ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
Wirtschaftssatzung der Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar für das Geschäftsjahr 2024 Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar hat am 13. Dezember 2023 gemäß den §§ 3 und 4 des Gesetzes zur vor- läufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3306), und der Beitragsordnung vom 14. September 2022 folgende Wirtschaftssatzung für das Geschäftsjahr 2024 beschlossen: § 1 Das Geschäftsjahr umfasst den Zeitraum vom 1. Januar - 31. Dezember 2024. § 2 Der Wirtschaftsplan wird festgestellt: 1. im Erfolgsplan EUR mit der Summe der Erträge in Höhe von 27.546.000 mit der Summe der Aufwendungen in Höhe von 29.387.000 mit dem Saldo des Ergebnisvortrags in Höhe von und dem Saldo der Veränderung des Eigenkapitals in Höhe von 1.603.000 238.000 2. im Investitionsplan mit der Summe der Investitionseinzahlungen in Höhe von 0 mit der Summe der Investitionsauszahlungen in Höhe von 1.692.090 mit der Summe der Einzahlungen aus Investitionszuschüssen 711.370 § 3 Die Beiträge werden festgesetzt als - Grundbeiträge - Umlagen Bemessungsjahr für Grundbeitrag und Umlage ist das Jahr 2024. Bemessungsgrundlage ist der Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb nach § 4 der Beitragsordnung. § 4 1. Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, und eingetragene Vereine, wenn nach Art oder Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 Euro nicht übersteigt. 2. Nicht im Handelsregister eingetragene natürliche Personen, die ihr Gewerbe nach dem 31. Dezember 2003 angezeigt und in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielt haben noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, sind für das Geschäftsjahr der IHK, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro nicht übersteigt. § 5 I. Als Grundbeiträge sind zu erheben von 1. IHK-Zugehörigen, die nicht im Handelsregister oder im Genossenschaftsregister eingetragen sind a) mit einem Gewerbeertrag/Gewinn bis EUR 25.000,00 soweit nicht die Befreiung nach § 4 greift 35,00 b) mit einem Gewerbeertrag/Gewinn von über EUR 25.000,00 bis EUR 50.000,00 75,00 2.
mit einem Gewerbeertrag/Gewinn bis EUR 50.000,00 oder mit Gewerbeverlust
175,00
4. allen IHK-Zugehörigen a) mit einem Gewerbeertrag/Gewinn
von über EUR 50.000,00 bis EUR 100.000,00
200,00
b) mit einem Gewerbeertrag/Gewinn
von über EUR 100.000,00 bis EUR 200.000,00
300,00
c) mit einem Gewerbeertrag/Gewinn
von über EUR 200.000,00 bis EUR 300.000,00
400,00
d) mit einem Gewerbeertrag/Gewinn
von über EUR 300.000,00 bis EUR 400.000,00
500,00
e) mit einem Gewerbeertrag/Gewinn
von über EUR 400.000,00 bis EUR 500.000,00
600,00
f)
mit einem Gewerbeertrag/Gewinn von über EUR 500.000,00 bis EUR 600.000,00
700,00
g) mit einem Gewerbeertrag/Gewinn
von über EUR 600.000,00 bis EUR 700.000,00
800,00
h) mit einem Gewerbeertrag/Gewinn
von über EUR 700.000,00 bis EUR 800.000,00
900,00
i)
mit einem Gewerbeertrag/Gewinn von über EUR 800.000,00 bis EUR 900.000,00 mit einem Gewerbeertrag/Gewinn von über EUR 900.000,00 bis EUR 1.000.000,00
1.000,00
j)
1.100,00
k) mit einem Gewerbeertrag/Gewinn von über EUR 1.000.000,00 bis EUR 1.100.000,00
1.200,00
l)
mit einem Gewerbeertrag/Gewinn von über EUR 1.100.000,00 bis EUR 1.200.000,00
1.300,00
m) mit einem Gewerbeertrag/Gewinn von über EUR 1.200.000,00 bis EUR 1.300.000,00 n) mit einem Gewerbeertrag/Gewinn von über EUR 1.300.000,00 bis EUR 1.400.000,00 o) mit einem Gewerbeertrag/Gewinn von über EUR 1.400.000,00 bis EUR 1.500.000,00
1.400,00
1.500,00
1.600,00
p) mit einem Gewerbeertrag/Gewinn von über EUR 1.500.000,00
1.700,00
5.
allen IHK-Zugehörigen, die nicht nach § 4 befreit sind und die 500 oder mehr Beschäftigte haben und eines der folgenden Kriterien erfüllen: - mehr als EUR 55.000.000,00 Umsatz - mehr als EUR 27.500.000,00 Bilanzsumme auch wenn sie sonst nach anderen Grundbeitrags- staffeln zu veranlagen wären.
4.000,00
Für IHK-Zugehörige, die Betriebsstätten außerhalb des IHK-Bezirks unterhalten, werden die Kriterien in Anwendung von § 8 der Beitrags- ordnung ermittelt. 6. Für Kapitalgesellschaften, die nach Ziffer I, 3. zum Grundbeitrag veranlagt werden und deren Tätigkeit sich in der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters in nicht mehr als einer ebenfalls der IHK angehörigen Personenhandelsgesellschaft erschöpft, wird der zu veranlagende Grundbeitrag auf EUR 35,00 festgesetzt. 7. Für Gesellschaften mit Sitz im Bezirk der IHK Rhein-Neckar, deren sämtliche Anteile von einem im Handelsregister eingetragenen Unter- nehmen mit Sitz im Bezirk der IHK Rhein-Neckar, welches nach Ziffer I, 3. zum Grundbeitrag veranlagt wird, gehalten werden, wird auf Antrag der zu veranlagende Grundbeitrag auf EUR 35,00 festgesetzt. § 6 Als Umlage sind 0,12 % des Gewerbeertrages/Gewinns aus Gewerbe- betrieb zu erheben. Bei natürlichen Personen und Personengesell- schaften ist die Bemessungsgrundlage einmal um einen Freibetrag von EUR 15.340,00 für das Unternehmen zu kürzen.
IHK-Zugehörigen, die als natürliche Person oder als Per- sonengesellschaft im Handelsregister eingetragen sind mit einem Gewerbeertrag/Gewinn bis EUR 50.000,00 oder mit Gewerbeverlust IHK-Zugehörigen, die im Handelsregister oder im Genossenschaftsregister eingetragen sind
150,00
3.
48
IHK Magazin Rhein-Neckar 01 | 2024
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