IHK-Magazin Ausgabe 5/2024

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

(5)

Wählen kann nur, wer in den festgestellten Wählerlisten eingetragen ist.

(4) In den Wahlgruppen und Wahlbezirken wird die in Absatz 3 festge- legte Anzahl an Mitgliedern in die Vollversammlung gewählt. Soweit in einer Wahlgruppe und einem Wahlbezirk Mindestsitze zugeordnet werden, wirkt sich diese Einteilung nicht auf das aktive Wahlrecht aus. (5) Die unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitglieder können gem. § 1 Abs. 3 jeweils die folgende Anzahl von Mitgliedern der Voll- versammlung hinzuwählen:

(6) Das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der Ver- ordnung (EU) 2016/679 wird dadurch erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht in die Wählerlisten gemäß Absatz 3 nehmen kann. Die Einsicht ist auch über die Frist in Absatz 3 hinaus zulässig. § 9 Bekanntmachungen des Wahlausschusses betreffend Wahlfrist, Ein- sichtnahme in die Wählerlisten, Einspruchsfrist und Wahlvorschläge (1) Der Wahlausschuss macht das Ende der Wahlfrist (§ 7 Abs. 2) sowie Zeit und Ort für die Einsichtnahme der Wählerlisten mit dem Hin- weis auf die in § 8 Abs. 4 genannten Möglichkeiten der Einreichung von Anträgen und Einsprüchen einschließlich der dafür vorgesehe- nen Fristen bekannt. (2) Der Wahlausschuss fordert in einer Bekanntmachung die Wahlbe- rechtigten auf, bis zum Ende einer vom Wahlausschuss festgelegten und in der Bekanntmachung genannten Frist für ihre Wahlgruppe und ihren Wahlbezirk Wahlvorschläge bei ihm einzureichen. Er weist darauf hin, wie viele Mitglieder in jeder Wahlgruppe und jedem Wahlbezirk zu wählen sind, gegebenenfalls auf die Anzahl der Mindestsitze und wie viele Wahlberechtigte einen Wahlvorschlag unterzeichnen müssen. Die wahlberechtigten IHK-Zugehörigen können für ihre Wahlgrup- pe und ihren Wahlbezirk schriftliche Wahlvorschläge einreichen, wobei auch eine Übermittlung per Fax oder eines eingescannten Dokuments per E-Mail zulässig ist. Bewerber können nur für die Wahlgruppe und den Wahlbezirk benannt werden, für die sie selbst bzw. der IHK-Zugehörige, von dem ihre Wählbarkeit abgeleitet wird, gemäß § 8 Abs. 5 wählen können. Die Summe der gültigen Wahl- vorschläge für eine Wahlgruppe bzw. einen Wahlbezirk ergibt die Kandidatenliste. Die Bewerber werden in der Kandidatenliste in der alphabetischen Reihenfolge ihres ersten Familiennamen aufgeführt, bei Namensgleichheit entscheidet der Vorname. Bei vollständiger Namensgleichheit legt der Wahlausschuss die Reihenfolge durch Losentscheid fest. (2) Die Wahlvorschläge sind mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsda- tum, Funktion im Unternehmen, Bezeichnung des IHK-zugehörigen Unternehmens und dessen Anschrift aufzuführen. Die Kandidaten müssen versichern, dass sie ihre Angaben wahrheitsgemäß gemacht haben. Außerdem ist eine Erklärung jedes Bewerbers beizufügen, dass er zur Annahme der Wahl bereit ist und dass ihm keine Tatsa- chen bekannt sind, die seine Wählbarkeit nach dieser Wahlordnung ausschließen. (3) Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 3 Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Die Unterzeichner haben ihren Familiennamen, Vornamen und ihre Anschrift oder für den Fall, dass sie einen IHK- Zugehörigen vertreten, ihren Familiennamen und Vornamen sowie dessen Bezeichnung und Anschrift anzugeben. Ein Wahlberechtigter kann Wahlvorschläge für alle Wahlgruppen und Wahlbezirke unter- zeichnen. Jeder Wahlberechtigte kann auch mehrere Wahlvorschläge unterzeichnen. (4) Der Wahlausschuss prüft die Wahlvorschläge. Er kann Authentizi- tätsnachweise verlangen. Zur Prüfung der Wahlvorschläge, ins- besondere der Wählbarkeit von Bewerbern, kann der Wahlausschuss weitere Angaben verlangen. Er fordert Bewerber unter Fristsetzung auf, Mängel zu beseitigen, soweit es sich nicht um in Absatz 5 ge- nannte Mängel handelt. Besteht ein Wahlvorschlag aus mehreren Bewerbern, so ergeht die Aufforderung an jeden Bewerber, auf den sich die Mängel beziehen. (5) Bei folgenden Mängeln der Wahlvorschläge wird keine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt: a) Die Einreichungsfrist wurde nicht eingehalten. b) Das Formerfordernis nach Abs. 1 wurde nicht eingehalten. c) Die erforderliche Anzahl an Unterschriften fehlt. § 10 Kandidatenliste (1)

Wahlgruppe I bis zu 2 Mitglieder Wahlgruppe II bis zu 1 Mitglied Wahlgruppe III bis zu 1 Mitglied Wahlgruppe VI bis zu 1 Mitglied Wahlgruppe VIII bis zu 1 Mitglied Wahlgruppe IX bis zu 1 Mitglied Wahlgruppe X bis zu 1 Mitglied

§ 7 Wahlausschuss, Wahlfrist (1)

Die Vollversammlung wählt zur Durchführung jeder unmittelbaren Wahl einen Wahlausschuss, der aus 5 Mitgliedern besteht. Der Wahl- ausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben und wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Er ist beschlussfähig, wenn min- destens die Hälfte der Mitglieder sich an der Abstimmung beteiligen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmen- gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Sie können auch in Textform oder im Wege der elektronischen Kommunikation gefasst werden. Der Wahlausschuss wird durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch das älteste Wahlausschussmitglied vertreten. Der Wahlausschuss kann durch den Hauptgeschäftsfüh- rer benannte Personen als Wahlhelfer bestimmen und sich bei der Wahrnehmung seiner Tätigkeit deren Unterstützung bedienen. Er kann einzelne Aufgaben auf die Wahlhelfer übertragen. (2) Der Wahlausschuss bestimmt den Zeitpunkt, an welchem die Stim- men in der IHK vorliegen müssen (Ende der Wahlfrist). § 8 Wählerlisten (1) Nach den Vorgaben des Wahlausschusses stellt die IHK zur Vor- bereitung der Wahl getrennt nach Wahlgruppen und Wahlbezirken Listen der Wahlberechtigten auf (Wählerlisten) und legt sie dem Wahlausschuss zur Bestätigung vor. Die Wählerlisten können auch in elektronischer Form erstellt werden. Sie enthalten Angaben zu Name, Firma, Anschrift, Wahlgruppe, Wahlbezirk, Identnummer und Wirtschaftszweig der Wahlberechtigten.

(2)

Bei der Aufstellung der Wählerlisten legt die IHK die ihr vorliegen- den Unterlagen zu Grunde und weist die Wahlberechtigten auf der Grundlage der Vorgaben des Wahlausschusses den einzelnen Wahl- gruppen und Wahlbezirken zu. Wahlberechtigte, die ausschließlich als persönlich haftende Gesellschafter eines anderen Wahlberech- tigten tätig sind, werden der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk dieses anderen Wahlberechtigten zugeordnet. Die Wählerlisten können für die Dauer von zwei Wochen durch die Wahlberechtigten oder ihre Bevollmächtigten eingesehen werden. Die Einsichtnahme beschränkt sich auf die jeweilige Wahlgruppe und den Wahlbezirk.

(3)

(4) Anträge auf Aufnahme in eine Wahlgruppe bzw. einen Wahlbezirk oder auf Zuordnung zu einer anderen Wahlgruppe oder einem anderen Wahlbezirk sowie Einsprüche gegen die Zuordnung zu einer Wahlgruppe bzw. einem Wahlbezirk können bis eine Woche nach Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist eingereicht werden. Diese sind schriftlich einzureichen, wobei auch eine Übermittlung per Fax zulässig ist. Zulässig ist ebenfalls die Übermittlung eines ein- gescannten Dokuments per E-Mail. Der Wahlausschuss entscheidet über Einsprüche und Anträge, er kann auch von Amts wegen Ände- rungen vornehmen. Anschließend stellt er die Ordnungsmäßigkeit der Wählerlisten fest.

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IHK Magazin Rhein-Neckar 05 | 2024

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