Eigentümer:in Magazin

Vererben ohne Ärger WISSEN Testament, Pflichtteil und Grunderwerbsteuer: Das sollten Sie bedenken, wenn Sie Ihren Nachkommen Immobilien vererben möchten. TEXT: CHARLOTTE DEISS, ANDREAS HUSSAK

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mmobilien gehören zum Wertvollsten, was man besitzt. Dementsprechend wohl­ überlegt sollten Eigentümer:innen regeln, was mit ihren Grundstücken, Häusern oder Wohnungen nach dem Tod geschieht. Schlecht geregelte Nachlässe können nämlich nicht nur dafür sorgen, dass nicht Sie bestimmen, was mit Ihrem Vermögen passiert, sondern auch Erb:innen mehr Leid als Freude bereiten. Wenn es weder Tes­ tament noch Erbvertrag gibt oder diese ungültig sind, tritt die gesetzliche Erbfolge ein, die gesetzliche Quoten für eine bestimmte Angehörigengruppe vorschreibt. Sie gilt auch, wenn ein Testament nicht das gesamte vererbbare Vermögen betrifft, oder wenn die bestimmten Erb:innen auf die Erbschaft verzichtet haben oder selbst bereits verstorben sind. Wer erbt wie viel? Gesetzliche Erb:innen sind Eheleute bzw. eingetragene Partner:innen sowie die eige­ nen Kinder, Eltern sowie Großeltern und Urgroßeltern. Je nachdem, in welcher Kon­ stellation diese Personen vorhanden sind, teilt sich das Erbe quotenmäßig auf. Wenn die verstorbene Person beispielsweise Partner:in und Kinder hat, erbt die Partner:in ein Drittel, und die übrigen zwei Drittel werden gleichmäßig unter den Kindern aufgeteilt. Gibt es Eltern des oder der Verstorbenen, aber keine Kinder, erbt die Part­ ner:in zwei Drittel, und die Eltern erben ein Drittel. Die Eigentümerpartnerschaft an einer Wohnung bildet eine wichtige Ausnahme in der gesetzlichen Erbfolge. In die­ sem Fall erhält die überlebende Eigentumspartner:in automatisch den Anteil der Ver­ storbenen. Im Falle des Alleineigentums geht die Wohnung an die Erb:innen. Dabei haben Eheleute bzw. eingetragene Partner:innen stets das Recht, in der gemeinsamen Wohnung zu wohnen und den vorhandenen Hausrat zu verwenden. Machen Sie Ihr Testament Die meisten Menschen regeln ihren Nachlass mit einer letztwilligen Verfügung, wie einem Testament, und bestimmen damit, wer das Vermögen erben soll. Einen Min­ destanteil, den sogenannten Pflichtteil, erhalten Nachkommen und die Ehegatten oder eingetragene Partner:innen aber in jedem Fall, auch wenn sie im Testament nicht bedacht wurden. Der Pflichtteil wird meist in Form von Geld ausgezahlt, kann aber auch in Form von anderen Vermögenswerten beglichen werden. Pflichtteilsberech­ tigte Personen können im Testament zwar „enterbt“ werden, allerdings müssen dafür schwerwiegende – im Gesetz entsprechend verankerte – Gründe vorliegen, wie etwa eine gravierende Straftat.

SONDERFALL WOHNUNG

Bei einer Wohnung macht es einen wesentlichen Unterschied, ob Sie eine Eigentümerpartnerschaft eingegangen oder Allein- eigentümer:in sind. Im Falle der Eigentümerpart- nerschaft erwirbt die über- lebende Eigentumspart- ner:in automatisch Ihren Anteil an der Wohnung. Im Falle des Alleineigen- tums geht die Wohnung an die Erb:innen. Dabei hat Ihre Ehepartner:in bzw. eingetragene Part- ner:in stets das Recht, in der gemeinsamen Woh- nung zu wohnen und den ehelichen Hausrat zu ver- wenden.

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