IHK-Magazin Ausgabe 5/2024

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

(3) Über einen Befangenheitsantrag entscheiden die Prüfer des Prüfungsausschusses ohne Mitwirkung des betroffenen Prüfers. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Richtet sich der Ablehnungsantrag gegen den Vorsitzenden, so ist mindestens eine zwei Drittel Mehrheit der anderen Prüfer erforder- lich. Wird einem Befangenheitsantrag stattgegeben, so soll der Prüfling zum nächsten Prüfungstermin eingeladen werden, sofern der ausgeschlossene Prüfer nicht sogleich durch einen anderen Prüfer ersetzt oder der Prüfling einem anderen Prüfungsausschuss zugeteilt werden kann. Besteht die Besorgnis der Befangenheit bei allen Prüfungsausschussmitgliedern, so hat die IHK zu entscheiden. § 7 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße (1) Bei Täuschungshandlungen oder erheblichen Störungen des Prü- fungsablaufes kann der Prüfling durch die Prüfungsaufsicht von der weiteren Teilnahme vorläufig ausgeschlossen werden. (2) Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüflings. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Das Gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellten Täuschungen. § 8 Rücktritt, Nichtteilnahme Tritt ein Prüfling nach der Anmeldung und vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurück, gilt die Prüfung als nicht ab- gelegt. Tritt der Prüfling nach Beginn der Prüfung zurück oder nimmt er an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die IHK. § 9 Durchführung und Gliederung der Prüfung (1) Die Prüfungssprache ist deutsch. (2) Die Sachkundeprüfung besteht gemäß § 3 Abs. 1 FinVermV aus einem schriftlichen und einem praktischen Prüfungsteil. Der schrift- liche Prüfungsteil dauert für die Prüfung aller Kategorien nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 FinVermV in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Fin- VermV (Vollprüfung) 165 Minuten. Der praktische Prüfungsteil soll in der Regel 20 Minuten dauern. Der schriftliche Prüfungsteil kann ent- weder auf Papier oder in elektronischer Form durchgeführt werden. Die IHK bestimmt das Verfahren. (3) Die IHK regelt die Aufsichtsführung bei dem schriftlichen Prüfungsteil. (4) Im schriftlichen Prüfungsteil soll anhand von praxisbezogenen Auf- gaben nachgewiesen werden, dass der Prüfling die grundlegenden fachlichen und rechtlichen Kenntnisse erworben hat und diese prak- tisch anwenden kann. Gegenstand des schriftlichen Prüfungsteils sind fachliche Kenntnisse, insbesondere über rechtliche Grundlagen und steuerliche Behandlungen von: a) Beratung und Vermittlung von Finanzanlagen, die in § 34f Abs. 1 Satz 1 GewO genannt sind, b) offene Investmentvermögen (§ 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO), c) geschlossene Investmentvermögen (§ 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO) und d) Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögens- anlagengesetzes (§ 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO). (5) Im praktischen Prüfungsteil, der als Simulation eines Kunden- beratungsgespräches durchgeführt wird, wird jeweils ein Prüfling ge- prüft. Hier soll der Prüfling nachweisen, dass er über die Fähigkeiten verfügt, kundengerechte Lösungen zu entwickeln und anzubieten. (6) Das Gespräch wird auf der Grundlage einer Fallvorgabe durchgeführt, die auf eine Situation Finanzanlagenvermittler und Kunde Bezug nimmt. Die praktische Prüfung orientiert sich an den Inhalten der schriftlichen Prüfung. (7) Zu den in den Absätzen 4, 5 und 6 genannten Bereichen sind die inhaltlichen Vorgaben gemäß Anlage 1 der FinVermV zu beachten.

(5)

Die §§ 83 bis 86 und 89 LVwVfG Baden-Württemberg in der jeweils aktuellen Fassung finden entsprechende Anwendung. Bei der Sach- kundeprüfung darf nicht mitwirken, wer Angehöriger des Prüflings nach § 20 Abs. 5 LVwVfG ist. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind ehrenamtlich tätig. Sie werden – soweit nicht eine Entschädigung von anderer Seite gewährt wird - für bare Auslagen und Zeitversäumnis in sinngemä- ßer Anwendung der §§ 5 Abs. 1 und 2 Nr. 2, 6 und 16 des Justizver- gütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) in der Fassung des Kostenrechnungsmodernisierungsgesetzes vom 05.05.2004 (BGBl. I, S. 718) in der jeweils geltenden Fassung entschädigt. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhörung des Betroffenen aus wichtigem Grunde abberufen werden.

(6)

(7)

§ 4 Prüfungstermine, Anmeldung zur Prüfung

(1) Die IHK bestimmt Ort und Zeitpunkt der Prüfung sowie die Zusam- mensetzung des Prüfungsausschusses und gibt die Prüfungstermine und Anmeldefristen in geeigneter Form rechtzeitig bekannt. (2) Die Anmeldung erfolgt in der von der IHK vorgegebenen Form. Dabei hat der Prüfling anzugeben, a) ob die Prüfung auf einzelne Kategorien von Finanzanlagen nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 (offene Investmentvermögen), Nr. 2 (geschlossene Investmentvermögen) oder Nr. 3 (Vermögensanla- gen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes) der Gewerbeordnung beschränkt werden soll, b) ob er von dem praktischen Prüfungsteil gem. § 3 Abs. 5 FinVermV befreit ist. Dies erfolgt durch geeignete Unterlagen.

(3)

Die Entscheidung über den Prüfungstag, den Prüfungsort, den Prüfungsablauf und die erlaubten Hilfsmittel sind dem Prüfling rechtzeitig mitzuteilen.

§ 5 Nichtöffentlichkeit der Prüfung

(1)

Die Prüfung ist nicht öffentlich.

(2)

Bei der Prüfung können jedoch anwesend sein:

a) beauftragte Vertreter der Bundesanstalt für Finanzdienstleis- tungsaufsicht, b) Mitglieder eines anderen Prüfungsausschusses für die Sachkunde- prüfung „Geprüfter Finanzanlagenfachmann/-frau IHK“,

c) Vertreter der Industrie- und Handelskammern,

d) Personen, die beauftragt sind, die Qualität der Prüfung zu kontrol- lieren, oder

e) Personen, die in einen Prüfungsausschuss berufen werden sollen.

Diese Personen dürfen weder in die Prüfung noch in die Beratung über das Prüfungsergebnis einbezogen werden. (3) Unbeschadet bestehender Informationspflichten, insbesondere gegenüber der IHK, haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und sonstige mit der Prüfung befasste Personen über alle Prüfungs- vorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren.

§ 6 Belehrung, Befangenheit

(1) Zu Beginn des jeweiligen Prüfungsteils wird die Identität der Prüf- linge festgestellt. Die Prüflinge sind nach Bekanntgabe der Prüfer zu befragen, ob sie von ihrem Recht zur Ablehnung eines Prüfers wegen Besorgnis der Befangenheit gemäß §§ 20 und 21 LVwVfG Gebrauch machen wollen.

(2)

Für Mitglieder des Prüfungsausschusses gilt entsprechend § 20 Absatz 4 LVwVfG.

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IHK Magazin Rhein-Neckar 05 | 2024

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