IHK-Magazin Ausgabe 1/2024

TIPPS

Energieeffizienzgesetz: Umsetzung Pflicht

UMWELT & ENERGIE

Abwärme aus Produktionsprozessen künftig vermieden – oder wenn dies nicht möglich ist – genutzt werden. Der unternehmenseigene Fuhrpark im innerdeutschen Verkehr ist bei der Energiebilanzierung mit einzubeziehen. Dies dürfte dazu führen, dass mehr Unternehmen die im Gesetz festgelegten Schwellenwerte überschreiten werden.

Das im September 2023 beschlossene Energieeffizienz- gesetz (EnEfG) ist in Kraft getreten. Es betrifft zahlreiche Unternehmen in unterschiedlichen Stufen: Unternehmen mit einem großen Energieverbrauch von durchschnittlich mehr als 7,5 Gigawattstunden (GWh) sind verpflichtet, ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (EMAS) einzuführen. Unternehmen ab einem Gesamtendenergieverbrauch von 2,5 GWh sollen wirtschaftliche Energieeffizienzmaßnahmen in Um- setzungsplänen erfassen und veröffentlichen. Über die Umsetzung geeigneter Effizienzmaßnahmen können die Unternehmen selbst entscheiden. Darüber hinaus muss

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Heizungsgesetz: Übergangsphase in Kraft Mit der 2. Novelle des Gebäudeenergiegesetz (GEG, sogenanntes „Heizungsgesetz“) wird der Umstieg auf erneuerbare Energien beim Heizen und bei der Warm- wasserbereitung schrittweise umgesetzt. Die Novelle sieht vor, dass ab dem 1. Januar 2024 neu eingebaute Heizun- gen zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen. Enddatum für die Nutzung fossiler Brennstoffe in Heizungen ist der 31. Dezember 2044. Die Regelung betrifft alle Unternehmen und ist ins- besondere bei Neubauprojekten und bei der Anschaffung neuer Heizungsanlagen zu berücksichtigen – auch vor dem Hintergrund der steigenden CO2-Bepreisung. Be- ANSPRECHPARTNER Klaus-Peter Engel 06221 9017-693 klaus.engel@rhein-neckar.ihk24.de Einwegprodukte: Hersteller aufgepasst Mit dem Einwegkunststofffondsgesetz wird eine Abgabe auf bestimmte kunststoffhaltige Einwegprodukte einge- führt. Zugleich wird ein Einwegkunststofffonds eingerich- tet, in den die Hersteller entsprechender Produkte ihre Abgabe einzahlen müssen. Das Gesetz trat im Mai 2023 in Kraft, verpflichtend werden die Vorgaben ab dem 1. Januar 2024. Betroffen sind die Hersteller bestimmter Produkte, zum Beispiel Lebensmittelbehälter, Tüten, Feuchttücher, Luftballons, Tabakprodukte. Bei Verwendung von Tüten und Folienverpackungen kann das auch der Lebensmittel- anbieter sein – und nicht der eigentliche Hersteller der Verpackung. Die betroffenen Unternehmen müssen sich 2024 beim Umweltbundesamt registrieren und ihre ab ANSPRECHPARTNER Klaus-Peter Engel 06221 9017-693 klaus.engel@rhein-neckar.ihk24.de

stehende Heizungen können allerdings weiterbetrieben, defekte Heizungen repariert werden. Übergangsfristen, Befreiungsmöglichkeiten in besonderen Situationen und technologieoffene Erfüllungsoptionen (zum Beispiel Solar- thermie, Wärmenetz, Wärmepumpe oder Wasserstoff) sind vorgesehen.

2024 in Verkehr gebrachten Mengen melden. Die gemelde- ten Daten bilden die Grundlage der zu leistenden Abgabe. Info: Seit Anfang 2022 sind alle Einweg-Getränkeflaschen aus Kunststoff pfandpflichtig (§ 31 VerpackG). Eine Über- gangsfrist für Plastikflaschen mit Milch, Milchgetränken und trinkbaren Milcherzeugnissen läuft zum 1. Januar 2024 aus.

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