Mein Haus & Grund - Leben auf dem Land

RECHT

Wenn der Hahn kräht Insbesondere in der Nähe von Wohnge- bieten ist auch die Tierhaltung so man- ches Mal ein Quell der Ruhestörung. Im nachbarschaftlichen Verhältnis unter- liegt die Tierhaltung dem Nachbarrecht. Bei Hähnen hat das Landgericht Lübeck geurteilt, dass zwischen 19 Uhr und 8 Uhr unter der Woche und am Sonntag vor 9 Uhr kein Weckruf ertönen soll. Ansonsten muss der Hahn schallisoliert weggesperrt werden. Gleiches wurde auch für bellende Hunde geurteilt. In Beratungen fragen Mitglieder häufig, wie oft im Jahr der Nachbar oder der Mieter feiern darf. Die Rechtsprechung erlaubt das bis 22 Uhr zumindest viermal im Jahr, wobei hier keine Höchstzahl festgelegt wurde. Ein Recht auf Feiern mit Ruhestörung der Nachbarn nach

22 Uhr gibt es nicht – ab 22 Uhr muss die Nachtruhe eingehalten werden. Mu- sik und Geräuschkulisse sind dann auf ein nicht störendes Maß zu reduzieren. Gartenpartys muss der Nachbar nach 22 Uhr drinnen weiterfeiern. Reden statt Polizei rufen Bei einmaligen Vorkommnissen emp- fiehlt sich noch das direkte Gespräch mit dem Nachbarn, bei regelmäßigen Ruhestörungen können Sie die Polizei rufen. Es ist dem Ruhestörer dabei zu raten, sich zu mäßigen – die Polizei kann gegenüber dem uneinsichtigen Ruhestörer ein Bußgeld verhängen. Wenn Sie weitere Fragen zum Thema haben, wenden Sie sich gerne an die Rechtsberatung von Haus & Grund Schleswig-Holstein. Die Beratung kann

telefonisch, per E-Mail, Fax oder natür- lich auch persönlich in den Sprechstun- den stattfinden. T.: 04316636110,

info@haus-und-grund-sh.de, www.haus-und-grund-sh.de

Martin Rathsack Rechtsanwalt Haus & Grund Schleswig-Holstein

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