IHK-Magazin Ausgabe 5/2024

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

§ 9a Gegenstand und Dauer der spezifischen Sachkundeprüfung (1) Gegenstand der spezifischen Sachkundeprüfung sind die Sachgebie- te gemäß §§ 2 und 4 VersVermV, die aufgrund der Feststellung gem. § 6 VersVermV ergänzend zu prüfen sind. (2) Im Fall der spezifischen Sachkundeprüfung gemäß § 6 VersVermV können die in § 9 Abs. 2 genannten Zeiten gekürzt werden. § 10 Ergebnisbewertung (1) Die Sachkundeprüfung ist mit Punkten zu bewerten. (2) Der schriftliche Prüfungsteil ist bestanden, wenn der Prüfungs- teilnehmer in vier der fünf Bereiche gemäß § 9 Absatz 4 lit. a bis e jeweils mindestens 50 Prozent und in dem weiteren Bereich mindes- tens 30 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt. (3) Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungs- teilnehmer mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt.

(3) Ist der schriftliche oder der praktische Prüfungsteil nicht bestanden, erhält der Prüfungsteilnehmer einen schriftlichen Bescheid.

(4)

Prüfungsteilnehmern, die den schriftlichen und praktischen Prü- fungsteil bestanden haben, wird eine Bescheinigung nach Anlage 2 der VersVermV ausgestellt. Prüfungsteilnehmern, die die spezifische Sachkundeprüfung nach § 13c Abs. 2 GewO bestanden haben, wird eine Bescheinigung aus- gestellt.

(5)

§ 12 Prüfungswiederholung

Die Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden.

§ 13 Niederschrift

Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der die einzelnen Prüfungsergebnisse, besondere Vorkommnisse oder sonst auffällige Feststellungen zu entnehmen sind. Sie ist von den Mit- gliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(4)

Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer beide Prüfungsteile bestanden hat oder nur der schriftliche Prüfungsteil bestanden ist und der praktische Prüfungsteil gem. § 4 Abs. 5 VersVermV nicht zu absolvieren ist.

§ 14 Rechtsbehelfsbelehrung

(5) Der praktische Prüfungsteil ist nicht zu absolvieren, wenn der Prüfling von diesem gem. § 4 Abs. 5 VersVermV befreit ist. § 10a Ergebnisbewertung der spezifischen Sachkundeprüfung (1) Der schriftliche Prüfungsteil ist bestanden, wenn der Prüfungsteil- nehmer mindestens 50% der erreichbaren Punkte erzielt. (2) Sofern eine praktische Prüfung stattfindet, ist der praktische Teil bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer mindestens 50% der er- reichbaren Punkte erzielt. (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer die aufgrund der Feststellung gem. § 6 VersVermV zu ergänzenden Prüfungsteile bestanden hat. § 11 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses (1) Der Prüfungsausschuss stellt gemeinsam das Ergebnis der einzelnen Prüfungsleistungen und das Gesamtergebnis fest. (2) Das Ergebnis des schriftlichen Prüfungsteils ist dem Prüfungs- teilnehmer als vorläufiges Ergebnis mitzuteilen. Die Bestätigung des Ergebnisses des schriftlichen Prüfungsteils, das Ergebnis des praktischen Prüfungsteils und das Gesamtergebnis sind in der Regel nach Abschluss der Beratungen über den praktischen Prüfungsteil mitzuteilen. Es ist auf die Regelung des § 9 Absatz 8 ausdrücklich hinzuweisen. Prüfungsordnung für die Sachkundeprü- fung Geprüfter/Geprüfte Finanzanlagen- fachmann/-frau der IHK Rhein-Neckar Das Präsidium der Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar hat am 5. Juni 2024 gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 lit. a) der Satzung der Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar die Prüfungsordnung für die Sachkunde- prüfung Geprüfter/Geprüfte Finanzanlagenfachmann/-frau der IHK Rhein- Neckar wie folgt beschlossen: § 1 Sachkundeprüfung Geprüfter/Geprüfte Finanzanlagenfachmann/-frau IHK Der Nachweis der Sachkunde gemäß § 34f Abs. 2 Nr. 4 GewO auch in Verbindung mit § 34h Abs. 1 Satz 4 GewO kann durch eine Prüfung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erbracht werden. § 2 Zuständigkeit Die Abnahme der Sachkundeprüfung erfolgt durch die Industrie- und Handelskammern. Der Prüfling kann bei jeder Industrie- und Han- delskammer zur Sachkundeprüfung antreten, soweit die Industrie- und Handelskammer die Sachkundeprüfung anbietet.

Entscheidungen sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfungsteilnehmer mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Diese richtet sich im Einzelnen nach der Verwaltungsgerichtsord- nung und den Ausführungsbestimmungen des Landes Baden- Württemberg.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungs- blatt der Industrie- und Handelskammer in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Prüfungsordnung vom 23. März 2012 außer Kraft.

Mannheim, den 5. Juni 2024

Manfred Schnabel

Dr. Axel Nitschke

Präsident

Hauptgeschäftsführer

Die vorstehende Rechtsvorschrift wird hiermit ausgefertigt und im Mitteilungsblatt „IHK-Magazin Rhein-Neckar“ veröffentlicht.

Mannheim, den 7. Juni 2024

Manfred Schnabel

Dr. Axel Nitschke

Präsident

Hauptgeschäftsführer

§ 3 Berufung von Prüfern und Zusammensetzung von Prüfungsausschüssen

(1)

Die IHK errichtet einen oder mehrere Prüfungsausschüsse für die Sachkundeprüfung. Sie kann gemeinsame Prüfungsausschüsse mit anderen IHKs errichten. Die IHK beruft die Mitglieder der Prüfungsausschüsse für die Dauer von längstens fünf Jahren.

(2)

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen für die Prüfungs- gebiete sachkundig, mit der aktuellen Praxis der Finanzanlagenver- mittlung und -beratung durch eigene Erfahrung vertraut und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. (4) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Der Prüfungsausschuss wählt einen Vorsitzenden und dessen Stellver- treter. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder, wenigstens aber drei Mitglieder, mitwir- ken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

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IHK Magazin Rhein-Neckar 05 | 2024

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