TIPPS
ARBEITSEINSATZ IM AUSLAND Was ist zu beachten? Bei der Entsendung von Mitarbeitern gibt es viele Regelungen. Die Unterschiede von Land zu Land sind erheblich.
INTER NATIONAL
dass der Geschäftsführer oder Projektverant- wortliche über eine entsprechende Qualifikation oder Berufserfahrung verfügt, um die Verant- wortung für die Arbeiten vor Ort übernehmen zu können. Die sogenannte EU-Bescheinigung stellt die IHK Rhein-Neckar aus. Zusätzlich wichtig: Unabhängig von der Art des Auslands- einsatzes muss der Sozialversicherungsnachweis bei allen beruflich bedingten Aufenthalten in- nerhalb der EU mitgeführt werden. Dieser wird für gesetzlich Versicherte in der Regel über das Lohnabrechnungsprogramm beantragt, sofern dieses systemgeprüft ist. Bei häufigen Aus- landseinsätzen in ein oder mehrere EU-Staaten kann eine A1-Bescheinigung für „Gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedsstaaten“ beantragt werden.
ihk.de/rhein-neckar/eu-meldepflichten
Vor-Ort-Termin: Bei Arbeitseinsätzen von Mitarbeitern im Ausland sollten die Unternehmen immer vorab die Regelungen im Zielland checken.
China: Kranken- und Unfallversicherung verpflichtend Bis zum 31. Dezember 2025 können deutsche Staatsangehörige für geschäft- liche Tätigkeiten wie Montagearbeiten bis zu 30 Tagen visumsfrei nach China reisen. Für Montage- und Servicearbeiten an abgenomme- nen Anlagen oder eine Baustellenaufsicht bis zu einer Dauer von 90 Tagen ist das M-Visum (Geschäftsvisum) erforderlich. Alle Ausländer müssen sich innerhalb von 24 Stunden nach ihrer Einreise in China beim für ihren Wohnort zuständigen „Public Security Bureau“ (Einreise- und Ausreiseverwaltung) anmelden.
EU: Umfangreiche Meldepflichten
Zu den vier Grundfreiheiten der EU gehört die Arbeitnehmerfreizügigkeit: EU-Bürger können ohne Visum oder sonstige Genehmigun- gen in andere EU-Länder einreisen. Eine berufliche Tätigkeit darf aber nicht ohne weiteres dort ausgeführt werden, es gelten zusätzliche Meldepflichten. Außerdem müssen Unterneh- men, die Mitarbeiter für zeitlich begrenzte Einsätze ins EU-Ausland entsenden, sicherstel- len, dass die Lohn- und Arbeitsbedingungen des Empfangslandes eingehalten werden. Dazu haben die Mitgliedsstaaten Meldeverfahren und Meldeplattformen eingeführt, die von den Entsendebetreiben genutzt werden müssen, um ihre Mitarbeiter zu melden. Leider sind die Plattformen und die Verfahren noch von Land zu Land sehr unterschiedlich, so dass sich die Betriebe bei jedem Auslandseinsatz ihrer Mitarbeiter zunächst über die Meldeformalitäten des einzelnen Landes informieren müssen. In Österreich und Luxemburg muss außerdem bei der Ausführung von Dienstleistungen in re- glementierten Berufen auch ein Qualifikations- nachweis vorgelegt werden, um nachzuweisen,
ihk.de/rhein-neckar/china-montageaufenthalte
Wie bringen Unternehmen Waren ins Aus- land? Mit dem IHK-Reisepass, dem Carnet ATA:
INFO: Wie ist die Lage in den folgenden Ländern?
• Vereinigtes Königreich: ihk.de/rhein-neckar/uk-dienstleistungen- geschaeftsreisen • Indien: ihk.de/rhein-neckar/indien- dienstleistungserbringung • USA: ihk.de/rhein-neckar/usa-montage- dienstleistungen
ihk.de/rhein- neckar/carnet
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IHK Magazin Rhein-Neckar 03 | 2025
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