TIPPS
BARRIEREFREIHEITSSTÄRKUNGSGESETZ Wer jetzt handeln muss
RECHT & STEUERN
Ab dem 28. Juni sind elektronische Dienstleistungen, die über eine Webseite angeboten werden, barrierefrei zu gestalten. Welche Dienstleistungen und Produkte betroffen sind.
line-Marktplätze, Online- Termin-Buchungs-Tools, Formularelemente wie Kontaktformulare, Sterne- Bewertungen, Warenkörbe und Bezahlvorgänge, mobile Apps, die eine Vertrags- schlussmöglichkeit bieten). Zentrales Merkmal bei Dienst- leistungen ist das Hinwirken auf den Abschluss eines Ver- brauchervertrags – unabhängig davon, welches Produkt oder welcher Dienst angeboten wird. Ein Verbrauchervertrag kommt auch zustande, wenn der Verbraucher sich auf einer Webseite oder in einer mobilen App unentgeltlich registrieren muss. Anmelde- bzw. Regist- rierungsseiten müssen auch barrierefrei sein.
Hersteller dürfen Produkte, die barrierefrei sein müssen, erst auf den Markt bringen beziehungswei- se anbieten, wenn bestimmte Prüf-, Nachweis- und Mittei- lungspflichten erfüllt sind: • Konformitätsbewertungsver- fahren mit den Barrierefrei- heitsanforderungen • Technische Dokumentation nach Anlage 2 des BFSG • CE-Kennzeichnung und Er- stellung einer Konformitäts- erklärung • Leicht verständliche deutsch- sprachige Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen • Klare Kennzeichnung des Produkts und Informationen über den Hersteller (insbe- sondere die Postanschrift) Diese Anforderungen müssen auch Importeure und Händler erfüllen, die quasi wie Her- steller auftreten, wenn sie die Produkte unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in den Verkehr bringen. Haben Händler Grund zur An- nahme, dass ein Produkt die Barrierefreiheitserfordernisse nicht erfüllt, darf es nicht ver- trieben werden. INFO: Pflichten für Unter- nehmer - IHK-Online-Seminar zum Barrierefreiheitsstär- kungsgesetz am 6. Mai.
Dienstleistungen, für die Barrierefreiheit verlangt wird:
War der Kauf dieses Pullovers barrierefrei mög- lich? Auch Online- Händler müssen das neue Gesetz anwenden.
Produkte, für die Barrierefreiheit verlangt wird:
• Telekommunikationsdienste (Telefonie, Messenger, etc.) • Elemente von Personenbe- förderungsdiensten: Web- seiten, Apps, elektronische Tickets und Ticketdienste, Bereitstellung von Verkehrs- informationen, interaktive Selbstbedienungsterminals mit Ausnahme solcher, die integraler Bestandteil von Fahrzeugen sind • Bankdienstleistungen • E-Book-Software • Dienstleistungen im elek- tronischen Geschäftsver- kehr mit Verbrauchern (etwa Onlineshops, On-
• Hardwaresystem für Univer- salrechner für Verbraucher incl. Betriebssysteme (zum Beispiel Computer) • Selbstbedienungsterminals, beispielsweise Geldauto- maten oder Check-In-Auto- maten • Verbraucherendgeräte, die für Telekommunikations- dienste gebraucht werden (etwa Mobiltelefone) • Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsum- fang (zum Beispiel interaktive Fernseher) • E-Book-Lesegeräte
Wie mache ich meine Webseite barrierefrei? ihk.de/rhein- neckar/barrie- refrei
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