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Das ändert das Bestellerprinzip NOVELLE

Bei der Wohnungssuche bahnt sich im neuen Jahr eine Änderung an: Mietende sollen eine Provision nur dann zahlen, wenn sie die Makler:in zuerst beauftragt haben. TEXT: RAINER BRUNNAUER-LEHNER

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isher zahlen Wohnungssuchende bis zu zwei Bruttomonatsmieten Provi­ sion an Makler:innen, über die sie an eine Mietwohnung gekommen sind – selbst wenn ursprünglich die Vermieter:in den Auftrag für die Vermittlung gegeben hat. Dies soll sich mit der geplanten Novelle des Maklergesetzes ändern. Darin ist eine Maklerprovision für Mietwohnungen nach dem „Besteller­ prinzip“ vorgesehen. Dies bedeutet, dass der Auftraggeber einer Dienstleistung die Kosten dafür übernehmen muss. Weil dies in der Praxis bisher häufig anders gehandhabt wurde, schlägt die geplante Gesetzesnovelle ein „Erstauf­ tragsprinzip“ vor. Denn grundsätzlich darf eine Makler:in ohne ausdrückliche Einwilligung des Auftraggebers nicht zugleich für einen Dritten tätig sein. Immobilienmakler:innen treten jedoch meist als Doppelmakler:innen auf, die von solchen Einwilligungen ausgenom­ men sind und sowohl mit Vermieter:in als auch Mieter:in einen Maklervertrag schließen dürfen. In der Praxis wurde so die Provision für die Vermittlung oft den Mieter:innen verrechnet. Damit soll künftig Schluss sein: „Der Makler hat nur dann einen Anspruch auf Zahlung einer Provision von Seiten des Mieters, wenn er aufgrund des Makler­

vertrags mit dem Wohnungssu­ chenden tätig wird und daraufhin eine Wohnung vermitteln kann, hinsichtlich derer er nicht schon vorher mit der Vermittlung be­ auftragt war“, heißt es in den Erläuterungen zum Gesetzesent­ wurf. Weiters gäbe es keinen sol­ chen Anspruch, wenn zwischen dem Unternehmen der Makler:in und der Vermieter:in oder Ver­ waltung eine Beteiligung besteht. Das Vorhaben soll Wohnungssu­ chende in einem angespannten Markt­ umfeld entlasten. Allerdings fürchten Im­ mobilienvermittler:innen aufgrund der neuen Auflagen eine Verschlechterung der Leistung für Suchende und verweisen auf neue Probleme, die für Wohnungssu­ chende dadurch entstehen würden. Das Bestellerprinzip soll vorerst ausschließlich bei Vermietungen zum Einsatz kommen. Sowohl der Immobilienkauf als auch die Vermittlung von Gewerbeimmobilien werden davon explizit ausgenommen sein. Das Justizministerium teilt auf Anfrage von EIGENTÜMER:IN mit, dass sich das Maklergesetz noch „in innerkoalitio­ närer Abstimmung“ befinde, es aber mit einem „zügigen Abschluss“ dieses Prozes­ ses und einer frühestmöglichen Finalisie­ rung des Gesetzes rechne. °

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