IHK-Magazin Ausgabe 5/2024

Abmahnungen wegen der Verwendung eines Markennamens. Liegen Anhaltspunkte für eine Serienab- mahnung vor, empfiehlt es sich Erkundi- gungen bei der Industrie- und Handelskam- mer einzuholen, da diese ggf. durch ähnliche Anfragen weiterer Mitgliedsunternehmen oder früherer Erfahrungen mit Versendern über einen solchen Fall informiert ist. INFO In Fällen, in denen ein Wettbewerbs- verstoß zweifelhaft ist, kann auch der Ab- gemahnte die Einigungsstelle für Wettbe- werbsstreitigkeiten bei der Industrie- und Handelskammer anrufen. Damit können Wett- bewerbsstreitigkeiten kostengünstig beigelegt werden. Damit ist allerdings die Gefahr einer einstweiligen Verfügung nicht ausgeräumt. Der Abgemahnte sollte deshalb zumindest eine vorläufige Unterlassungserklärung ab- geben, die bis zum Abschluss des Einigungs- stellenverfahrens gültig ist.

 „GRÜNE WERBUNG“ Was ist erlaubt?

Unternehmen, die mit Begriffen wie „klimaneutral“ werben wollen, müssen das den Verbrauchern genauer erklären. Und zwar direkt auf dem Produkt. Das hat der Bundesgerichtshof Mitte Juni entschie - den. Werbung mit umweltbezogenen Aussagen (sogenannte Green Claims oder Umweltclaims) sind mittlerweile fester Bestandteil von Werbe- und Marketingkampagnen. Viele Unternehmen bewerben ihre Produkte als „klimaneutral“ oder „CO 2 -neutral“, um bei den Verbrauchern zu punkten. Denn die Kundschaft macht ihre Kaufent - scheidung öfter davon abhängig, wie grün ein bestimmtes Produkt ist. Doch damit Unternehmen kein sogenanntes „Greenwashing“ be - treiben, also mit falschen Umweltversprechen werben, gibt es neue Richtlinien der EU, die ab 2026 greifen werden. In der kommenden Ausgabe des IHK-Magazins folgt dazu ein ausführlicher Bericht.

QUELLEN: TAGESSCHAU.DE, WEBSEITE IHK STUTTGART

TIPPS

DIGITALISIERUNGSPRÄMIE PLUS

IT-SICHERHEIT

 Zuschussvariante wieder verfügbar

 Einladung zur IHK-Sprechstunde

INNOVA­ TION

Gute Neuigkeiten für innovative Köpfe: Die Zuschuss- variante der Digitalisierungsprämie Plus, die eigentlich zum 30. Juni 2024 geendet hätte, wird nun bis 30. Juni 2031 ausbezahlt. Damit können Unternehmen bis 500 Mitarbeiter und mit Sitz in Baden-Württemberg bis zu 3.000 Euro Förderung bei der Investition in den eigenen Digitalisierungsfortschritt beantragen. Um die Zuschussvariante zu beantragen, muss das Projekt ein Volumen zwischen 5.000 und 15.000 Euro haben. ihk.de/rhein-neckar/digitalisierungspraemie

Kleine und mittlere Unternehmen oder Start-ups können bei der IHK-IT-Sprechstunde herausfin - den, wie es bei ihnen um die Cybersicherheit steht. Dabei werden erste Maßnahmen und mögliche Einfalls - tore erörtert und hinterfragt sowie wertvolle Handlungs - empfehlungen gegeben. Die Beratung ist kostenfrei, unverbindlich, kostenfrei und richtet sich explizit an die Geschäftsführung. ihk.de/rhein-neckar/sprechstunde-it-sicherheit

INNOVATIONSGUTSCHEINE  Geld für Ideen

FORSCHUNGSZULAGE

 Geld-zurück- Garantie

Die Innovationsgutscheine Baden-Württemberg sind eine wichtige Möglichkeit, um eine Förderung für Forschungs- und Entwicklungsprojekte (FuE) mit den Schwerpunkten Produktinnovationen, Dienstleistungsin - novationen und Verfahrensinnovationen zu erhalten. Bis zu 20.000 Euro Zuschuss sind möglich; zu verwenden für die Kosten beauftragter externer FuE-Dienstleister. ihk.de/rhein-neckar/innovationsgutscheine

Im Vergleich zur klassischen Projektförderung ist die Bürokratie bei der Forschungszulage viel geringer. Kleine und mittlere Unternehmen können sich bis zu 35 Prozent der Kosten bei ihren Forschungs- und Entwicklungsvor - haben zurückerstatten lassen. Große Unternehmen bis zu 25 Prozent. ihk.de/rhein-neckar/forschungszulage

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IHK Magazin Rhein-Neckar 05 | 2024

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