ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
(3)
Das Wahlsystem zählt die elektronisch abgegebenen Stimmen aus und berechnet das Teilergebnis der elektronischen Wahl.
§ 21 Wahlprüfung
(1)
Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses müssen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich beim Wahlausschuss eingegangen sein. Der Einspruch ist auf die Wahl innerhalb der Wahlgruppe und des Wahlbezirks des Wahlberechtigten beschränkt. Über Einsprüche gegen die Feststel- lung des Wahlergebnisses entscheidet der Wahlausschuss. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden. Hierüber entscheidet die Vollversammlung. Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses und Widersprüche gegen die Entscheidung über den Einspruch sind zu begründen. Sie können nur auf einen Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften gestützt werden, durch die das Wahlergebnis beeinflusst werden kann. Gründe können nur bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist vorgetragen werden. Im Wahlprüfungsverfahren einschließlich eines gerichtlichen Verfahrens werden nur bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist vorgetragene Gründe berücksichtigt.
(4) Für die Administration der Wahlserver und insbesondere für die Auszählung und Archivierung der elektronischen Wahl ist die Autori- sierung durch den Wahlausschuss notwendig. (5) Für die elektronische Wahl stehen technische Möglichkeiten zur Verfügung, die den Auszählungsprozess für jeden Wahlberechtigten reproduzierbar machen können. Der Wahlausschuss gewährt auf An- trag bei berechtigtem Interesse die Möglichkeit, anhand der von der elektronischen Wahlurne erzeugten Datei die Ordnungsmäßigkeit der Auszählung zu prüfen. (6) Auf der Grundlage der Teilergebnisse der elektronischen Wahl und der Briefwahl stellt der Wahlausschuss das Gesamtergebnis der Wahl fest, welches vom Wahlausschuss in beschlussfähiger Stärke unterzeichnet wird.
(2)
§ 19 Gültigkeit der Stimmen (1)
Über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sich ergebenden Fragen entscheidet der Wahlausschuss. Ungültig sind insbesondere Stimmzettel, a) die Zusätze, Streichungen oder Vorbehalte aufweisen, b) die die Absicht des Wählers nicht klar erkennen lassen oder keine Kennzeichnung enthalten, c) in denen mehr Kandidaten angekreuzt sind, als in der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk zu wählen sind, d) die weder in einem verschlossenen Stimmzettelumschlag noch einem verschlossenen Rücksendeumschlag eingehen. Mehrere in einem Stimmzettelumschlag enthaltene Stimmzettel gelten als nur ein Stimmzettel, wenn ihre Kennzeichnung gleichlau- tend oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; andernfalls sind sie sämtlich ungültig. Rücksendeumschläge, die lediglich den Stimmzettelumschlag, nicht jedoch den Wahlschein enthalten, werden zurückgewiesen. Das gilt auch, falls der Wahlschein im Stimmzettelumschlag versendet wurde oder nicht vollständig ausgefüllt ist. Kein Zurückweisungs- grund ist die Rücksendung der Wahlunterlagen in einem anderen Umschlag als dem Rücksendeumschlag.
§ 22 Fristende
Alle Fristen dieser Wahlordnung enden, soweit der Wahlausschuss nichts anderes bestimmt, um 12:00 Uhr des letzten Tages der Frist.
(2)
§ 23 Verfahren und Überprüfung der mittelbaren Wahl
(1) Die durch die unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitglieder (Wahlpersonen) in mittelbarer Wahl zu wählenden Mitglieder der Vollversammlung müssen von mindestens 5 Wahlpersonen oder dem Präsidium mit schriftlicher Begründung nach § 1 Abs. 3 mindes- tens zwei Wochen vor der nächsten Vollversammlung vorgeschlagen werden; § 10 Abs. 2 gilt entsprechend. Aus der Begründung muss die Verbesserung der Spiegelbildlichkeit der Vollversammlung hervor- gehen. Vollständig und fristgerecht eingereichte Vorschläge werden mit der Einladung zur Sitzung der Vollversammlung versandt. (2) Die Wahl kann frühestens in der konstituierenden Sitzung der Voll- versammlung erfolgen. Vorschlagsberechtigt sind für die konstituie- rende Sitzung die bereits gewählten Kandidaten und das Präsidium.
(3)
(3)
Die Zuwahl nach § 1 Abs. 3 Satz 1 setzt einen vorherigen Beschluss der Vollversammlung voraus, dass die Voraussetzungen von § 1 Abs. 3 Satz 2 vorliegen. Dieser Beschluss muss auch die Anzahl der zu besetzenden Sitze beinhalten. Die mittelbare Wahl wird für jeden Sitz schriftlich und geheim durchgeführt. Eine offene Wahl kann auf Antrag durchgeführt werden, sofern hiergegen kein Widerspruch erfolgt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Erhält bei mehreren Kandidaten kein Kandidat die erforderliche Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches der Präsident zieht. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben. Die mittelbare Wahl erfolgt für die Dauer der laufenden Wahlperiode.
(4)
§ 20 Wahlergebnis (1)
Gewählt sind in den einzelnen Wahlgruppen und Wahlbezirken die- jenigen Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Soweit Mindestsitze in einer Wahlgruppe und in einem Wahlbezirk vorgesehen sind, werden diese zunächst besetzt. Gewählt ist für den Mindestsitz, wer von den Kandidaten, die gemäß der Kandi- datenliste die Voraussetzungen für diesen erfüllen, die meisten Stimmen erhalten hat. Nach Besetzung aller Mindestsitze in einer Wahlgruppe werden die übrigen Sitze unter allen noch nicht ge- wählten Kandidaten der Wahlgruppe unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen für einen Mindestsitz besetzt. Bei Stimmengleich- heit entscheidet das Los, welches ein Mitglied des Wahlausschusses zieht; das Gleiche gilt für die Festlegung der Reihenfolge der Nach- folgemitglieder (§ 2). (2) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl stellt der Wahlausschuss das Wahlergebnis fest, fertigt über die Ermittlung des Wahlergeb- nisses eine Niederschrift an und macht die Namen der gewählten Kandidaten, die Wahlbeteiligung insgesamt und in den einzelnen Wahlgruppen bekannt.
(5)
Die mittelbar gewählten Mitglieder sind gem. § 24 bekannt zu machen.
(6)
Für die Wahlprüfung gelten die Regelungen von § 21 entsprechend mit der Maßgabe, dass anstelle des Wahlausschusses das Präsidium tritt. Einspruchsberechtigt für die mittelbare Wahl ist, wer ge- mäß Absatz 1 Wahlperson oder gemäß § 3 wahlberechtigt in der betreffenden Wahlgruppe und gegebenenfalls dem betreffenden Wahlbezirk ist.
§ 24 Bekanntmachung und Fristen
(3)
Über die Veröffentlichung weiterer Informationen zum Wahlergeb- nis entscheidet die Vollversammlung. Sollen weitere Informationen veröffentlicht werden, ist darüber rechtzeitig in einer Wahlbekannt- machung zu informieren.
(1)
Die in der Wahlordnung vorgesehenen Bekanntmachungen erfolgen im Internet auf der Website der IHK Rhein-Neckar unter Angabe des Tags der Einstellung.
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IHK Magazin Rhein-Neckar 05 | 2024
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