IHK-Magazin Ausgabe 5/2024

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

Prü Gep IHK mit Das Pr § 7 Abs Prüfun vermit beschl § 1 Sac Der Na Maßga § 2 Der Prü fung a § 3 (1) erricht meinsa (2) fünf Ja (3) dig, mi Erfahr nicht P (4) schuss schlus mitwir heit gi (5) tembe verfah Anwen Prüfun (6) soweit Zeit-ve tizverg moder entsch (7) wichti § 4 (1) Prü-fu (2) Prüfun praktis (3) die erl § 5

§ 6 Belehrung, Befangenheit (1)

• Staatliche Förderung und steuerliche Behandlung der privaten Vorsorge und der durch Entgeltumwandlung finanzierten be- trieblichen Altersvorsorge;

Zu Beginn der Prüfung wird die Identität der Prüfungsteilnehmer festgestellt. Die Prüfungsteilnehmer sind nach Bekanntgabe der Prü- fer zu befragen, ob sie von ihrem Recht zur Ablehnung eines Prüfers wegen Besorgnis der Befangenheit gemäß §§ 20 und 21 LVwVfG BW Gebrauch machen wollen. (2) Für Mitglieder des Prüfungsausschusses gilt entsprechend § 20 Absatz 4 LVwVfG BW. (3) Über einen Befangenheitsantrag entscheiden die Prüfer des Prüfungsausschusses ohne Mitwirkung des betroffenen Prüfers. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Richtet sich der Ablehnungsantrag gegen den Vorsitzenden, so ist mindestens eine zwei Drittel Mehrheit der anderen Prüfer erforder- lich. Wird einem Befangenheitsantrag stattgegeben, so soll der Prüfungsteilnehmer zum nächsten Prüfungstermin eingeladen wer- den, sofern der ausgeschlossene Prüfer nicht sogleich durch einen anderen Prüfer ersetzt oder der Prüfungsteilnehmer einem anderen Prüfungsausschuss zugeteilt werden kann. Besteht die Besorgnis der Befangenheit bei allen Prüfungsausschussmitgliedern, so hat die IHK zu entscheiden. § 7 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße (1) Bei Täuschungshandlungen oder erheblichen Störungen des Prü- fungsablaufes kann der Prüfungsteilnehmer durch die Prüfungsauf- sicht von der weiteren Teilnahme vorläufig ausgeschlossen werden. (2) Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüfungsteilnehmers. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täu- schungshandlungen, kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Das Gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellten Täuschungen. § 8 Rücktritt, Nichtteilnahme Tritt ein Prüfungsteilnehmer nach der Anmeldung und vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurück, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Tritt der Prüfungsteilnehmer nach Beginn der Prüfung zurück oder nimmt er an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die IHK. § 9 Durchführung und Gliederung der Prüfung (1) Die Prüfungssprache ist deutsch. (2) Die Sachkundeprüfung besteht gemäß § 4 Abs. 1 VersVermV aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Die schriftliche Prüfung dauert 160 Minuten. Die praktische Prüfung soll in der Regel 20 Minuten dauern. Der schriftliche Prüfungsteil kann entweder auf Papier oder in elektronischer Form durchgeführt werden. Die IHK bestimmt das Verfahren. (3) Die IHK regelt die Aufsichtsführung bei der schriftlichen Prüfung. (4) Im schriftlichen Prüfungsteil soll anhand von praxisbezogenen Auf- gaben nachgewiesen werden, dass der Teilnehmer die versicherungs- fachlichen und rechtlichen Kenntnisse erworben hat und praktisch anwenden kann. Die schriftliche Prüfung erstreckt sich insbesondere auf die nachfolgenden fachlichen Grundlagenbereiche: a) Rechtliche Grundlagen für die Versicherungsvermittlung und die Versicherungsberatung b) Sozialversicherungsrechtliche Rahmenbedingungen, insbesondere: • Gesetzliche Rentenversicherung; • Private Vorsorge durch Lebens-, Renten- und Berufsunfähigkeits- versicherung; • Grundzüge der betrieblichen Altersvorsorge (Direktversicherung und Pensionskasse durch Entgeltumwandlung);

c) Unfallversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung

d) Verbundene Hausratversicherung, verbundene Gebäude- versicherung

e) Haftpflichtversicherung, Kraftfahrtversicherung, Rechtsschutz- versicherung

(5) Zu den im Absatz 4 genannten Versicherungssparten sollen insbe- sondere der zielgruppenspezifische Bedarf, die Angebotsformen, der Leistungsumfang, der Versicherungsfall, die rechtlichen Grundlagen und die marktüblichen allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die inhaltlichen Vorgaben gemäß Anlage 1 der VersVermV beachtet werden. (6) Im praktischen Prüfungsteil, der als Simulation eines Kundenbera- tungsgespräches durchgeführt wird, wird jeweils ein Prüfungsteil- nehmer geprüft. Hier soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er über die Fähigkeiten verfügt, kundengerechte Lösungen ent- wickeln und anbieten zu können. Dabei kann der Prüfungsteilnehmer wählen zwischen den beiden Sachgebieten:

a) Vorsorge, mit den Teilsachgebieten:

• Lebensversicherung,

• Private Rentenversicherung,

• Unfallversicherung,

• Berufsunfähigkeitsversicherung,

• Krankenversicherung,

• Pflegeversicherung

oder

b) Sach-/Vermögensversicherung, mit den Teilsachgebieten:

• Haftpflichtversicherung,

• Kraftfahrtversicherung,

• Hausratversicherung,

• Gebäudeversicherung,

• Rechtsschutzversicherung.

(7) Das Gespräch wird auf der Grundlage einer Fallvorgabe durchgeführt, die auf eine der beiden folgenden Situationen Bezug nimmt:

(1) (2)

• Versicherungsvermittler und Kunde

leistun Satzun kontro wesen Prüfun (3) haben Person § 6 (1) Prüfun Recht LVwVf

• Versicherungsberater und Kunde

(8) Zum praktischen Prüfungsteil wird nur zugelassen, wer den schrift- lichen Prüfungsteil bestanden hat und sich innerhalb von zwei Jahren, beginnend ab dem Bestehen des schriftlichen Prüfungsteils, zum praktischen Prüfungsteil anmeldet und diesen ablegt. Die prak- tische Prüfung kann innerhalb der zwei Jahre beliebig oft wiederholt werden. (9) Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnis- se behinderter Menschen berücksichtigt werden. Dies gilt insbeson- dere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdendol- metscher für hörbehinderte Menschen. Die Art der Behinderung ist mit der Anmeldung zur Prüfung nachzuweisen.

(2) (3)

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IHK Magazin Rhein-Neckar 05 | 2024

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