IHK-Magazin Ausgabe 5/2024

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

(2)

Alle Wahlunterlagen sind mindestens ein Jahr, gerechnet ab Ablauf der Einspruchsfrist, aufzubewahren. Anschließend sind Wahlscheine, Stimmzettel, Umschläge, Wählerlisten zu vernichten bzw. zu löschen. Die übrigen Wahlunterlagen sind, sofern nichts anderes bestimmt ist, bis zum Ende der übernächsten Wahlperiode aufzubewahren. Für die Daten der elektronischen Wahl gilt dies entsprechend. Fristen der Wahlordnung sind, soweit nicht in der Wahlordnung etwas anderes geregelt ist, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu berechnen.

Mannheim, den 5. Juni 2024

Manfred Schnabel

Dr. Axel Nitschke

Präsident

Hauptgeschäftsführer

Die vorstehende Wahlordnung wurde vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg am 7. Juni 2024 unter dem Aktenzeichen WM42-42-361/81 gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur vorläufigen Rege- lung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBI. I S. 920) i.V.m. § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Industrie- und Handels- kammern in Baden-Württemberg vom 27. Januar 1958 (GBI. S. 77) genehmigt.

(3)

§ 25 Inkrafttreten, Übergangsvorschriften (1) Diese Wahlordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Mit- teilungsblatt der IHK Rhein-Neckar in Kraft. Sie gilt erstmals für die Wahl zur Amtsperiode 2025 - 2030. Insoweit tritt die Wahlordnung der IHK Rhein-Neckar vom 3. Juli 2019 außer Kraft. (2) Ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Wahlordnung bereits gewählter Wahlausschuss bleibt im Amt. Er führt die Wahl auf der Grundlage dieser Wahlordnung durch. Beschlüsse, die der Wahlaus- schuss bis zu diesem Zeitpunkt gefasst hat, bleiben wirksam, soweit sie durch diese Wahlordnung gedeckt sind. Prüfungsordnung für die Sachkundeprü- fung zum Geprüften Fachmann für Versi- cherungsvermittlung IHK / zur Geprüften Fachfrau für Versicherungsvermittlung IHK Das Präsidium der Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar hat am 5. Juni 2024 gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 lit. a) der Satzung der Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar die Prüfungsordnung für die Sachkundeprü- fung zum Geprüften Fachmann für Versicherungsvermittlung IHK / zur Ge- prüften Fachfrau für Versicherungsvermittlung IHK wie folgt beschlossen: § 1 Sachkundeprüfung Versicherungsvermittler/-berater Der Nachweis der Sachkunde gemäß § 34d Abs. 5 Nr. 4 GewO kann durch eine Prüfung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erbracht werden.

Die vorstehende Rechtsvorschrift wird hiermit ausgefertigt und im Mittei- lungsblatt „IHK-Magazin Rhein-Neckar“ veröffentlicht.

Mannheim, den 13. Juni 2024

Manfred Schnabel

Dr. Axel Nitschke

Präsident

Hauptgeschäftsführer

(5) Die §§ 83 bis 86 und § 89 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für Baden-Württemberg vom 21. Juni 1977 (GBl. S. 227), zuletzt geändert durch Art. 1 LandesverwaltungsverfahrensbeschleunigungsG vom 24. November 1977 (GBl. S. 470) finden entsprechende Anwendung. Bei der Sachkundeprüfung darf nicht mitwirken, wer Angehöriger des Prüfungsteilnehmers nach § 20 Abs. 5 LVwVfG BW ist. (6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind ehrenamtlich tätig. Sie werden - soweit nicht eine Entschädigung von anderer Seite gewährt wird - für bare Auslagen und Zeitversäumnis in sinngemäßer Anwen- dung der §§ 5 Abs. 1 und 2 Nr. 2, 6 und 16 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) in der Fassung des Kostenrech- nungsmodernisierungsgesetzes vom 05.05.2004 (BGBl. I, S. 718) in der jeweils geltenden Fassung entschädigt.

(7)

Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhörung des Betroffenen aus wichtigem Grunde abberufen werden.

§ 4 Prüfungstermine und Anmeldung zur Prüfung

§ 2

Zuständigkeit Der Prüfungsbewerber kann bei jeder Industrie- und Handelskammer zur Sachkundeprüfung antreten, soweit die Industrie- und Handels- kammer die Sachkundeprüfung anbietet.

(1) Die IHK bestimmt Prüfungsausschuss, Ort und Zeitpunkt der Prüfung und gibt die Prüfungstermine und Anmeldefristen in geeigneter Form rechtzeitig bekannt. (2) Die Anmeldung erfolgt in der von der IHK vorgegebenen Form. Dabei hat der Prüfungsteilnehmer anzugeben, in welchem der in § 9 Abs. 6 vorgegebenen Sachgebiete er praktisch geprüft werden will.

§ 3

Berufung von Prüfern und Zusammensetzung von Prüfungsausschüssen

(1)

Die Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar, im Folgenden IHK genannt, errichtet einen oder mehrere Prüfungsausschüsse für die Sachkundeprüfung. Sie kann gemeinsame Prüfungsausschüsse mit anderen IHKs errichten. Die IHK beruft die Mitglieder für die Prüfungsausschüsse für die Dauer von längstens fünf Jahren. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen für die Prüfungs- gebiete sachkundig, mit der aktuellen Praxis der Versicherungsver- mittlung oder -beratung durch eigene Erfahrung vertraut und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. Sie dürfen nicht Personen prüfen, die von ihnen selbst ausgebildet worden sind.

(3)

Die Entscheidung über den Prüfungstag, den Prüfungsort, den Prüfungsablauf und die erlaubten Hilfsmittel sind dem Prüfungsteil- nehmer rechtzeitig mitzuteilen.

§ 5 Nichtöffentlichkeit der Prüfung

(2)

(1)

Die Prüfung ist nicht öffentlich.

(2) Bei der Prüfung können beauftragte Vertreter der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Mitglieder eines anderen Prüfungs- ausschusses im Sinne von § 3 dieser Satzung, Vertreter der IHKs, Personen, die beauftragt sind, die Qualität der Prüfung zu kontrollie- ren oder Personen, die in einen Prüfungsausschuss berufen werden sollen, anwesend sein. Diese Personen dürfen weder in die Prüfung noch in die Beratung über das Prüfungsergebnis einbezogen werden. (3) Unbeschadet bestehender Informationspflichten, insbesondere gegenüber der IHK, haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und sonstige mit der Prüfung befasste Personen über alle Prüfungs- vorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren.

(3)

(4) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Der Prüfungsausschuss wählt einen Vorsitzenden und dessen Stellver- treter. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder, wenigstens aber drei Mitglieder, mitwir- ken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

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IHK Magazin Rhein-Neckar 05 | 2024

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