IHK-Magazin Ausgabe 5/2024

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

Wahlordnung der IHK Rhein-Neckar Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar hat am 5. Juni 2024 gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 Ziffer 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Indust- rie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I, S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 7. August 2021 (BGBl. I, S. 3306), die Wahlordnung wie folgt beschlossen: § 1 Wahlmodus (1) Die IHK-Zugehörigen wählen nach den folgenden Bestimmungen für die Dauer von 5 Jahren bis zu 93 Mitglieder der Vollversammlung.

(2)

Jeder IHK-Zugehörige kann sein Wahlrecht nur einmal ausüben.

(3)

Das Wahlrecht ruht bei IHK-Zugehörigen, solange ihnen von einem Gericht das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, rechtskräftig aberkannt ist.

§ 4 Wählbarkeit (1)

Wählbar sind natürliche Personen, die spätestens am letzten Tag der Wahlfrist volljährig, das IHK-Wahlrecht auszuüben berechtigt und entweder selbst IHK-zugehörig oder allein oder zusammen mit ande- ren zur gesetzlichen Vertretung einer IHK-zugehörigen juristischen Person, Handelsgesellschaft oder anderen Personenmehrheit befugt sind. Wählbar sind auch die in das Handelsregister eingetragenen Prokuristen und besonders bestellte Bevollmächtigte im Sinne von § 5 Abs. 2 IHKG. Besonders bestellte Bevollmächtigte sind Personen, die, ohne im Handelsregister eingetragen zu sein, im Unternehmen des IHK-Zugehörigen eine der eigenverantwortlichen Tätigkeit des Unternehmers vergleichbare selbständige Stellung einnehmen und dies durch eine entsprechende Vollmacht nachweisen. Nicht wähl- bar ist, wer die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt. Für jeden IHK-Zugehörigen kann sich nur ein Kandidat zur Wahl stellen. Ist bereits ein Vertreter eines IHK-Zugehörigen Mitglied der Vollversammlung, kann ein weiterer Vertreter dieses IHK-Zuge- hörigen weder nachrücken noch mittelbar oder unmittelbar gewählt werden. Ist eine natürliche Person in verschiedenen Wahlgruppen bzw. Wahlbezirken oder gegebenenfalls für verschiedene Mindestsitze wählbar, kann sie nur einmal kandidieren. Die Amtszeit der Mitglieder der Vollversammlung beginnt mit der konstituierenden Sitzung und endet mit der konstituierenden Sitzung einer neugewählten Vollversammlung. Das Ende der Wahl- frist (§ 7 Abs. 2) muss innerhalb der letzten drei Monate vor Ablauf von fünf Jahren seit der letzten konstituierenden Sitzung liegen. Die konstituierende Sitzung findet innerhalb von drei Monaten nach Bekanntmachung der Wahlergebnisse statt. Die Mitgliedschaft in der Vollversammlung endet vor Ablauf der in Absatz 1 vorgesehenen Amtszeit 1. durch Tod, 2. durch Amtsniederlegung, 3. mit der Feststellung, dass bei dem Mitglied die Voraussetzungen der Wählbarkeit nach § 4 Abs. 1 a) im Zeitpunkt der Wahl nicht vorhanden waren oder b) zum Zeitpunkt der Feststellung nicht mehr vorliegen, oder 4. die Wahl gem. § 19 oder § 23 Abs. 6 für ungültig erklärt wird. Die Feststellung nach Nummer 3 hat die Vollversammlung auf An- trag zu beschließen. Der Präsident hat den Antrag unverzüglich ab Kenntnis der IHK zu stellen. Die Mitgliedschaft in der Vollversammlung wird nicht berührt durch den Wechsel in eine andere Wahlgruppe, einen anderen Wahlbezirk oder gegebenenfalls den Wechsel oder Wegfall der Voraussetzungen für einen bestimmten Mindestsitz. Abweichend von § 4 Abs. 2 bleibt die Mitgliedschaft gleichfalls unberührt, soweit zwei Mitglieder der Vollversammlung nach Beginn ihrer Mitgliedschaft durch Unterneh- mensfusion, -zusammenschluss oder -wechsel ihre Wählbarkeit vom selben IHK-Zugehörigen ableiten. Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen wird nicht davon be- rührt, dass die Voraussetzungen der Wählbarkeit bei mitwirkenden Mitgliedern der Vollversammlung nicht vorlagen oder zu einem späteren Zeitpunkt entfallen sind. Gleiches gilt, wenn die Wahl einzelner Mitglieder der Vollversammlung oder der Vollversammlung insgesamt für ungültig erklärt wird.

(2)

85 Mitglieder der Vollversammlung werden in allgemeiner, geheimer und freier Wahl von den IHK-Zugehörigen unmittelbar gewählt. Bis zu 8 Mitglieder können in mittelbarer Wahl gem. § 23 von den unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitgliedern hinzuge- wählt werden, die insoweit als Wahlpersonen handeln (Zuwahl). Die Zuwahl dient dazu, die Spiegelbildlichkeit der Vollversammlung zu verbessern. Hierbei sind die wirtschaftlichen Besonderheiten des IHK-Bezirks und die gesamtwirtschaftliche Bedeutung der Gewerbe- gruppen zu berücksichtigen. Der Antrag auf Durchführung einer Zuwahl ist entsprechend zu begründen. Alle Personen und Amtsbezeichnungen dieser Wahlordnung gelten gleichermaßen in der männlichen und weiblichen Sprachform. Für ein unmittelbar gewähltes Mitglied der Vollversammlung, das vor Ablauf der Wahlperiode ausscheidet, rückt der Kandidat nach, der bei der Wahl in derselben Wahlgruppe und im selben Wahlbezirk sowie gegebenenfalls für denselben Mindestsitz die nächsthöchste Stimmzahl erreicht hat (Nachfolgemitglied). Wenn für einen Min- destsitz kein Nachfolgemitglied vorhanden ist, rückt derjenige nach, der innerhalb derselben Wahlgruppe und demselben Wahlbezirk die nächsthöchste Stimmzahl erreicht hat. Endet die Wählbarkeit des Nachfolgemitglieds im Zeitraum zwischen Wahl und Nachrückfall, so endet auch die Stellung als Nachfolgemitglied. Gleiches gilt für den Wechsel der Wahlgruppe und des Wahlbezirks. Das Nachfolgemit- glied rückt auch dann nach, wenn es bereits durch Zuwahl (§ 1 Abs. 3) Mitglied der Vollversammlung geworden ist; es gilt fortan als unmittelbar gewähltes Mitglied. Die Namen der ausgeschiedenen und der nachgerückten Mitglieder sind gemäß § 24 Abs. 1 bekannt zu machen. Haben mehrere Nachfolgemitglieder die gleiche Stim- menanzahl, entscheidet das Los. Ist kein Nachfolgemitglied (Absatz 1) vorhanden, so wird die Voll- versammlung den freigewordenen Sitz im Wege der mittelbaren Wahl gem. § 23 durch die unmittelbar gewählten Vollversammlungs- mitglieder besetzen. Das gewählte Nachfolgemitglied muss der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk des ausgeschiedenen Mitglieds angehören. Werden bei der unmittelbaren Wahl nicht alle Sitze gem. § 6 Abs. 3 besetzt, werden die unbesetzten Sitze in mittelbarer Wahl gem. § 23 besetzt. Falls der Anteil der insgesamt in mittelbarer Wahl gewählten Mitglieder der Vollversammlung - einschließlich der nach § 1 Abs. 3 hinzugewählten - 20 v. H. der zulässigen Höchstzahl aller Sitze erreicht, ist die mittelbare Wahl weiterer Vollversammlungs- mitglieder ausgeschlossen. In diesem Fall soll die Vollversammlung die Durchführung einer unmittelbaren Nachfolgewahl beschließen. Diese erfolgt für die restliche Amtsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds. Sie wird entsprechend den Vorschriften dieser Wahl- ordnung durchgeführt. Das gewählte Nachfolgemitglied muss der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk des ausgeschiedenen Mitglieds zum Zeitpunkt seiner Wahl angehören.

(3)

(2)

(4)

(3)

§ 2 Nachrücken, Nachfolgewahl (1)

§ 5 Dauer und Beendigung der Mitgliedschaft (1)

(2)

(2)

(3)

(3)

(4)

(4)

§ 3 Wahlberechtigung (1)

Wahlberechtigt sind die IHK-Zugehörigen.

58

IHK Magazin Rhein-Neckar 05 | 2024

ihk.de/rhein-neckar

Made with FlippingBook Learn more on our blog