IHK-Magazin Ausgabe 5/2024

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

d) Der Bewerber ist nicht wählbar. e) Der Bewerber ist nicht identifizierbar. f) Die Zustimmungserklärung des Bewerbers fehlt.

(2) Der Wahlberechtigte ist über geeignete Sicherheitsmaßnahmen zu informieren, mit denen das für die Wahlhandlung genutzte End- gerät gegen Eingriffe Dritter nach dem aktuellen Stand der Technik geschützt wird und damit seine Stimme nicht durch Angriffe von außen, insbesondere mittels Viren und „Trojanern“ manipuliert oder ausgespäht werden kann. Auf kostenfreie Bezugsquellen geeigneter Software ist vorab hinzuweisen. Die Kenntnisnahme der Sicher- heitshinweise ist durch den Wahlausübungsberechtigten vor Beginn der Anmeldung und Authentifizierung in elektronischer Form zu bestätigen. (3) Die elektronische Wahl erfolgt durch Kennzeichnung der zu wählen- den Kandidaten auf dem elektronischen Stimmzettel im Wahlportal. Der elektronische Stimmzettel enthält die Kandidatenliste für die Wahlgruppe bzw. den Wahlbezirk sowie einen Hinweis auf die Anzahl der in der Wahlgruppe bzw. dem Wahlbezirk zu wählenden Kandidaten. Die Reihenfolge der Kandidaten ergibt sich aus der Kandidatenliste (§ 10 Abs. 1). Der Wahlausübungsberechtigte darf höchstens so viele Kandidaten kennzeichnen, wie in der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk zu wählen sind. Er kann für jeden Kandidaten jeweils nur einmal stimmen. (4) Bei der elektronischen Stimmabgabe gilt die Wahlausübungsbe- rechtigung als gegeben, wenn die Stimmabgabe unter Verwendung der dem Wahlberechtigten mitgeteilten Login-Kennung und des entsprechenden Passworts geschieht und bei Stimmabgabe auf Abfrage bestätigt wird, dass Login und Passwort berechtigt genutzt werden. Durch das verwendete elektronische Wahlsystem ist sicher- zustellen, dass das Stimmrecht nicht mehrfach ausgeübt werden kann.

(6)

Jede Kandidatenliste soll mindestens einen Kandidaten mehr ent- halten, als in der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk zu wählen sind. Geht für eine Wahlgruppe bzw. einen Wahlbezirk kein gültiger Wahl- vorschlag ein oder reicht die Zahl der gültigen Wahlvorschläge nicht aus, um die Bedingung des Satzes 1 für eine Kandidatenliste zu er- füllen, so setzt der Wahlausschuss eine angemessene Nachfrist und wiederholt die Aufforderung nach § 9 Abs. 2 beschränkt auf diese Wahlgruppe und diesen Wahlbezirk. Die vorstehenden Regelungen finden auch hinsichtlich der Mindestsitze innerhalb einer Wahlgrup- pe Anwendung. Bei fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist findet eine auf die gültigen Wahlvorschläge beschränkte Wahl statt. Soweit bei vorgesehenen Mindestsitzen nicht ausreichend Kandidaten vor- handen sind, um diese zu besetzen, bleibt die Gesamtsitzzahl einer Wahlgruppe bzw. eines Wahlbezirks hiervon unberührt. Der Wahlausschuss macht die Kandidatenlisten mit folgenden An- gaben der Kandidaten bekannt: Familienname, Vorname, Funktion im Unternehmen und Bezeichnung des IHK-zugehörigen Unterneh- mens. Ergänzende Angaben kann der Wahlausschuss beschließen. Hierauf ist in der Wahlbekanntmachung hinzuweisen. Im Falle von Abs. 6 Satz 2 werden Nachfrist und Aufforderung zur Einreichung weiterer Wahlvorschläge vom Wahlausschuss ebenfalls bekannt gemacht.

(7)

§ 11 Durchführung der Wahl

Die Wahl findet kombiniert elektronisch (elektronische Wahl) und schriftlich (Briefwahl) statt. Es zählt die zuerst in die Wahlurne eingehende Stimme. Eine danach eingehende Stimme wird zurück- gewiesen.

(5)

Der elektronische Stimmzettel ist entsprechend der im Wahlportal enthaltenen Anleitung elektronisch auszufüllen und abzusenden.

§ 12 Wahlunterlagen (1)

(6) Der Wahlausübungsberechtigte muss bis zur endgültigen Stimm- abgabe die Möglichkeit haben, seine Eingabe zu korrigieren oder die Wahl abzubrechen. Ein Absenden der Stimme ist erst auf der Grundlage einer elektronischen Bestätigung durch den Wahlaus- übungsberechtigten zu ermöglichen. Die Übermittlung muss für den Wahlausübungsberechtigten am Bildschirm erkennbar sein. Mit dem Hinweis über die erfolgreiche Stimmabgabe gilt diese als vollzogen.

Die IHK versendet an alle Wahlberechtigten die Wahlunterlagen, bestehend aus den Zugangsdaten zum Wahlportal für die elekt- ronische Wahl und den Unterlagen für die Briefwahl. Sie sind als vertrauliche Wahlunterlagen zu kennzeichnen. (2) Zur Durchführung der elektronischen Wahl werden den Wahlbe- rechtigten Zugangsdaten (Login-Kennung, Passwort und URL zum Wahlportal) sowie Informationen zur Durchführung der Wahl und der Nutzung des Wahlportals übermittelt. (3) Für die Briefwahl werden den Wahlberechtigten folgende Unter- lagen übermittelt: a) Einen Vordruck für den Nachweis der Berechtigung zur Ausübung des Wahlrechts (Wahlschein), b) Einen Stimmzettel, c) Einen neutralen Umschlag mit der Bezeichnung „IHK-Wahl“ (Stimmzettelumschlag), d) Einen Umschlag für die Rücksendung der Wahlunterlagen (Rück- sendeumschlag) (4) Die Wahlunterlagen enthalten den Hinweis, dass die Stimmabgabe durch den Wahlausübungsberechtigten persönlich und unbeobach- tet sowie nur einmal – entweder in der elektronischen Form oder per Briefwahl – erfolgen darf. Die Stimmabgabe erfolgt in elektronischer Form nach vorheriger Anmeldung und Authentifizierung des Wahlberechtigten am Wahl- portal. Die Authentifizierung für den elektronischen Zugang zum Stimmzettel erfolgt gemäß der Zugangsdaten nach § 12 Abs. 2. Mittels der Zugangsdaten erhält der durch diese authentifizierte Wahlberechtigte auf einer von der IHK mitzuteilenden Internet- adresse (Wahlportal) den Zugang zum elektronischen Stimmzettel. Das Wahlportal ermöglicht die Stimmabgabe mittels Aufruf eines elektronischen Stimmzettels. § 13 Stimmabgabe bei elektronischer Wahl (1)

(7)

Vor der Bestätigung für das Absenden der Stimme ist der Wahl- ausübungsberechtigte darauf hinzuweisen, wenn er keinen oder weniger Kandidaten gekennzeichnet hat, als in seiner Wahlgruppe und seinem Wahlbezirk zu wählen sind. Die Stimmabgabe für mehr Kandidaten, als in der Wahlgruppe und im Wahlbezirk zu wählen sind, ist technisch auszuschließen.

(8) Der Wahlausschuss überzeugt sich davon, dass die verwendete EDV-Anwendung geeignet ist, die Durchführung und Überwachung der elektronischen Wahl sicherzustellen. Dazu können vom Wahlaus- schuss konkrete Vorgaben festgelegt werden.

§ 14 Technische Bedingungen an die elektronische Wahl

(1) Das verwendete elektronische Wahlsystem muss sicherstellen, dass eine elektronische Stimmabgabe ausgeschlossen ist, wenn von diesem Wahlberechtigten bereits eine Stimme elektronisch oder per Briefwahl erfasst wurde. (2) Auf den Inhalt der Stimmabgabe hat die IHK keinen Zugriff. Bei der Stimmeingabe darf es durch das verwendete elektronische Wahlsys- tem zu keiner Speicherung der Stimme des Wahlausübungsberech- tigten in dem von ihm hierzu verwendeten Endgerät kommen. Es ist zu gewährleisten, dass unbemerkte Veränderungen der Stimmein- gabe durch Dritte ausgeschlossen sind. Auf dem Bildschirm muss der Stimmzettel nach Absenden der Stimmeingabe unverzüglich ausgeblendet werden. Das verwendete elektronische Wahlsystem darf die Möglichkeit für einen Papierausdruck der abgegebenen Stimme nach der endgültigen Stimmabgabe nicht zulassen.

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IHK Magazin Rhein-Neckar 05 | 2024

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