IHK-Magazin Ausgabe 5/2024

TIPPS

EINWEGKUNSTSTOFFFONDSGESETZ Wann der Verkauf von Popcorn und Co. verboten ist Ein neues Gesetz soll die Vermüllung der Umwelt mit Einwegkunststoffprodukten reduzieren. Welche Betriebe aktiv werden müssen.

UMWELT & ENERGIE

Mit den Gruppen 1 und 2 sind die tatsächlichen Kunststoff- Produzenten oder Importeure gemeint, etwa ein Hersteller von leeren Getränkebechern für Kaffee (und nicht der Be- treiber eines Kiosks oder eines Kaffeeautomaten). Dagegen wird beim Punkt 3 nicht der Hersteller einer leeren Tüte oder Folie angesprochen, sondern aufgrund der bewusst gewählten Formulierung „mit Lebensmittelinhalt“ der Befüller, der beispielsweise als Kinobetreiber Popcorn in Kunststofftüten abfüllt und verkauft. Das Gesetz nimmt vor allem Hersteller in die Pflicht: Diese müssen sich bei DIVID, der Plattform des Umweltbundes- amtes, spätestens bis Ende 2024 registrieren und Abgaben für die in Umlauf gebrachten Produkte zahlen. 2025 müssen sie dann erstmals Daten über ihre im Jahr 2024 insge- samt in Verkehr gebrachten Mengen vorlegen. Diese sind die Grundlage für die neuen Zahlungs-Verpflichtungen in den Einwegkunststofffonds. Aus dem Fonds werden dann den Kommunen unter an- derem deren Kosten für die korrekte Entsorgung von weggeworfenen Verpackungen und Produktresten erstattet („Littering“). Lediglich Hersteller müssen sich bei der DVID registrieren. Allerdings hat das Gesetz

Auch Kinobetreiber sind vom Einwegkunststofffondsgesetz betroffen; sie gelten unter anderem beim Verkauf von Popcorn als „Befüller“.

D rei Gruppen von Unter- nehmen fallen unter das Einwegkunststofffonds- gesetz:

behälter (für To-Go-Lebens- mittel), Getränkebehälter (zum Beispiel Flaschen und Tetrapacks), Getränkebecher und leichte Kunststofftrage- taschen (zum Beispiel für Obst)

237 KILOGRAMM Verpackungsmüll hat jeder Einwoh- ner Deutschlands 2021 durchschnitt - lich verursacht QUELLE: STATISTA

Hersteller oder Impor- teure bestimmter

1.

Produkte wie Feuchttücher, Luftballons, Tabakprodukte und ab 2026 zusätzlich Feuerwerkskörper

Befüller von Tüten und Folienverpackungen mit

3.

Lebensmittelinhalt, der dazu bestimmt ist, unmittelbar aus der Tüte oder der Folienpa- ckung heraus verzehrt zu werden und keiner weiteren Zubereitung bedarf

Hersteller oder Impor- teure bestimmter

2.

kunststoffhaltiger Verpackun- gen: Bestimmte Lebensmittel-

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IHK Magazin Rhein-Neckar 05 | 2024

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