TIPPS
NACHHALTIGKEITS-REPORTING Wer jetzt handeln muss EU-Gesetze zur Umsetzung des „Green Deal“ haben auch Folgen für kleinere Betriebe. Ein Überblick
UNTER- NEHMENS- FÜHRUNG
haltigkeit machen, sollten vor allem genügend Zeit zur Erhe- bung der Daten und vor allem zum Ermitteln der Themen, die für das Unternehmen wesent- lich sind, einplanen. Wann ist es zu spät? Betroffene Unternehmen sollten spätestens Ende 2024 die Wesentlichkeitsanalyse für ihr Unternehmen durchgeführt und als auch ihre Corporate Governance entsprechend an- gepasst haben. Da die Erarbei- tung von Nachhaltigkeitsstra- tegie, Nachhaltigkeitspolitik und Corporate Governance- Strukturen erfahrungsge- mäß einige Zeit in Anspruch nimmt, sollten Betriebe die erforderlichen Prozesse um- gehend einleiten – um Ende 2024 alles für die erfolgreiche Berichterstattung vorliegen zu haben. Welche Betriebe sind indirekt betroffen? Als Trickle-Down-Effekt wird die indirekte Berichtspflicht bezeichnet. Hierbei werden die direkten Berichtspflichten, denen große Unternehmen und Banken unterliegen, an kleinere Unternehmen in der Lieferkette ohne direkte Be- richtspflicht weitergegeben. Aktuell passiert dies meist mit sehr umfangreichen Fragebö- gen oder Online-Portalen. Was passiert, wenn nicht gehandelt wird? Die Nachhaltigkeitsbericht- erstattung soll in die handels- rechtlichen Sanktionierungs- regelungen integriert werden. Bei konkreten Verstößen eines
berichtspflichtigen Unterneh- mens gegen die Pflicht zur Ver- öffentlichung der Informatio- nen sind mindestens folgende Verwaltungsmaßnahmen und Sanktionen vorgesehen: • Eine öffentliche Erklärung unter Nennung der dafür verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstoßes • Eine Anordnung, mit der die verantwortliche natür- liche oder juristische Person aufgefordert wird, das den Verstoß darstellende Ver- halten einzustellen und von einer Wiederholung dieses Verhaltens abzusehen • Behördliche Bußgelder INFO Lesen Sie mehr zum Thema auf Seite 55.
Wer ist betroffen? Statt aktuell 500 Unter- nehmen auf Basis der CSR-Be- richtspflicht werden zum Jahreswechsel 2025 zukünftig etwa 15.000 Unternehmen in Deutschland verpflichtet sein, einen Nachhaltigkeits- bericht nach den Vorgaben der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) zu erstatten. Unternehmen, die nicht unmittelbar in den Anwendungsbereich der CSRD fallen, werden oft mittelbar betroffen sein. Unternehmen, die gegenwärtig noch nicht zur Erstattung eines Nachhaltigkeitsberichts ver- pflichtet sind, werden gemäß der CSRD zum ersten Mal 2026 über das Geschäftsjahr 2025 berichten müssen, und zwar dann, wenn sie zwei der drei folgenden Merkmale erfüllen: • Mindestens 250 Mitarbeiter • Eine Bilanzsumme von mehr als 25 Millionen Euro • Nettoumsatzerlöse von mehr als 50 Millionen Euro Anders als bislang ist der Nachhaltigkeitsbericht gemäß CSRD zwingend in den Lage- bericht aufzunehmen, in dem er einen eigenen Abschnitt bildet, und muss verpflichtend extern geprüft werden. Was ist zu tun? Durch die CSRD betroffe- ne Unternehmen sind verpflich- tet, Informationen darüber liefern, welche Anstrengungen sie in den Kategorien Umwelt, Unternehmensführung und Soziales unternommen haben. Unternehmen, die sich erst auf den Weg in Richtung Nach-
Was muss ein Nachhaltigkeits - bericht enthalten? Mehr unter
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KMU – Kommt der freiwillige Nachhaltigkeitsbericht? In der Praxis müssen sich oft auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit Nachhaltigkeitsbericht - erstattung auseinandersetzen, siehe Auswirkungen der CSRD-Richtlinie. Um sie zu entlasten, hat die EU im Januar 2024 einen ersten Entwurf zum „Volun - tary SME-Standard“ (VSME) vorgelegt. Das frei - willige Instrument soll KMU in die Lage versetzen, ihre Nachhaltigkeitsziele und -projekte einfacher zu dokumentieren. Der Entwurf für einen VSME wurde im Auftrag der EU-Kommission von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) erstellt. Zu diesem Entwurf des VSME hat die DIHK im Juni eine Stellungnahme erstellt und zahlreiche Verbesse - rungen gefordert. Unter anderem solle ein prakti - kables, nachgebessertes VSME-Basis-Modul in die europäische Nachhaltigkeitsberichterstattungsricht - linie aufgenommen und auch von der Europäischen Finanzaufsicht berücksichtigt werden. Der freiwillige Berichtstandard soll bis Herbst 2024 vorliegen.
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IHK Magazin Rhein-Neckar 05 | 2024
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