UNSERE ROHMATERIALIEN
POLYPROPYLEN ERSTER WAHL Das Polypropylen erster Wahl ist ein atoxischer Kunststoff, der in der Industrie und im Design für die Herstellung der unterschiedlichsten Produkte besonders geschätzt und eingesetzt wird, denn es ist geruchlos, gegen Lösungsmittel und Säuren resistent, waschbar und sterilisierbar, gegen Feuchtigkeit beständig und nicht wasseranziehend. Dank seiner chemischen und mechanischen Leistun- gen eignet sich Polypropylen ausgezeichnet für die Produktion von Kästen und Behältern und ist die ideale Lösung für den innerbetrieblichen Transport und die Lagerung von Waren.
Polypr opylen, grau
Polypropylen, grün
PP
PP
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51 02
Polypropylen, rot
Polypropylen, blau
PP
PP
51 03
51 04
Polypropylen, gelb
PP
51 05
Polyprop ylen, türkis
PP
51 XB
Polypropylen, Signalblau
Polypropylen, Saphirblau
PP
PP
51 27
51 IG
Polypr opylen, grau
Polypropylen, Signalblau
PP
PP
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59 01
POLYPROPYLEN FÜR DEN GEBRAUCH MIT LEBENSMITTELN Lebensmitteltaugliches Polypropylen ist ein Material, das die geltenden EWG-Vor- schriften über die Eigenschaften von Verpackungen und Behältern erfüllt, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen. Dieser Kunststoff wird in der Lebensmittelindustrie weitläufig eingesetzt, von der Vorbereitungs- zur Verpackungsphase und bis zur Lagerung und zum Versand der Produkte.
PP - lebensmittel- tauglich, weiß
59 00
DIE KÄSTEN AUS LEBENSMITTELECHTEM KUNSTSTOFF ERFÜLLEN FOLGENDE VORSCHRIFTEN: 1 Italienische Ministerialverordnung v. 21. März 1973 und nachträgliche Änderungen und Ergänzungen: Hygienevorschrift für Verpackungen, Utensilienbehälter, die dazu bestimmt sind, mit Nährstoffen oder Stoffen zum persönlichen Gebrauch in Berührung zu kommen. 2 Verordnung des Präsidenten der Republik v. 23. August 1982 Nr. 777 und nachträgliche Änderungen und Ergänzungen: Umsetzung der Richtlinie 76/893/EWG über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmittelprodukten in Berührung zu kommen, und ihre nachträglichen Änderungen und Ergänzungen. 3 Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmittelprodukten in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG. 4 Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 über gute Herstellungspraxis für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und ihre nachträglichen Änderungen und Ergänzungen. 5 Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission vom 14. Januar 2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmittelprodukten in Berührung zu kommen, und ihre nachträglichen Änderungen und Ergänzungen.
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