ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
(8) Zum praktischen Prüfungsteil wird nur zugelassen, wer den schriftli- chen Prüfungsteil bestanden hat und sich innerhalb von zwei Jahren, beginnend ab dem Bestehen des schriftlichen Prüfungsteils, zum praktischen Prüfungsteil anmeldet und diesen ablegt. (9) Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnis- se behinderter Menschen berücksichtigt werden. Dies gilt insbeson- dere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdendol- metscher für hörbehinderte Menschen. Die Art der Behinderung ist mit der Anmeldung zur Prüfung nachzuweisen. § 10 Gegenstand und Dauer der spezifischen Sachkundeprüfung (1) Gegenstand der spezifischen Sachkundeprüfung sind die Sachge- biete gemäß §§ 1 und 3 FinVermV, die aufgrund der Feststellung gem. § 5 FinVermV ergänzend zu prüfen sind. (2) Im Fall der spezifischen Sachkundeprüfung gemäß § 5 FinVermV sind die in § 9 Abs. 2 genannten Zeiten entsprechend anzupassen. § 11 Ergebnisbewertung (1) Die Sachkundeprüfung ist mit Punkten zu bewerten. (2) Der schriftliche Prüfungsteil ist bestanden, wenn der Prüfling in den geprüften Bereichen jeweils mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt. (3) Der praktische Prüfungsteil ist bestanden, wenn der Prüfling mindes- tens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt. (4) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn der Prüfling beide Prü- fungsteile bestanden hat oder nur der schriftliche Prüfungsteil be- standen ist und der praktische Prüfungsteil gem. § 3 Abs. 5 FinVermV nicht zu absolvieren ist. (5) Der praktische Prüfungsteil ist nicht zu absolvieren, wenn der Prüfling von diesem gem. § 3 Abs. 5 FinVermV befreit ist. § 12 Ergebnisbewertung der spezifischen Sachkundeprüfung (1) Der schriftliche Prüfungsteil ist bestanden, wenn der Prüfling in den geprüften Bereichen jeweils mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt. (2) Sofern eine praktische Prüfung stattfindet, ist der praktische Prüfungsteil bestanden, wenn der Prüfling mindestens 50% der erreichbaren Punkte erzielt. (3) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn der Prüfling die auf- grund der Feststellung gem. § 5 FinVermV zu ergänzenden Prüfungs- teile bestanden hat. § 13 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses (1) Der Prüfungsausschuss stellt gemeinsam das Ergebnis der einzelnen Prüfungsleistungen und das Gesamtergebnis fest.
(2) Das Ergebnis des schriftlichen Prüfungsteils ist dem Prüfling als vor- läufiges Ergebnis mitzuteilen. Die Bestätigung des Ergebnisses des schriftlichen Prüfungsteils, das Ergebnis des praktischen Prüfungs- teils und das Gesamtergebnis sind in der Regel nach Abschluss der Beratungen über den praktischen Prüfungsteil mitzuteilen. (3) Wurde der schriftliche oder der praktische Prüfungsteil nicht bestan- den, erhält der Prüfling darüber einen schriftlichen Bescheid, in dem auf die Möglichkeit der Wiederholungsprüfung hinzuweisen ist. (4) Wenn der Prüfling die Prüfung erfolgreich abgelegt hat, wird eine Bescheinigung nach Anlage 2 der FinVermV ausgestellt. Soweit der Prüfling den praktischen Prüfungsteil gem. § 3 Abs. 5 FinVermV nicht zu absolvieren hat, ist ein entsprechender Hinweis in der Bescheini- gung aufzunehmen. (5) Prüflingen, die die spezifische Sachkundeprüfung nach § 5 FinVermV bestanden haben, wird hierüber eine Bescheinigung ausgestellt. § 14 Prüfungswiederholung Die Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden. § 15 Niederschrift Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der die einzelnen Prüfungsergebnisse, besondere Vorkommnisse oder sonst auffällige Feststellungen zu entnehmen sind. Sie ist von den Mit- gliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. § 16 Rechtsbehelfsbelehrung Entscheidungen sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfungsteilnehmer mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Diese richtet sich im Einzelnen nach der Verwaltungsgerichtsord- nung und den Ausführungsbestimmungen des Landes Baden-Würt- temberg. § 17 Inkrafttreten Diese Prüfungsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im „IHK- Magazin Rhein-Neckar“ in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Prüfungsord- nung vom 5. Dezember 2012 in der Fassung der letzten Änderung vom 2. Juli 2014 außer Kraft. Mannheim, den 5. Juni 2024 Manfred Schnabel Dr. Axel Nitschke Präsident Hauptgeschäftsführer Die vorstehende Rechtsvorschrift wird hiermit ausgefertigt und im Mitteilungsblatt „IHK-Magazin Rhein-Neckar“ veröffentlicht. Mannheim, den 7. Juni 2024 Manfred Schnabel Dr. Axel Nitschke Präsident Hauptgeschäftsführer
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