenüber Unternehmern wird die Haftung auf vom Verwender nicht vorhersehbare oder vom Vertragspartner beherrschbare Schäden bis zur Höhe des Rechnungsbetrages für alle zeitig und korrekt reklamierten Mängel dieses Paragraphen begrenzt. § 10 Musterziehung bei Mängelrüge, Einholung eines Sachverständigengutachtens 1. Erkennen wir eine Mängelrüge nicht unverzüglich an, so ist ein Muster zu ziehen, und zwar bei einem offensichtlichen Mangel in jedem Fall und bei einem nicht offensicht- lichen Mangel, sofern noch Saat-/Pflanzengut vorhanden ist. 2. Es ist ein Durchschnittsmuster zu ziehen, und daraus sind drei gleiche Teilmuster zu bilden. Ein Teilmuster ist unverzüglich an eine Untersuchungsanstalt zwecks Unter- suchung einzusenden, ein anderes an die Vertragspartei. Ist der Kunde Kaufmann, so hat er bei Mitteilung der Nichtanerkennung des Mangels durch uns, uns abschließend zu unterrichten, ob er ein Durchschnittsmuster selbst ziehen lässt. Er hat uns in jedem Fall die Musterziehung zu ermöglichen. Unterlässt der Kunde die Musterziehung, bzw. wenn er kein Kaufmann ist die Mitteilung an uns, oder ermöglicht er uns die Musterziehung nicht, so geht dies zu Lasten des Kunden. 3. Die Muster müssen gemäß den Probenahmevorschriften des Verbandes deutscher landwirtschaftlicher Untersuchungs- und Forschungsanstalten (ISTA-Regeln) von einer hierzu durch eine Landwirtschaftskammer, eine Industrie- und Handelskammer oder von einer zuständigen Behörde bestellten oder verpflichteten Person gezogen und gebildet werden. Zweifelt eine der Parteien das Untersuchungsergebnis der ersten Probe an, so ist die bei ihr verbliebene letzte Teilprobe unverzüglich an eine andere (also bisher noch in keiner Weise mit einer Untersuchung befasste), von uns und dem Kunden gemeinschaftlich festgelegte oder bei Nichteinigung an eine andere von der nach Landesrecht für den Käufer zuständigen Saatgutanerkennungsstelle bestimmte Samenprüfstelle oder bei Pflanzengut durch uns bestimmte Prüfstelle zur Untersuchung zu übersenden. Die tatsächlichen Feststellungen dieser zweiten Analyse sind für beide Seiten verbindlich, wenn sie mit einer der Feststellungen der vorherigen Prüfstellen übereinstimmt. Liegt eine solche Übereinstimmung nicht vor, gilt der Mittelwert aus den drei Untersuchungen als endgültig. 4. Ist kein Saatgut mehr vorhanden und erkennt der Verkäufer des Saatguts eine Mängelrüge nicht unverzüglich an, so ist unverzüglich eine Besichtigung des Aufwuchses durch einen geeigneten Sachverständigen durchzuführen, wobei Verkäufer und Käufer hinzuzuziehen sind. Der Sachverständige soll von der nach Landesrecht zuständigen Saatgutanerkennungsstelle benannt werden, in deren Bereich die Besichtigung stattfinden soll. Ziel der Besichtigung ist die Feststellung der Tatsachen und Ermittlung möglicher Ursachen des behaupteten Sachmangels. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn das Saatgut zum Zweck des Wiederverkaufs erworben wurde. § 11 Gewährleistung 1. Wir leisten für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. 2. Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der Kunde die erforderliche Zeit und Gelegen- heit einzuräumen. Anderenfalls sind wir von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. In diesen Fällen ist der Kunde jedoch verpflichtet, uns unverzüglich zu verständigen. Die gleichen Rechte stehen dem Kunden zu, wenn wir uns mit der Beseitigung des Mangels in Verzug befinden. 3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. 4. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unverzüglich gemäß § 9 zu untersuchen und anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs aus- geschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. 5. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiteter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadens- ersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben. 6. Als Beschaffenheit der Ware gilt – neben § 8, soweit anwendbar – grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. 7. Syngenta Seeds GmbH hat diese Informationen mit größter Sorgfalt und Genauigkeit zusammengestellt. Alle Daten zu den Sortenbeschreibungen sind nur für den generel-

len Gebrauch bestimmt und können je nach Klima, Anbauort, Anbaujahr und Sorte variieren. Muster und Katalogbeschreibungen stellen nur auf die Durchschnittsbeschaf- fenheit ab; der Benutzer sollte sie unter Berücksichtigung eigener Kenntnisse und Erfahrungen mit den lokalen Gegebenheiten nutzen. In Zweifelsfällen empfehlen wir, durch einen kleinen Versuchsanbau den Einfluss der örtlichen Gegebenheiten auf die Kultur zu prüfen. Eine Gewähr für angegebene Kulturdaten wird nicht übernommen. 8. Bei evtl. abgedruckten Pflanzenschutzhinweisen (inkl. Hemmstoffhinweisen etc.) ist unbedingt die jeweils aktuelle Zulassungssituation genau zu beachten. Weitere An- gaben zu diesem Thema erhalten Sie ausschließlich von ihrem zuständigen Pflanzenschutzberatungsdienst. § 12 Haftungsbeschränkungen 1. Unsere Haftung bestimmt sich in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unsererseits oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, im Falle der Übernahme einer Garantie oder bei arglistigem Verschweigen des Mangels. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Kunden (z.B. Schäden an ursprünglich nicht mangelhaften Pflanzen oder anderen Sachen) sind jedoch ganz ausgeschlossen. Wir haften gegenüber Unternehmern bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. 2. Die Haftungsbeschränkungen des Satzes 3 und 4 der vorangegangenen Ziffer 1 dieser Bestimmung gelten nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder Verlust des Lebens des Kunden. 3. Die Regelungen der Ziffer 1 und 2 dieser Bestimmung erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Pflichtverletzungen aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung hinsichtlich von uns oder von Dritten ge- lieferter Ware. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. § 12 Haftungsbeschränkungen 1. Unsere Haftung bestimmt sich in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unsererseits oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, im Falle der Übernahme einer Garantie oder bei arglistigem Verschweigen des Mangels. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Kunden (z.B. Schäden an ursprünglich nicht mangelhaften Pflanzen oder anderen Sachen) sind jedoch ganz ausgeschlossen. Wir haften gegenüber Unternehmern bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. 2. Die Haftungsbeschränkungen des Satzes 3 und 4 der vorangegangenen Ziffer 1 dieser Bestimmung gelten nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder Verlust des Lebens des Kunden. 3. Die Regelungen der Ziffer 1 und 2 dieser Bestimmung erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Pflichtverletzungen aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung hinsichtlich von uns oder von Dritten ge- lieferter Ware. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. § 12 Haftungsbeschränkungen 1. Unsere Haftung bestimmt sich in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unsererseits oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, im Falle der Übernahme einer Garantie oder bei arglistigem Verschweigen des Mangels. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Kunden (z.B. Schäden an ursprünglich nicht mangelhaften Pflanzen oder anderen Sachen) sind jedoch ganz ausgeschlossen. Wir haften gegenüber Unternehmern bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. 2. Die Haftungsbeschränkungen des Satzes 3 und 4 der vorangegangenen Ziffer 1 dieser Bestimmung gelten nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder Verlust des Lebens des Kunden. 3. Die Regelungen der Ziffer 1 und 2 dieser Bestimmung erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Pflichtverletzungen aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung hinsichtlich von uns oder von Dritten ge- lieferter Ware. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. § 13 Verjährung 1. Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware, gegenüber Verbrauchern zwei Jahre. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist. 2. Die Verjährungsfristen der Ziffer 1 dieser Bestimmung gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden auf die § 12 Ziffer 2 Anwendung findet sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetz- lichen Verjährungsfristen. § 14 Schadensminderungspflicht Der Kunde muss alle zumutbaren Maßnahmen treffen, die geeignet sind, den Schaden zu mindern. Hätte sich der Schaden abwenden oder verringern lassen, wenn der Mangel alsbald nach Erkennbarkeit gerügt worden wäre, so ist auch dies bei der Bemessung des Schadensersatzes zu berücksichtigen. § 15 Eigentumsvorbehalt 1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag und vollständigen Erledigung aller aus der Geschäftsbeziehung zum Kunden resultierenden Forderungen ausdrücklich vor. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist (erweiterter Eigentumsvorbehalt mit Kontokorrentvorbehalt). Bei vertragswidrigemVerhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen. 2. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Insofern sind Forderungen aus dem Versicherungsvertrag im Voraus an uns abgetreten, und zwar bis zur vollständigen Tilgung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung. 3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. 4. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen oder zur Aussaat zu verwenden. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung unserer Eigentumsvorbehaltsware gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Die Abtretung bezieht sich auf den vollen Verwertungserlös aus dem Verkauf des Vorbehaltsgutes bis zur Tilgung unserer Lieferantenansprüche aus der gesamten Geschäftsbeziehung. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsver- pflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Ist die Forderung des Käufers aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen worden, tritt der Käufer hiermit bereits auch seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Abnehmer an uns ab. Diese Abtretung erfolgt in Höhe des Betrages, den wir dem Käufer für die weiterveräußerte Vorbehaltsware berechnet haben. 5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen.Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache imVerhältnis desWertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbei- teten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. 6. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. 7. Der Aufwuchs aus dem vomVerkäufer gelieferten Saatgut ist mit dessen Trennung von Grund und Boden demVerkäufer bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher Forderun- gen aus der Geschäftsverbindung zur Sicherheit übereignet und wird vom Käufer unentgeltlich verwahrt. 8. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheit unsere Forderungen insgesamt um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Kunden oder eines durch Über- sicherung des Verkäufers beeinträchtigten Dritten zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet. § 16 Verwendung des Saatgutes (Pflanzengutes) 1. Der Kunde verpflichtet sich, das Saatgut nur zur bestimmungsgemäßen Verwendung zu nutzen. Der Kunde darf insbesondere ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Sortenschutzinhabers die natürliche Beschaffenheit des Saatgutes zwecks gewerbemäßigen Saatgutvertriebs nicht verändern, z.B. aus Reinsaatgut Pillensaatgut herstellen. 2. Saatgut und Pflanzengut von geschützten Sorten, sowie von Sorten, deren Bezeichnungen als Warenzeichen eingetragen sind, darf der Käufer nur unter den geschützten Bezeichnungen anbieten und weiterveräußern. Auf die Bestimmungen des Saatgutverkehrsgesetzes und des Sortenschutzgesetzes weisen wir unsere Kunden ausdrück- lich hin. 3. Verletzt der Kunde eine Verpflichtung nach Ziffer 1, hat er auf Verlangen unsererseits oder des Sortenschutzinhabers an den Sortenschutzinhaber, an die von uns, bzw. dem Sortenschutzinhaber bestimmten Stellen, eine Vertragsstrafe in Höhe des sechsfachen Kaufpreises des Saatguts zu entrichten, den er für die veränderte oder verbrauchte Ware gezahlt oder zu zahlen hat. Hiervon unberührt bleibt die Verpflichtung des Kunden zum weitergehenden Schadensersatz und die Möglichkeit des Kunden, einen wesentlich geringeren Schaden nachzuweisen. § 17 Besondere Lieferbedingungen für Pflanzengut aller Art Lieferpflicht: Durch höhere Gewalt z. B. Frost-, Sturm-, Unfall- und Überschwemmungsschäden oder andere ungewöhnliche Witterungsverhältnisse wird der Verkäufer von der Lieferpflicht entbunden. Dies erstreckt sich auf besondere Misserfolge oder Ausfälle bei der Anzucht der Stecklinge bzw. Jungpflanzen, die eine Lieferung unmöglich machen, so dass in diesen Fällen keinerlei Ersatzansprüche wegen Nichtlieferung oder verspäteter Lieferung an den Verkäufer gestellt werden können. Steckzwiebeln und Pflanzschalotten werden nach eingewogenem Gewicht verkauft und berechnet. Ein Gewichtsschwund während des Transportes bis zu drei Prozent geht zu Lasten des Käufers. § 18 Besondere Lieferbedingungen für landwirtschaftliche Saaten und Grassamen: Es gelten die allgemeinen Bedingungen, sofern nicht zu besonderen Bedingungen, wie z.B. VDF, Hamburger Usancen oder anderer, verkauft wird. § 19 Besondere Lieferbedingungen für pilliertes Saatgut: Für die Herstellung der Topfpillen verwenden wir nur die besten, hochkeimfähigsten Sämereien. Da der Erfolg bei der Kultur mit Samenpillen von vielen verschiedenen Faktoren abhängig ist, können wir keine Garantie für einen Kulturerfolg übernehmen. Ohne unsere ausdrückliche Genehmigung darf Saatgut unserer geschützten Sorten, Spezialzuchten, nicht zu Pillensaatgut verarbeitet werden. § 20 Besondere Lieferbedingungen für Gemüsejungpflanzen Für Gemüsejungpflanzen sind wir nur der Vermittler der Aufträge, die aus dem Jungpflanzenbetrieb geliefert und auch von dort berechnet werden. Es gelten die Bedingungen der Lieferanten. Wir können keinerlei Gewähr übernehmen, da wir auf den Auftragsablauf keinen Einfluss haben. § 21 Besondere Lieferbedingungen für vegetative, geschützte und patentierte Pflanzen: Die gelieferten Stecklinge und Pflanzen, insbesondere von geschützten und patentierten Sorten, dürfen nur für die Blütenzucht bzw. für die Produktion von Fertigware verwendet werden. Die Vermarktung der geschützten Sorten soll ausschließlich mit dem von Syngenta Seeds GmbH mitgelieferten Lizenzetikett erfolgen. JedeWeitervermehrung und jeder Nachbau für die Pflanzenproduktion und Züchtung, auch für den Eigenbedarf, ist illegal. Für den Fall, dass bei der Kultur von vegetativen, geschützten oder patentierten Sorten Mutationen (Sports) entdeckt werden, ist der Anbauer dazu verpflichtet, den Sortenschutz- oder Patentinhaber oder den Lizenznehmer davon unmittelbar zu unterrichten. Dieser kann selbst oder durch bevollmächtigte Dritte im Betrieb des Anbauers die Mutation in Augenschein nehmen und prüfen, sowie auf Wunsch Stecklinge und anderes Pflanzen- material dieser Mutation (Sports) anfordern. Der Kunde kennt diese Bedingungen ohne Einschränkungen voll an und gestattet einer vom Originalzüchter oder Lizenzinhaber oder Lizenznehmer beauftragten Person jederzeit die Kontrolle der Einhaltung dieser Bedingungen in seinen gesamten Produktionsräumen. Verletzung des Sortenschutzes führt automatisch zu einer sofortigen Strafe von Euro 0,60 pro illegal abgenommenem und bewurzeltem Steckling. Unbenommen davon behält der Verkäufer sich das Recht vor, weitergehende Schadensersatzansprüche beim Verletzer des Sortenschutzes geltend zu machen. § 22 Besondere Lieferbedingungen für Jungpflanzen-Kulturkisten Jungpflanzen von Zierpflanzen werden in Mehrweg-Xtray-Systemkisten ausgeliefert. Kisten und Transportpaletten bleiben Eigentum des Verkäufers. Der Kunde ist verpflichtet, die Xtrays pfleglich zu behandeln und nach Benachrichtigung zur Abholung zur Verfügung zu halten. Bei Beschädigung oder Verlust ist der Verkäufer berechtigt, pro Xtray einen Betrag von EUR 10,00 und pro Transportpalette einen Betrag von EUR 25,00 in Rechnung zu stellen. § 23 Besondere Lieferbedingungen für Gaultherien Bei Gaultherien (Gaultheria procumbens) ist ein latenter Befall durch Colletotrichum-Stängelfäule weit verbreitet. Symptome eines Befalls sind bei typischen Anbau- und Witterungsbedingungen typischerweise binnen weniger Wochen sichtbar. Vor diesem Hintergrund findet § 9 Ziffer 3 Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass die dort genannte Rüge spätestens binnen sechs Monaten nach Ablieferung der Ware erfolgen muss. § 24 Schlussbestimmungen 1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Im internationalen Warenverkehr gelten die Bestimmungen des UN-Kaufrechtes. 2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Es bleibt uns aber unbenommen, den Kunden auch an seinem (Wohn-)Sitz zu verklagen. 3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort. 4. Dies gilt für alle Verpflichtungen (auch für sogen. Sekundärpflichten wie Nachbesserung/-lieferung, Schadenersatz u. Rückabwicklung etc.). Für den internationalenWaren- kauf entspricht diese Vereinbarung den üblichen Gepflogenheiten zwischen den Vertragsparteien und dem Handelsbrauch im internationalen Geschäftsverkehr (Art. 5, Nr. 1 lt. b, 23 EuGVVO). 5. Abweichend von den Bestimmungen der Ziffern 1. bis 3. und der Regelung in § 7 Ziffer 1 wird für österreichische Kunden als Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichts- stand Eferding vereinbart, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht. Sind einzelne der vorgenannten Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertrags- bestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. In diesem Falle richtet sich die unwirksame bzw. zu ersetzende Bestimmung nach den gesetzlichen Vorschriften. 6. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass personenbezogene Daten im Rahmen des § 28 BDSG zur zweckentsprechenden Abwicklung des Vertragsverhältnisses ge- speichert und – soweit der Kunde nicht ausdrücklich widersprochen hat – innerhalb des Firmenverbundes zu Informationszwecken verarbeitet und genutzt werden. Der Kunde kann jederzeit Auskunft über die gespeicherten Daten verlangen und einer etwaigen Weitergabe im Rahmen des Konzernverbundes beim Datenschutzbeauftragten der Syngenta Seeds GmbH widersprechen. Über die von Syngenta erfolgte Datenverarbeitung und zum Schutz der Daten etc. veranlassten Maßnahmen kann der Kunde sich jederzeit, auch über Internet unter www.Syngenta.de/Datenschutz, informieren. Syngenta Seeds GmbH, Zum Knipkenbach 20, 32107 Bad Salzuflen Die Preisliste verliert bei Neuerscheinen derselben ihre Gültigkeit. Alle Preise dieser Liste sind Nettopreise. Die Mehrwertsteuer wird gesondert in Rechnung gestellt

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