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Keinesfalls unterschätzt werden sollten die Formvorschriften für ein gül­ tiges Testament. So reicht es beim eigenhändigen Testament beispiels­ weise nicht, einen ausgedruckten Text zu unterschreiben: „Das gesamte eigenhändige Testament muss handschriftlich verfasst sein“, erklärt Urim Bajrami, Partner bei Stadler Völkel Rechtsanwälte. „Oft existieren meh­ rere Testamente. Zur Anwendung kommt aber nur das jüngste. Wenn kein Datum vermerkt oder die aktuelle letztwillige Verfügung nicht auf­ findbar ist, kann dies zu Problemen führen“, sagt er. Das Testament mit einem Anwalt oder Notar aufzusetzen, vermeide diese Schwierigkeiten, da es dabei im Testamentsregister offiziell erfasst wird. „Außerdem helfen Jurist:innen dabei, den Willen eindeutig und kor­ rekt niederzuschreiben und beraten hinsichtlich praxistauglicher Nach­ lassgestaltung. Eigenhändige Testamente sind oft unklar formuliert, ver­ wenden rechtlich schwammige oder veraltete Begriffe oder sind schlicht schwer zu entziffern. Das kann die Umsetzung zur Interpretationssa­ che machen“, gibt Oliver Völkel, Gründungspartner von Stadler Völkel Rechtsanwälte zu bedenken. Eine weitere verbindliche Möglichkeit, zu regeln, was nach dem Tod mit dem Vermögen geschehen soll, bietet ein Erbvertrag. Er kann je­ doch nur zwischen Ehegatt:innen abgeschlossen werden. Abänderungen oder die Auflösung sind danach ausschließlich mit Zustimmung beider Parteien möglich. Auch gilt der Erbvertrag nur für maximal drei Viertel der Verlassen­ schaft. Im Falle einer wertvollen Immobilie ist selbst der Erbvertrag nicht die beste Lösung, wenn es den vorgesehenen Erb:innen nicht möglich ist, den übrigen Pflicht­ anteil an gesetzliche Erb:innen auszubezahlen. Häufig werden Immobilien im Zuge einer Schenkung schon zu Lebzeiten auf die Geschenknehmer:in übertragen. Dabei wird oft vereinbart, dass der Geschenkgeber:in ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht zusteht. Man kann das Erbrecht durch eine Schenkung vorab allerdings nicht umgehen: „Selbst zu Lebzeiten verschenkte Vermögenswerte können von Plichtteilberechtigten zur Berechnung ihrer Ansprüche herangezogen werden“, sagt Erbrechtsexperte Urim Bajrami. Seit 2008 fallen zwar weder eine Erbschaft- noch eine Schenkungssteuer an. Geht das Eigentum an einer Immobilie aber an eine andere Person über, ist in jedem Fall die Grunderwerbsteuer von 3,5 Prozent zu entrichten. Steuerlich bietet die Schen­ kung also keinen grundsätzlichen Vorteil, wird jedoch trotzdem gerne gewählt, um das Vermögen im Familienbesitz zu halten oder Erbstreitigkeiten zu vermeiden. Bereiten Sie Ihre Erben vor Häufig kommt es zu Problemen, wenn Geschwister eine Immobilie erben, ungewollt zu Miteigentümer:innen werden oder es Streitigkeiten darüber gibt, was mit dem Haus, der Wohnung oder dem Grund geschehen soll. Mit steigenden Immobilien­ preisen hat sich zudem das Problem verstärkt, dass Erb:innen Pflichtteilsberechtigte nicht mehr ausbezahlen können. In vielen Fällen muss die Immobilie infolgedessen verkauft werden. „Gestritten wird meist, wenn keine Vorkehrungen getroffen wurden und die Erblasser potenzielle Erb:innen nicht über ihre Absichten informiert haben“, berichtet Rechtsanwalt Oliver Völkel aus der Praxis. Er rät daher dazu, am besten noch zu Lebzeiten für Klarheit unter Erb:innen zu sorgen und gegebenenfalls mit ihnen gemeinsam eine Lösung für den Nachlass zu finden. °

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